ein Mieter hat sich selbst mit Zustimmung vom Vermieter eine Gasetagenheizung vor 2ß Jahren eingebaut.
Nun ist diese welche vom Schornsteinfeger weger der schlechten Abgaswerte gesperrt worden.
Der Mieter zieht im Feb 2015 aus.
Kann oder darf der Mieter diese (seine ) Heizung ausbauen oder muß er ene funktionstüchtige Heizung dem Vermieter übergeben?
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Gasheizung ausgebaut
quote:
ein Mieter hat sich selbst mit Zustimmung vom Vermieter eine Gasetagenheizung vor 2ß Jahren eingebaut.
Wurde bei dieser Zustimmung nicht vereinbart, was im Falle eines Auszugs passieren soll?
quote:
Kann oder darf der Mieter diese (seine ) Heizung ausbauen
Er muss es sogar, wenn der VM den Rückbau verlangt. Andererseits ist die Anlage schon lange in das Eigentum des Vermieters übergegangen.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbauten_m.htm
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Sehr geehrter *****-junge,
ich kann das nicht verstehen. Wenn die Heizung vom Schornsteinfeger weger der schlechten Abgaswerte gesperrt worden ist, dann kann der Mieter doch gar nicht ene funktionstüchtige Heizung dem Vermieter übergeben? Oder soll der Mieter dem Vermieter eine neue Heizung kaufen?
Mit freundlichen Grüßen,
der genervte Vermieter!
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-- Editiert go401274-47 am 29.11.2014 13:49
-- Editiert go401274-47 am 29.11.2014 13:59
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der Mieter sollte die Heizung reparieren lassen da er diese bis Feb 2015 noch nutzt und hinterher weil eingebaut in der Wohnung belassen.
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quote:
der Mieter sollte die Heizung reparieren lassen
Und wenn der Mieter bis zum Auszug mit Heizlüftern und Kerzen heizt, dann kann es sich die Reparatur sparen. Da es ja seine Heizung ist entscheidet auch er, ob sie repariert wird.
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Wie wurde denn die Wohnung vor dem Einbau der Therme beheizt?
Gibt es eine nachweisbare Vereinbarung zum Einbau der Anlage durch den Mieter?
quote:
Wenn die Heizung vom Schornsteinfeger weger der schlechten Abgaswerte gesperrt worden ist, dann kann der Mieter doch gar nicht ene funktionstüchtige Heizung dem Vermieter übergeben?
Natürlich kann er das. Er muß sie nur warten bzw. reparieren lassen.
Es stellt sich mir aber die Eigentumsfrage.
Kann der Vermieter nachweisen das die Anlage dem Mieter gehört?
Wenn nicht ist er für die Funktionstüchtigkeit zuständig.
Kann der Mieter nachweisen das die Anlage ihm gehört muß er sie weder warten noch reparieren lassen und kann sie Mietende/Auszug mitnehmen.
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Ich denke nicht, dass die in dem zitierten Beitrag aus dem Mietrechtslexikon vertretenen Auffassung hier für die Beurteilung der Rechtslage anzuwenden ist.
Die Beurteilung darauf abzustellen ist einfach nur vermieterfreundlich.
Das Thema was mit Einbauten des Mieters welche nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kommt in dem Beitrag überhaupt nicht vor. Vielmehr geht es darin im wesentlichen um Grundlagen für Ersatzansprüche des Mieters.
Wichtig ist jedoch die Regelung in § 95 BGB
. Dieser sagt dazu aber deutlich :
(
Zitat:1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Meiner Meinung nach ist es gefestigte Rechtsprechung dass Einbauten eines Mieters als für die Dauer des Mietverhältnisses angesehen werden und somit unter § 95 BGB fallen.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
-- Editiert Spezi-2 am 30.11.2014 11:20
-- Editiert Spezi-2 am 30.11.2014 11:21
-- Editiert Spezi-2 am 30.11.2014 11:24
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