Garagenmietvertrag enthält unsichere "Mieterhaftungsklauseln"

15. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Silver72
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)
Garagenmietvertrag enthält unsichere "Mieterhaftungsklauseln"

Hallo,
ich habe einen Mietvertrag für eine Garage abgeschlossen, den ich vor dem unterschreiben nur kurz überflogen habe.
Erst zu Hause ist mir dann ein etwas undurchsichtiger Passus aufgefallen, der mich nun sehr verunsichert:
"Der Mieter haftet für Schäden, die durch sein Verhalten an Gebäuden, Zäunen, Toren und am Gehweg oder in sonstiger Weise an der Einfahrt zur Garage entstehen. Dem Mieter obliegt dabei der Nachweis, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorliegt."

Ich bitte um Hilfe, ob dieser Passus rechtens ist? Hat jemand einen Tipp was ich jetzt machen soll.

Es handelt sich hier um eine Metallgarage, die innen schon einige Roststellen aufweist und am Boden sind auch einige Ölflecken. Auch die Zufahrt in den Hinterhof hat schon einige Abnutzungsspuren. Zur Absicherung habe ich bereits von der Garage innen und aussen, sowie von der Einfahrt, dem Zufahrtsweg und den umgebenen Zäunen Fotos gemacht.

Auch steht im Mietvertrag fett geschrieben:
-"Die Garage darf nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen an und in der Garage nicht gewaschen und repariert werden".
-"Die Garage wird wie besichtigt übergeben. Sie ist nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem Zustand zurückzugeben".

Der Vermieter hatte mir am Telefon gesagt, dass er nicht möchte das die Garage als Lagerraum genutzt wird.
Ich möchte eigentlich nur mein Auto und Fahrrad dort abstellen, bin mir aber nun überhaupt nicht mehr sicher, ob ich doch besser vom Vertrag zurücktreten soll, denn irgendwie hört sich das alles komisch für mich an.

Ich benötige hier bitte mal Eure fachmännische Hilfe.

Vielen Dank im voraus für Eure Mithilfe und Antworten.

Viele Grüße
Alexandra










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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ich vermute, die Beweislastumkehr ist wegen § 309 12. BGB ungültig. Nach § 538 BGB ist für die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter nicht haftbar. Dem Vermieter ist beweispflichtig, wenn er behauptet, ein Schaden sei durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden. Obige Vereinbarung soll das umkehren und genau das ist in einer AGB nicht zulässig.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Silver72):
Der Mieter haftet für Schäden, die durch sein Verhalten an Gebäuden, Zäunen, Toren und am Gehweg oder in sonstiger Weise an der Einfahrt zur Garage entstehen.

Das entsprich in etwa der Gesetzlichen Regelung.



Zitat (von Silver72):
Dem Mieter obliegt dabei der Nachweis, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorliegt.

Auch wenn dies die Sache für den Mieter erheblich vereinfachen würde, ist der Gesetzgeber anderer Meinung.
Unter gewissen Bedingungen kann man das auch vertraglich vereinbaren, hier in dem Falle sollte das aber nach § 309 BGB nichtig sein.



Zitat (von Silver72):
Die Garage darf nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen an und in der Garage nicht gewaschen und repariert werden

Diese Klausel dürfte nach § 307 BGB ebenfalls nichtig sein.

Das eine Garage nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (und eventuell Fahrrädern) benutzt werden darf, solche Vorgaben finden sich in vielen Gemeinden.
Auch das waschen an und in der Garage ist vielerorts verboten.
Selbst wenn nicht, könnte das vertraglich vereinbart werden.
Beides also nicht zu beanstanden.

Das Verbot jedweder Reparaturen ist jedoch eine unangemessene Benachteiligung, da damit auch Kleinreparaturen (Scheibenwischer, Lampentausch, Lackkratzer, Reifentausch, ...) umfasst wären.



Zitat (von Silver72):
Der Vermieter hatte mir am Telefon gesagt, dass er nicht möchte das die Garage als Lagerraum genutzt wird.

Zu recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Silver72):
Der Mieter haftet für Schäden, die durch sein Verhalten an Gebäuden, Zäunen, Toren und am Gehweg oder in sonstiger Weise an der Einfahrt zur Garage entstehen.


Das entsprich in etwa der Gesetzlichen Regelung.
Für vertragsgemäßen Gebrauch ist der Mieter nach § 538 BGB nicht haftbar. Die Regelung entspricht daher nur dann der gesetzlichen Regelung, wenn mit "Schäden" Verschlechterungen durch nicht-vertragsgemäßen Gebrauch gemeint sein soll. Schäden durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach dem BGB nicht zu vertreten. Ich bin mir nicht sicher, ob eine solch allgemeine Vereinbarung gültig wäre, wenn damit der Mieter auch für Schäden aus vertragsgemäßem Gebrauch haften soll. Ich vermute nein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich vermute nein.

Richtig, das ist mit der Miete abgegolten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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