Gartenzerstörung bei Fassadensanierung

7. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sophie 396
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gartenzerstörung bei Fassadensanierung

Wir wohnen in einem Mehrparteienhaus im Erdgeschoss und haben alleiniges Nutzungsrecht des anschließenden Gartens. Schon direkt nach Einzug im September letzten Jahres stellten wir an allen Außenwänden unserer Wohnung Schimmelbildung fest. Der Schimmel bildete sich auch nach laienhafter Beseitigung zügig neu. Wir beauftragten im November einen Sachverständigen, der uns mit einem ausführlichen Bericht bestätigte, dass die Außenwände sowohl zu feucht als auch zu kalt sind und das Mauerwerk brüchig ist. Diesen Bericht schickten wir nach zuvor bereits angezeigtem Schaden unserem Vermieter und mindern seit Dezember letzten Jahres die Miete um 15%. Der Vermieter schickte ebenfalls einen Sachverständigen, der bestätigte, dass das gesamte Mauerwerk feucht ist und saniert werden muss. Mehrmaliges Nachfragen in den folgenden Monaten beim Vermieter wann denn nun etwas passiert, brachte nichts hervor. Vor drei Wochen standen morgens um halb acht plötzlich Bauarbeiter in unserem eingezäunten Garten (ohne zu klingeln, wir dachten es seinen Eindringlinge) und teilten uns mit, dass nun die gesamte Fassade ums Haus herum freigelegt wird. Wir waren völlig entsetzt und riefen den Vermieter an. Dieser gab sich nichtsahnend. Wir haben den Garten, der eher einem Wald gleichte, im Frühjahr vollständig umgegraben und auf eigene Kosten umfangreich aufgewertet. Beete angelegt und eine Rasenfläche entstehen lassen. Da auch noch der Mutterboden aus den Gruben der Vorderwände des Gebäudes (keine Gartenfläche) in unserem Garten zwischengelagert wird, ist nun ein Großteil der Rasenfläche hinüber. Auch Sträucher, die bereits bei Einzug vorhanden waren, und Beete mit eigenen Blumen sind zerstört. Direkt vor unserem Schlafzimmerfenster wird ab 8 Uhr morgen mit dem Vorschlaghammer gearbeitet. Ich arbeite im Nachtdienst und schlafe vormittags und mein Partner arbeitet bis tief in die Nacht.
Wir wissen, dass diese Bauarbeiten Folge unserer Schadenanzeige und grundsätzlich natürlich in unserem Interesse sind. Allerdings fühlen wir uns massiv ungerecht behandelt. Keine Vorankündigung der Bauarbeiten und eine enorme Sachbeschädigung in unserem Garten, die so nicht nötig wäre (Liegefläche des Mutterbodens). Die Baufirma hat sogar die vorher ausgegrabenen Sträucher so vertrocknet und abgestorben wieder mit vergraben, als sie das Loch wieder zugemacht haben. Haben wir als Mieter irgendein Recht auf Wiederherstellung des Zustandes? Müssen wir jetzt erneut auf eigene Kosten die Rasenfläche wiederherstellen und die abgestorbenen Sträucher entsorgen sowie neue Blumen und Pflanzen kaufen? Es Sommer uns wir können unseren Garten nicht nutzen, da dort von morgens bis abends fremde Leute arbeiten. Mal kommen sie die ganze Woche, mal nur zwei oder drei Tage. Wir können uns auf nichts einstellen und ich muss teilweise bei Freunden meinen Nachtdienst ausschlafen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Sophie 396):
Wir haben den Garten, der eher einem Wald gleichte, im Frühjahr vollständig umgegraben und auf eigene Kosten umfangreich aufgewertet. Beete angelegt und eine Rasenfläche entstehen lassen.
Da wird man sich einerseits fragen müssen, ob diese Umgestaltungsmaßnahmen überhaupt vom Mietgebrauch gedeckt waren - oder ob ihr ohne das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters gar nicht zu derartigen Veränderungen berechtigt wart. "Miete" bedeutet ja "das zu nutzen, was gegeben ist" - und nicht etwa "das Eigentum des Vermieters nach eigenem Geschmack umgestalten".

Andererseits hätte der Vermieter den genauen Arbeitsbeginn, Art Dauer und Umfang der Maßnahmen natürlich vorher ankündigen müssen. Hätte er das getan, dann hätte man sich über etwa dem Mieter zumutbare Sicherungsmaßnahmen und über die vom Vermieter herzustellende Baufreiheit der betroffenen Flächen verständigen können. Deswegen sehe ich hier ein Verschulden des Vermieters.

Alles, was ich dazu kenne, betrifft nur die Folgen direkt in der Mietwohnung - z.B. hier:
https://www.promietrecht.de/Blog/Instandsetzung-Modernisierung-Mieterhat-Kosten-wegen-Arbeiten-E2589.htm
https://www.promietrecht.de/Blog/Baufreiheit-Muessen-Mieter-fuer-Handwerker-Zimmer-raeumen-E2042.htm
D.h. der Mieter hat bei notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters eine Duldungspflicht - d.h. passiv (kein eigenes Mitwirken/Mitarbeiten) - und sogar einen Aufwendungs-Ersatzanspruch > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html]BGB § 555a [/link] bzw. der Vermieter ist in der Pflicht die Mietsache nach Abschluss der Arbeiten wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und etwaige Schäden, die durch seine Arbeiten entstanden sind, zu beseitigen.

Dabei könnte es wichtig sein, ob der Garten ausdrücklich zur Mietsache gehört oder ob nur eine Nutzung eingeräumt wurde (> Mietvertrag) - und eben, ob eure Umgestaltungen durch den Mietgebrauch gedeckt sind.

Grundsätzlich ist die Miete angemessen/nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung für die Dauer der Beeinträchtigungen gemindert > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html]BGB § 536 [/link]
z.B. https://www.mietrecht.com/mietminderung-garten-nicht-nutzbar/
Prozent-Angaben sind aber immer mit Vorsicht zu genießen, weil jeder Einzelfall anders ist.
Zudem bedeutet eine zu hohe Mietminderung > in Zahlungsverzug zu sein, was dann wieder ein Kündigungsrecht des Vermieters zur Folge hat.
Risikoärmer ist es, bis zu einer Klärung die normale Miete mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" zu zahlen und das dem Vermieter vorher anzukündigen - z.B. " wegen noch festzusetzender Mietminderung aufgrund Bauarbeiten/Baulärm/nicht nutzbarem Garten".

Ich würde es vielleicht so angehen, den Vermieter mal auf sein Versäumnis (Ankündigung) hinzuweisen und dabei dann zu fragen, wie der weitere Terminplan (Arbeitstage der Arbeiter) aussieht, welchen Minderungssatz er für angemessen hält (da er ja die Arbeiten dummerweise ausgerechnet in der Gartensaison ausführen lässt) und wie er sich das mit der anschließenden Wiederherstellung des Gartens so vorstellt.
Also versuchen eine Einigung zu erzielen.
Wenn die Reaktion nicht wie erhofft ausfällt, dann ist es immer sinnvoll vor irgendwelchen Aktionen anwaltlichen Rat zu diesem speziellen Einzelfall einzuholen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Sophie 396):
Haben wir als Mieter irgendein Recht auf Wiederherstellung des Zustandes?
Ich meine, es kommt auf die genaue Vereinbarung im Mietvertrag an.
Zitat (von Sophie 396):
haben alleiniges Nutzungsrecht des anschließenden Gartens.
Das könnte der Vermieter durchaus so verstehen, dass ihr DIESEN Garten alleine nutzen könnt.

Aber evtl. gab es Absprachen zur Umgestaltung nach euren Vorstellungen und auf eure Kosten?

Trotzdem: 2 Partei-Gutachter haben die feuchten Wände festgestellt. Der Vermieter war gehalten, Abhilfe zu schaffen. Er lässt nun offenbar die Keller-Außenabdichtung und die Außenwände des Erdgeschosses sanieren. Leider hat er es versäumt, euch Bescheid zu geben.
Allerdings:
Was hätte die Information vor evtl. 4 Wochen vorher dem Garten geholfen?
Was hätte sie geändert im Sinne deiner Schichtarbeit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Im Rahmen des Schadenersatz wäre auch noch zu klären, ob und wie stark man damit rechnen musste das da eine entsprechende Sanierung kommt und ob man dann nicht hätte warten müssen mit der Umgestaltung des Gartens.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen