Gartenarbeiten am Mietobjekt

7. März 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Welche Möglichkeiten hat der Vermieter eines Hauses mit Garten, wichtige Arbeiten im Garten durchzuführen? Welche Arbeiten muss der Mieter übernehmen, welche der Vermieter? Was passiert, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt? Muss der Mieter dem Vermieter jederzeit Zutritt zum Garten gewähren? In dieser Diskussion wird deutlich, dass die Ausgestaltung des Mietvertrages eine wichtige Rolle spielt.

 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)
Gartenarbeiten am Mietobjekt

Hallo zusammen :) ,

habe mal eine kleine Frage. Kann der Mieter (Rentner) dem Vermieter vorschreiben an welchem Datum er Gartenarbeiten erledigen kann? Oder muss er Gartenarbeiten täglich zulassen, wenn dies in Eigenleistung und je nach Zeit vom Vermieter gemacht wird? Wäre lieb, wenn mir da jemand eine Antwort geben könnte.

LG

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31854 Beiträge, 5616x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Kann der Mieter (Rentner) dem Vermieter vorschreiben an welchem Datum er Gartenarbeiten erledigen kann?
Ja. Sogar Nichtrentner als Mieter können das tun. Allerdings muss der Vermieter sich vermutlich nicht an solche Vorschrift halten.
Zitat (von Zwiebel66):
Oder muss er Gartenarbeiten täglich zulassen,
Unter Umständen ja. Vor allem jetzt im zeitigen Frühjahr.
Aber:
Was ist denn bezüglich des Gartens im Mietvertrag vereinbart?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was ist denn bezüglich des Gartens im Mietvertrag vereinbart?


Danke für Deine Antwort :) Da ist damals leider nichts vereinbart worden. :(

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119206 Beiträge, 39693x hilfreich)

Und was soll der Mieter dann da zu melden haben bezüglich des Gartens? Wenn es weder der Garten des Mieters ist noch der Mieter da Nutzungsrechte dran hat ... Pech für den Mieter ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Ein paar mehr Angaben wäre sinnvoll um einzuschätzen, ob es hier überhaupt um Mietrecht geht oder ob es ausschließlich um Nachbarschaftsrecht geht. Um was für einen Garten geht es, also ist das der Garten eines vermieteten Einfamilienhauses oder der Gemeinschaftsgarten eines Mehrfamilienhauses oder liegt der Garten gar nicht auf dem Grundstück, auf dem der Mieter etwas gemietet hat?

Unabhängig davon können manche Gartenarbeiten regional unterschiedlich zu bestimmten Zeiten verboten sein. Die Kettensäge um Mitternacht in einem reinen Wohngebiet wird vermutlich nicht erlaubt sein, um ein Beispiel zu nennen. Das hat dann aber nichts mit Mietrecht zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ein paar mehr Angaben wäre sinnvoll um einzuschätzen, ob es hier überhaupt um Mietrecht geht oder ob es ausschließlich um Nachbarschaftsrecht geht.


Es geht um Mietrecht, vermietet ist ein Einfamilienhaus mit Garten, das Mietverhältnis ist gekündigt und endet im August. Der Garten ist seit 2 Jahren komplett verwahrlost, heißt das Unkraut ist 1,50 m hoch, der "Rasen" ist voller Moos und hohem Unkraut (durch Regen plattgedrückt), die Hecke ist an einigen Stellen 2 m hoch, an anderen stellen 1 m hoch, die Wurzeln der Bäume haben den gesamten Boden hoch gedrückt usw. Der Mieter wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass leichte Gartenarbeiten wie Unkraut jäten, Rasen mähen usw. zu seinen Aufgaben gehören, diesen ist er trotz mehrfacher Abmahnungen nicht nachgekommen und hat sich gegenüber der Immobilie wermindernd verhalten. Nun versucht der Vermieter mit Eigenleistung den Garten einigermaßen wieder herrichten zu können um das Objekt auch dann verkaufen zu können. Der Vermieter möchte nicht in der Nacht, oder am späten Abend im Garten tätig sein, jedoch so, wie es in seinem Zeitplan (Arbeit) passt, also von Mo.- bis Fr. von eventuell 8 Uhr bis 18 Uhr und Samstags von 8 Uhr bis 20 Uhr. Das heißt jetzt nicht, dass der Vermieter dann komplett in dieser Zeit den Garten macht, nur dass er die Möglichkeit hat, die Arbeiten zu erledigen.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
vermietet ist ein Einfamilienhaus mit Garten
Wenn nichts spezielles vereinbart wurde, ist in diesem Fall der Garten mitvermietet. Wie beim Wohnraum selber hat dann der Mieter das Hausrecht. Der Vermieter muss um Erlaubnis des Mieters fragen, wenn er den Mietergarten betreten will. Dazu braucht der Vermieter einen ausreichenden Grund, um den Garten überhaupt betreten zu dürfen.

Wenn der Garten ohne Beteiligung des Mieters betreten werden kann, wird der Mieter nur schwer bestimmte Termine vorschreiben können. Wohl aber wird er berechtigt verlangen können, dass der Vermieter sich rechtzeitig vorher ankündigt und bestimmte Zeiten meidet, wenn diese für den Mieter besonders störend wären.

Zitat (von Zwiebel66):
Nun versucht der Vermieter mit Eigenleistung den Garten einigermaßen wieder herrichten zu können um das Objekt auch dann verkaufen zu können.
Nicht böse sein, aber das ist möglicherweise kein ausreichender Grund. Das kann der Vermieter auch machen, wenn die Immobilie irgendwann leersteht. Momentan hat der Mieter noch das Recht, die ganze Immobilie ungestört zu nutzen. Notwendige Erhaltungsarbeiten muss der Mieter zulassen. Aber ich glaube nicht, dass der Mieter da über Monate hinweg den Vermieter frei werkeln lassen muss. Das wäre dann doch eine Grenzüberschreitung.

PS: Ich habe nicht beurteilt, ob der Mieter sich durch sein Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Sollte der Vermieter gekündigt haben, wäre auch zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt gültig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6411 Beiträge, 2314x hilfreich)

Vielleicht muß man doch noch etwas unterscheiden.
Ist das Einfamilienhaus komplett verfmietet worden, oder wurden einzeln benannte Räume in dem Einfamilienhaus vermietet ?
Wurde die Gartenfläche in dem Vertrag überhaupt nicht genannt oder gab es die Auflage diese zu pflegen oder ähnliches ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Sollte der Vermieter gekündigt haben, wäre auch zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt gültig ist.


Da das Gericht diesen Auszug bestimmt hat, wird das gültig sein :) nach 10 Jahren Prozesse sollte das auch dann endlich mal erfolgen.

Zitat (von cauchy):
Das kann der Vermieter auch machen, wenn die Immobilie irgendwann leersteht.


Leider nicht, manche Dinge sind jahreszeitabhängig und können nicht im August gemacht werden. Und ich muss auch sehen, dass die die finanziellen Mittel dafür habe, da ich für die Immobilie seit 2017 keinen einzigen Euro bekomme.

Zitat (von Spezi-2):
Wurde die Gartenfläche in dem Vertrag überhaupt nicht genannt oder gab es die Auflage diese zu pflegen oder ähnliches ?


Laut dem Mietvertrag zwischen den Eheleuten ist die Ehefrau, die insolvent ist für die Unterhaltung des Grundstückes zuständig.

Ist ein bisschen kompliziert alles zu erklären, daher wollte ich eigentlich nur wissen, ob ich jederzeit, vor allem jetzt im Frühjahr, auf das Grundstück kann.

-- Editiert von Zwiebel66 am 08.03.2022 18:48

-- Editiert von Zwiebel66 am 08.03.2022 18:49

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Kann der Mieter (Rentner) dem Vermieter vorschreiben an welchem Datum er Gartenarbeiten erledigen kann? Oder muss er Gartenarbeiten täglich zulassen, wenn dies in Eigenleistung und je nach Zeit vom Vermieter gemacht wird?

Wenn die Gartenarbeiten in der Verantwortung des VMs liegen, wird dieser schon selbst bestimmen können, wann er dieser erledigt. In der regulären Arbeitszeit von 8-17 Uhr werktags jederzeit. Ausserhalb dieser Zeiten wird er wohl den Mieter in Kenntnis setzen müssen.
Wohlgemerkt, wenn nicht der Mieter für die Pflege des Gartens zuständig ist.
Kommt halt drauf an, welche Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
manche Dinge sind jahreszeitabhängig und können nicht im August gemacht werden.
Wie gesagt: Notwendige Erhaltungsarbeiten hat der Mieter nach § 555a BGB zu dulden. Ich zitiere "Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich."
Bei Gartenarbeiten wird die Vorankündigungszeit kürzer sein als bei Arbeiten in der Mietsache. Dennoch muss der Vermieter vorher Bescheid sagen und eben einen guten Grund angeben.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119206 Beiträge, 39693x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
manche Dinge sind jahreszeitabhängig und können nicht im August gemacht werden

Da mir keine bekannt sind, würde ich mal gerne wissen, welche das denn sein sollen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da mir keine bekannt sind, würde ich mal gerne wissen, welche das denn sein sollen?


z. B. Hecken stutzen, Äste schneiden usw. alles, was im Frühjahr, vor dem Austrieb gemacht werden muss :)

Zudem muss ich das Objekt verkaufen und das kann ich nicht, wenn das Unkraut kniehoch ist, da seit 2 Jahren wie gesagt, nichts mehr getan wurde, kein Rasen mähen, kein Hecke schneiden usw. und verwildert werde ich wohl kaum einen guten Preis erzielen können.


-- Editiert von Zwiebel66 am 08.03.2022 20:41

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119206 Beiträge, 39693x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
z. B. Hecken stutzen, Äste schneiden usw. alles, was im Frühjahr, vor dem Austrieb gemacht werden muss

Nö, das muss nicht gemacht werden, ist nur eine Option die empfehlenswert ist, mehr nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn die Gartenarbeiten in der Verantwortung des VMs liegen, wird dieser schon selbst bestimmen können, wann er dieser erledigt. In der regulären Arbeitszeit von 8-17 Uhr werktags jederzeit.
Die Aussage ist falsch. Noch einmal deutlich: Wenn der Mieter den Garten mitgemietet hat, dann hat er am Garten im Prinzip die gleichen Rechte wie an den Wohnräumen. Bei Wohnräumen wird hoffentlich auch keiner auf die Idee kommen, der Vermieter hätte das Recht sie jederzeit ohne Vorwarnung oder Genehmigung durch den Mieter zu betreten, nur weil der Vermieter für den Erhalt einzelner Dinge im Wohnraum zuständig ist.

Der Vermieter muss sich ankündigen und den Mieter um Erlaubnis fragen, wenn er legal den Mietergarten betreten will. Der Mieter wird diese Erlaubnis nicht ohne Grund verweigern dürfen. Insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter den Mietergarten ohne Mithilfe des Mieters betreten kann.

Bei normalen Mietverhältnissen sollte das auch selbstverständlich sein. Man stelle sich vor, der Mieter plant eine Gartenparty und auf einmal fängt der Vermieter an, den Rasen zu mähen oder mit einer Kettensäge Bäume zu fällen. Eigentlich offensichtlich, dass das nicht erlaubt sein wird, oder? Der Mieter zahlt seine Miete auch für den Garten und dessen uneingeschränkte Nutzung.

Mir ist bewusst, dass hier offenbar einige Besonderheiten vorliegen. Ändert aber nichts an der rechtlichen Grundsituation.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Mieter den Garten mitgemietet hat, dann hat er am Garten im Prinzip die gleichen Rechte wie an den Wohnräumen.


Der Mieter hat aber auch Pflichten, denen er seit 2 Jahren inklusive Abmahnungen trotzdem nicht nachkommt. :( Somit ist der Garten völlig zerstört, die Bäume mussten alle entfernt werden und der Boden vom kompletten Grundstück muss abgetragen werden, die Nachbarschaft ist total sauer, da die Samen vom Unkraut natürlich in deren Garten fliegen und sie dann wieder ihren Garten in Ordnung bringen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich bin zwar kein Gärtner, aber irgendwie erschließt es sich mir nicht, wie durch der Vernachlässigung von Rasenmähen und Unkraut entfernen Bäume zerstört werden können? Und der ganze Boden muss abgetragen werden? Hat sich das jemand vom Fach schon mal angeschaut oder ist das nur Deine Laienmeinung?

Aber das nur am Rande. Es handelt sich hier meiner Meinung nach nämlich um zwei Baustellen.

1. Vernachlässigung der Pflichten des Mieters
Soweit bisher ersichtlich, ist der Garten wohl als Teil des Hauses mit vermietet und unter diesen Umständen ist der Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet. Allerdings gehen die Gerichte davon aus, dass der Mieter nur zu leichten Tätigkeiten im Garten verpflichtet werden kann, wie z.B. Rasenmähen, Unkraut zupfen, kleinere Sträuche & Hecken schneiden. Baumpflege gehört der allgemeinen Auffassung nach schon mal nicht dazu und bleibt Vermietersache. Und es wird noch schlimmer, der Mieter muss nicht mal so oft Rasen mähen, wie es der Vermieter und die Nachbarn gerne hätten. Da gehen die Meinungen von Richtern auseinander, wie oft da eine Pflicht gesehen werden kann, aber grundsätzlich darf ein Mieter seinen Garten eben so gestalten, wie es ihm gefällt, auch im "Naturlook". Lediglich eine wirkliche Verwahrlosung muss der Vermieter nicht akzeptieren. In dem hier beschriebenen Fall könnte es sich in der Tat um eine Verwahrlosung handeln. Das darf der Vermieter abmahnen und ggf. irgendwann eine Firma beauftragen, die Gartenpflege nachzuholen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen (oder die Arbeiten natürlich auch selbst ausführen und dem Mieter in Rechnung stellen). Auch Schadenersatz nach Auszug ist da eine Option, könnte aber nicht ganz leicht werden, die genaue Summe zu beziffern.

2. Das Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten
Der Mieter ist Besitzer und der Besitzer hat das Hausrecht. Das ist eben so, gilt auf für Gärten eines vermieteten Einfamilienhauses. Der Vermieter darf nicht ohne Absprache das Mietobjekt betreten, auch nicht, um Schäden zu beseitigen (wie hier die Pflege des vernachlässigten Gartens). Er muss Termine mit dem Mieter absprechen. Der Mieter darf Termine nicht grundsätzlich verweigern, muss aber auch nicht jedem Wunsch des Vermieters zustimmen. Falls der Mieter sich komplett quer stellt, muss der Vermieter im schlimmsten Fall vor Gericht gehen und die Zustimmung des Mieters einklagen. Sollte sich durch die Weigerung des Mieters, Termine zu vereinbaren, der bereits vorhandene Schaden verschlimmern, muss der Mieter dafür die Kosten tragen (falls der Vermieter den Prozess gewinnt natürlich nur und falls es bei dem Mieter überhaupt Geld zu holen gibt). Wenn der Vermieter eigenmächtig das Mietobjekt betritt, ist das Hausfriedensbruch. Nicht zu empfehlen, besonders, wenn es eh bereits ein gestörtes Mietverhältnis gibt.

Ich weiß, das ist für die jetzigen Situation nicht gerade hilfreich, aber ich würde wirklich davon abraten, einfach auf das Grundstück zu gehen und im Garten zu werkeln.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Ich bin zwar kein Gärtner, aber irgendwie erschließt es sich mir nicht, wie durch der Vernachlässigung von Rasenmähen und Unkraut entfernen Bäume zerstört werden können? Und der ganze Boden muss abgetragen werden? Hat sich das jemand vom Fach schon mal angeschaut oder ist das nur Deine Laienmeinung?


Es ist keine Laienmeinung, das hat sich schon ein Landschaftsgärtner angesehen :) . Ich hatte nicht geschrieben, dass durch die Vernachlässigung des Rasen mähens die Bäume gefällt werden müssen, sondern diese müssen gefällt werden, weil sie kaputt sind, die Wurzeln den ganzen Boden hoch heben und niemals beschnitten worden sind. :(

Zitat (von Ino75):
Und es wird noch schlimmer, der Mieter muss nicht mal so oft Rasen mähen, wie es der Vermieter und die Nachbarn gerne hätten.


Ich erwarte auch nicht, dass die Herrschaften alle 2 Tage den Rasen mähen, ich erwarte aber auch nicht, dass er nicht 2 Jahre gar nicht gemäht wird und das Unkraut in Höhe der Hüfte steht und man ihm mittlerweile guten Tag sagen kann. Auch erwarte ich, dass Äste von Bäumen so geschnitten werden, dass sie nicht die Dachziegeln hoch holen, in die Dachrinnen wachsen und diese verstopfen, dass es noch zu mehr Schäden kommt.

Zitat (von Ino75):
Falls der Mieter sich komplett quer stellt, muss der Vermieter im schlimmsten Fall vor Gericht gehen und die Zustimmung des Mieters einklagen.


Ist schon seit 10 Jahren der Fall :(

-- Editiert von Zwiebel66 am 09.03.2022 11:20

-- Editiert von Zwiebel66 am 09.03.2022 11:34

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon können manche Gartenarbeiten regional unterschiedlich zu bestimmten Zeiten verboten sein. Die Kettensäge um Mitternacht in einem reinen Wohngebiet wird vermutlich nicht erlaubt sein, um ein Beispiel zu nennen.
Kettensäge um Mitternacht ist ganz sicher nicht erlaubt, und die "Region" die das betrifft ist das Bundesgebiet.
Das regelt Bundesrecht, namentlich das Bundesimmissionsschutzgesetz (Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr)
Da werden regionale oder kommunale Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten können.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Der Mieter hat aber auch Pflichten, denen er seit 2 Jahren inklusive Abmahnungen trotzdem nicht nachkommt.
Du fragst hier in einem Rechtsforum. Da kann die rechtlich korrekte Antwort meiner Meinung nach nur lauten, dass der Vermieter den Mieter vorher um Erlaubnis fragen muss, wenn er den Mietergarten betreten will. Ob du dich über die Rechtslage hinwegsetzt und was dann passiert, ist eine andere Sache. Wenn der Mieter noch Mietschulden bei dir hat, kannst du theoretisch ja Mieterforderungen mit den Mietschulden verrechnen.

Schwierig wird es halt nur, wenn der Mieter dann stumpf die Polizei ruft, dich wegen Hausfriedensbruch anzeigt und dich durch die Polizei vom Gründstück eskortieren lässt. Und ja, das würde die notfalls vermutlich machen. Die werden sich in zivilrechtliche Streitigkeiten nicht einmischen. Aber wenn jemand unberechtigt auf einem Gründstück ist und sich weigert zu gehen, dann werden die das erledigen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31854 Beiträge, 5616x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Da ist damals leider nichts vereinbart worden.
Schade.
Ich meine, es würde ein erfolgloser Streit für den Mieter.
Verwehrt der Mieter dir den Zugang/die Arbeit im Garten?

Warum kann man eigentlich nicht im EP schreiben, was Fakt ist? Warum muss man bis #17 rumeiern?
Es kommt immer drauf an...und aus deiner kleinen Frage wurde inzwischen ein Kündigungs-/Urwald-/Scheidungs-/Verkaufs-/Schadenminderungs-Problem.

Meine Empfehlung:
Du kannst dem Mieter jetzt nachweislich mitteilen, dass du zu xx Zeiten in den Garten gehst, evtl. auch Beauftragte (zb Helfer, Gärtner) mitbringst.
ICH würde diese Mitteilung mit einem Zeugen überbringen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum kann man eigentlich nicht im EP schreiben, was Fakt ist? Warum muss man bis #17 rumeiern?


Wenn ich im EP die ganzen 10 Jahre Prozess, damit zusammenhängend von Seiten der Herrschaften von Rückabwicklung des Kaufvertrages, arglistige Täuschung etc. alles von den Herrschaften verloren bis zum BHG, über Zwangsversteigerung usw. würde es niemand direkt verstehen und es würde hier auch den Rahmen sprengen leider (das verstehen nicht nur Anwälte nicht, sondern auch Richter), deshalb die Frage, die ich gerne geklärt haben wollte...............ob ich in den Garten kann und diesen herrichten kann, damit ich das Objekt endlich, nach 10 zermürbenden Jahren, die den Tod meines Vaters und meine Erkrankung durch den Stress und das Theater, abstoßen kann. Niemand kauft ein Haus, dessen Garten verwildert ist und der erstmal tausende Euros in das Objekt stecken muss, um es einigermaßen ansehnlich zu machen. Da auch nach 10 Jahren meine Mittel langsam begrenzt sind und diese Herrschaften auf meine Kosten leben, muss ich die Immobilie so schnell wie möglich abstoßen um nicht auch noch in die Privatinsolvenz zu rutschen. Sorry, aber dieses Problem ist nicht eben in ein paar Sätzen erklärt und ich dachte, die "einfache" Frage, ob ich in den Garten darf, ob es da Gesetzestexte gibt etc. könnte beantwortet werden.

Es liegt mir fern rumzueiern, aber ganz ehrlich, dieses mein 10 Jahre währendes Problem, von Anfang an auf Betrug ausgelegt, ist ein Fall für die Presse, oder, wie sogar Anwälte sagten, ein Fall für den Clan, oder ob ich nicht irgendjemanden aus Rumänien kenne. :(

LG

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Schwierig wird es halt nur, wenn der Mieter dann stumpf die Polizei ruft, dich wegen Hausfriedensbruch anzeigt und dich durch die Polizei vom Gründstück eskortieren lässt.


Die ruft er auch, wenn er sogar die Gartenarbeiten vorm Gericht zugesichert hat :(

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119206 Beiträge, 39693x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
wenn das Unkraut kniehoch ist, da seit 2 Jahren wie gesagt, nichts mehr getan wurde, kein Rasen mähen, kein Hecke schneiden usw. und verwildert

Der Mieter scheint eine naturnahe Gestaltung zu bevorzugen.

Gestaltungsvorschriften seitens des Vermieters gegen den Mieter sich das rechtlich eher dünnes Eis da oft nichtig
Baumpflege dem Mieter aufzuerlegen ist auch immer wieder sehr problematisch.



Zitat (von Zwiebel66):
die Nachbarschaft ist total sauer, da die Samen vom Unkraut natürlich in deren Garten fliegen und sie dann wieder ihren Garten in Ordnung bringen müssen.

1. es gibt kein Unkraut - das sind Kulturpflanzenbegleiter
2. die Nachbarschaft hat einfach Pech gehabt - das nennt sich Natur



Zitat (von Zwiebel66):
wenn er sogar die Gartenarbeiten vorm Gericht zugesichert hat

Gut das man das wichtigste schon in #22 mitteilt...

Wie ist denn da der Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31854 Beiträge, 5616x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
die "einfache" Frage, ob ich in den Garten darf, ob es da Gesetzestexte gibt etc. könnte beantwortet werden.
Ja, kann ja auch. Kommt aber drauf an und das hast du doch inzwischen mehrfach gelesen. Im EP war nicht mal erkennbar, ob ein Mieter oder Vermieter fragt.

Ich bleibe bei meiner Empfehlung:
Zitat (von Anami):
ICH würde diese Mitteilung mit einem Zeugen überbringen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Im EP war nicht mal erkennbar, ob ein Mieter oder Vermieter fragt.
Das muss man nicht kritisch sehen. Bzw. aus Sicht eines TE ist es gar taktisch klug. Vermeidet es doch dass Antworten gegeben werden die tendenziös sind, nämlich in der Weise dass das Forum überwiegend argumentiert warum ein Recht, das ein TE für sich reklamieren zu können glaubt, gerade NICHT bestünde.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31854 Beiträge, 5616x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Das muss man nicht kritisch sehen.
Das überlasse ich dir. Ich darf das kritisch sehen.
Ich finde es ätzend, krümelweise Fakten darzureichen.
Nach 22 Antworten kannst auch du lesen, wessen Recht wofür dort durchaus besteht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Der Mieter wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass leichte Gartenarbeiten wie Unkraut jäten, Rasen mähen usw. zu seinen Aufgaben gehören, diesen ist er trotz mehrfacher Abmahnungen nicht nachgekommen und hat sich gegenüber der Immobilie wermindernd verhalten.

Da der VM verkaufen möchte, evtl. muss, hat er sicher das Recht, den verwahrlosten Garten selbst in Ordnung zu bringen, und das in der Zeit, die ihm dazu zur Verfügung steht.
Zitat (von cauchy):
Wenn der Mieter den Garten mitgemietet hat, dann hat er am Garten im Prinzip die gleichen Rechte wie an den Wohnräumen.

Ja, wenn...
Man weiß es nicht sicher.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Zwiebel66
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich finde es ätzend, krümelweise Fakten darzureichen.


Und wenn ich Dir das Gesamtproblem, welches seit 10 Jahren besteht, geschildert hätte, hättest Du geschrieben "komm zum Punkt", oder "was genau möchtest Du jetzt wissen". Fakt ist, nach all den Jahren der Prozesse bin ich nun der Eigentümer/Vermieter, auch wenn ich diesen Mietvertrag nicht gemacht habe, auch nie gemacht hätte und ich wollte wissen, ob ich die Gartenarbeiten, zu den Zeitpunkten an dem ich kann, erledigen darf, oder nicht. :)

-- Editiert von Zwiebel66 am 10.03.2022 19:07

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9858 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Da der VM verkaufen möchte, evtl. muss, hat er sicher das Recht, den verwahrlosten Garten selbst in Ordnung zu bringen, und das in der Zeit, die ihm dazu zur Verfügung steht.
Nein, wahrscheinlich hat er das Recht nicht und schon gar nicht ohne Genehmigung des Mieters oder ersatzweise eines Richters.

-- Editiert von cauchy am 10.03.2022 19:18

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119206 Beiträge, 39693x hilfreich)

Zitat (von Zwiebel66):
Und wenn ich Dir das Gesamtproblem, welches seit 10 Jahren besteht,

Das muss in der Tat nicht sein.



Zitat (von Zwiebel66):
ich wollte wissen, ob ich die Gartenarbeiten, zu den Zeitpunkten an dem ich kann, erledigen darf, oder nicht.

Dann bitte die dafür relevanten Fakten liefern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.267 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.724 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12