Garage - hat der Mieter ein Gewohnheitsrecht?

13. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)
Garage - hat der Mieter ein Gewohnheitsrecht?

Folgendes:
2 FHS wird verkauft. Obere Wohnung ist vermietet. Im Mietvertrag steht nichts von einer Anmietung der Garage. In der NK-Abrechnung 2007 steht u.a. Garage xxxx€. Lt. Auskunft des Noch-Eigentümer hat mal in der Unterwohnung die Mutter der Mieterin gewohnt,beide, Mutter und Tochter hatten zusammen 1 Auto, das eben in dieser Garage stand. Nach Auszug der Mutter stellt nun der Freund der Mieterin (steht als Mieter auch im MV) sein Auto dort ab. Welche Möglichkeit hat nun der neue Besitzer um an seine Garage zu kommen? Auf den Mietvertrag pochen? Oder hat der Mieter ein Gewohnheitsrecht?

@Morti
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-- Editiert von Eirene113 am 13.03.2008 19:11:27

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAS84
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 75x hilfreich)

Für die Anmietung einer Garage wird auch oft ein eigener Mietvertrag aufgesetzt.
Wenn diese Garage nicht an den Mieter vermietet ist, sollt man diesen bitten sein Auto in Zukunft nicht mehr dort unterzustellen, da diese nun selbst genutzt wird.

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#2
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

CAS84: kann ich -nicht- so einfach zustimmen. Die Frage nach dem Gewohnheitsrecht finde ich valide, weil die Kosten in der NK-Abrechnung auftauchen.

Eirene: ist der Betrag, der in der NK-Abrechnung auftaucht, nur die tatsächlich für die Garage angefallenen Nebenkosten oder ist der Betrag höher? Daran würde ich es spontan festmachen. Für die 2 Fälle:
- Nur Nebenkosten: Nutzung geduldet, Kosten in Rechnung gestellt, jetzt aber bitte raus
- Mehr als Nebenkosten: Gewohnheitsrecht, wobei die Dauer hier natürlich auch eine wesentlich Rolle spielen dürfte

Wie oft oder wie lange muss denn eine Handlung wiederholt werden, so dass es Gewohnheitsrecht wird? Im Arbeitsrecht waren es bei 13. Gehalt glaube ich 2 oder 3 Jahre in Folge.

Mehr fällt mir nicht ein...

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Im Arbeitsrecht waren es bei 13. Gehalt

was sich (im Unterschied zu hier) aus aktivem Handeln begründet.

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#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Jain. Durch das Auftauchen in der NK, für den Fall der Betrag war höher als nur die dadurch entstandenen NK für die Garage (Fall 2 von oben), ist auch hier aktives Handeln erkennbar. Für den Fall 1 von oben, wäre für mich Gewohnheitsrecht gar nicht relevant (Stichpunkt nur geduldet und entstandene Kosten in Rechnung gestellt, aber mehr nicht).

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#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

für den Fall der Betrag war höher

Wie sollte sich der denn, allein schon rechnerisch, ermittelt haben ?

Wenn es hart auf hart geht:

ZFH = Entweder das Auto geht oder alle gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Ganz simpel.

NK-Garage
+ Mietbetrag Garage
------------------------------------
= Angabe NK-Garage in NK-Abrechnung

Wie Mietbetrag sich ermittelt hat? Entweder auf Grundlage Mietvertrag der Mutter oder halt, wie häufig von VM/HV, gewürfelt.

Ob dieses Vorgehen rechtlich einwandfrei wäre, ist was anderes.

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#7
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

bei der NK-Abrechnung steht nur das Wort-Garage- und dahinter der Mietbetrag für 1 Jahr (also keine NK für die Garage.

Der MV wurde 2003 geschlossen, ich gehe mal davon aus, dass der Wagen des Freundes vielleicht 3 Jahre dort steht (nach Auszug der Mutter).

Ich glaube, im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht oder?

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#8
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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