Garagenhof Nutzung

31. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Akkarin
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Garagenhof Nutzung

Vorneweg: Das ist nur bedingt Mietrecht, aber so richtig sicher wohin gehört bin ich mir nicht, Klar ist nur es ist Kein WEG Recht.

Sachverhalt: 1 Garagenhof mit 4 Garagen aus den 70zigern grenzt an eine öffentliche Strasse. Der Garagenhof ist gleichzeitig der einzige Zuweg zu 5 Reihenhäusern. 2 Garagen gehören zu den Reihenhäusern, die anderen 3 Häuser haben Ihre Garagen einen Hof weiter. So gehören 2 Garagen auf dem Hof auch zu den Häusern eine Reihe davor.

Ein Teil der Häuser ist vermietet, ein Teil selbstgenutzt. Der Garagenhof ist gemeinschaftliches Bruchteilseigentum aller 5 Häuser + die 2 Garageneigentümer aus der Häuserreihe davor. Allen 7 steht zusätzlich aus Abteilung II ein Geh und Fahrrecht am Hof zu. Weiter ist nichts vereinbart oder eingetragen. Ein Schild Privatgrundstück halten parken verboten gint es nicht.

So langsam findet nun ein Generationenwechsel statt, die alteingessenen sterben, die Erben verkaufen neue Eigentümer / Mieter stoßen dazu, die von den Anfängen vor 40 Jahren nix wissen.

Die neuen Bewohner nutzen nun gerne den Garagenhof zum halten und laden ( nicht parken!) von Getränkekisten, schlafenden Kindern, Baumaterial etc.. aber auch diverse Lieferdienste nutzen den Hof ( DHL, UPS, Fedex..).
Leider sperrt der jeweilige Nutzer damit kurz die Garagen, da diese in der Zeit weder ein noch ausfahren können. Eigentlich ist das kein Problem, wen alle Rücksicht nehmen, ausser für den 7ten Garagenbesitzer. Dieser zeigt sowohl Lieferdienste als auch Nachbarn (Eigentümer und Mieter) wegen Hausfriedensbruch rigoros an, wenn jemand "seine" Garage versperrt.

Zu Recht? und wie sollten die betroffenen Nachbarn darauf reagieren? (Mieter und Eigentümer)

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11 Antworten
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#1
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Zitat (von Akkarin):
Dieser zeigt sowohl Lieferdienste als auch Nachbarn (Eigentümer und Mieter) wegen Hausfriedensbruch rigoros an, wenn jemand "seine" Garage versperrt.


Das kann er doch tun? Wobei ich mich frage, was daran Hausfriedensbruch ist? Bei einer Garageneinfahrt geht es nicht um einen begrenzten Bereich. Das ist eher Besitzstörung, wenn auf der Einfahrt vor der Garage geparkt wird.

Er sollte eher auf Unterlassung klagen, damit käme er sogar durch. Die "Strafe" wären die RA-Kosten für die Unterlassungserklärung bzw. bei Wiederholung die ausgelobte "Strafe".

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Er sagt Hausfriedensbruch, meint aber wohl Landfrieden.
Das ist keine separate Garageneinfahrt, die Garagen grenzen direkt an den Hof. Der "Stoerer" steht auf dem Hof, der nicht dem Garagenbesitzer alleine gehört.

Woher hat der nun das Recht, dass seine Garage 24/7 frei sein muss, und deshalb niemand aus dem Hof halten darf?

Die Mieter kuschen vor ihm, die anderen Eigentümer ( die ja selbst Miteigentümer am Garagenhof sind) ignorieren ihn.

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#3
 Von 
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Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Woher hat der nun das Recht, dass seine Garage 24/7 frei sein muss, und deshalb niemand aus dem Hof halten darf?


Mit dem gleichen Recht, das niemand sich in seine Garage stellen kann. Das ist eine Besitzstörung. Das ist das gleiche Problem wie bei der Grundstückseinfahrt, die von einem Falschparker zugeparkt wird.

Da kann man auch einen Abschleppwagen holen und muss hinterher den Schaden von dem Störer einklagen.

Nee, wenn das immer die gleichen sind, würde ich auf Unterlassung klagen, damit kommt man durch. Eine Strafanzeige bringt doch nichts, da muss ein Zivilgericht ran.

Mit welchem Recht befahren fremde Leute die Garageneinfahrt bzw. den Garagenhof und halten bzw. parken dort? Warum bleiben die nicht auf der Straße stehen? Und wenn Paketboten das Fahrzeug verlassen, ist es parken und kein Halten. Ich finde es auch ärgerlich, wenn ich dauert nicht aus der oder in die Garage komme, weil die Leute zu faul sind 4 - 5 m weiter zu laufen oder eben vor oder auf meiner Einfahrt ein Schattenplatz ist.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Versteh ich alles. aber was ist mit den Miteigentümern? Die sind genauso Eigentümer und haben zusätzlich noch ein Wege und Fahrrecht an/ auf dem Hof. Mit welchem Recht verbietet der Miteigentümer den anderen die Nutzung zum halten.

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#5
 Von 
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Mit welchem Recht verbietet der Miteigentümer den anderen die Nutzung zum halten.


Durch die Nutzung darf nur nicht die Nutzung der eigenen Garage eingeschränkt werden.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Was räumlich nicht möglich. Das gleiche Problem stellt sich , wenn 2 gleichzeitig aus der Garage wollen...

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Was räumlich nicht möglich. Das gleiche Problem stellt sich , wenn 2 gleichzeitig aus der Garage wollen...


Klar, aber dann fährt erst der eine, und dann der andere. Das ist aber was anderes, als wenn jemand sein Fahrzeug dort abstellt, um, etwas auszuladen etc.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Da wir hier im Unterforum Mietrecht sind, hier mal die mietrechtlichen Aspekte: Der Mieter hat einen Mietvertrag typischerweise mit einem der Eigentümer. Dieser Mietvertrag legt die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter fest. Dies kann auch indirekt geschehen. So wird man immer davon ausgehen können, dass der Mieter das Recht hat, seine Wohnung irgendwie zu erreichen. Das Gehrecht zur Haustür wird also in der Regel enthalten sein. Wenn der Mieter eine Garage gemietet hat, so gilt gleiches für das Fahrtrecht zur Garage.

Man könnte jetzt noch den Wortlaut des Geh- und Fahrtrechtes im Grundbuch anschauen um zu überprüfen, ob der Vermieter dem Miete diese Rechte überhaupt einräumen durfte. Das wird aber wohl in aller Regel der Fall sein. Soweit ich das verstanden habe, wird das aber ja auch vom kritischen Eigentümer nicht bestritten.

Bleibt also die Frage, ob der Garagenhof zum be- und entladen verwendet werden darf. Ohne explizite mietvertragliche Regelung ist das meiner Einschätzung nach für diejenigen ohne Garage eher problematisch. Eindeutig ist es zwar nicht. Aber ich glaube nicht, dass ein Mieter davon ausgehen darf, dass er den Garagenhof mit seinem Auto befahren darf, wenn er keine Garage gemietet hat.

Bei den Garagenbesitzern sieht es meiner Meinung nach etwas anders aus. Die dürfen dann nämlich zumindest auf den Hof fahren. Meiner Meinung wird ein kurzer Entladevorgang zumindest dann noch erlaubt sein, wenn sich der Fahrer nicht von seinem Auto entfernt. Wenn also aufgrund der Enge der Garage über die Seitentüren nicht beladen werden kann, dann wird man das wohl auch noch vor der Garage dürfen. Also Auto kurz halten, Sachen und Kind neben dem Auto abstellen, Auto in die Garage fahren.

Lieferdienste sollen nicht das Problem der Eigentümer oder Mieter sein. Sie sollten den Lieferdiensten nicht das Entladen auf dem Hof erlauben. Aber wenn der Lieferdienst den Hof dennoch benutzt, so muss sich der Eigentümer meiner Meinung nach selber mit dem Lieferdienst herumschlagen.

PS: Hausfriedensbruch ist natürlich Quatsch. Ob die Eigentümer ohne Garage dort entladen dürfen, müsste der Grundbucheintrag klären.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

alle 7 (egal ob sie eine Garage haben, oder nicht) sind Miteigentümer der Hoffläche.
der Eintrag in Abteilung II erteilt zusätzlich jedem der 7 Fahr- und Wegerechte in nicht persönlicher Form.

M.E. muss der VM den Mietern nutzungsrechte delegiert haben, da sie sonst nicht mal zu Fuß zu Ihrem Haus kämen.

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#10
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
jedem der 7 Fahr- und Wegerechte in nicht persönlicher Form.


Fahr- und Wegerechte und nicht Park- und Halteflächen!

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

wieso liegt eigentlich eine Besitzstörung vor?

Besitzstörung ist doch: wenn ein Nichtberechtigter widerrechtlich Grundstücks- bzw. Parkflächen für sich in Anspruch nimmt, obwohl er das nicht darf.

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