Gasleck über Monate, Erstattung?

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb329694-56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gasleck über Monate, Erstattung?

Hallo zusammen,

folgendes Szenario:
Ich bewohne seit September 2013 meine Dachgeschosswohnung. Schon zu Beginn wunderte ich mich über 70€ allein für Gas, dachte mir aber, dass dies mit der alten und ineffizienten Gastherme zusammenhängt.
Nun war ich im Dezember in Urlaub und habe währenddessen die Gastherme abgestellt. In diesen 18 Tagen wurden etwa 46m³ Gas verbraucht. Konnte ich kaum glauben, und da ich kurz nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub wieder verreisen musste, stellte ich die Gastherme nicht nur über den Schalter, sondern auch über den Gashahn direkt darunter ab. Wieder wurde Gas verbraucht. Dies teilte ich also umgehend dem Vermieter mit, der mich bat, dies dem Heizungsfachmann, der sowieso eine Woche später kommen sollte, zu schildern.
Also habe ich gestern nach erfolgter Heizungswartung dem Fachmann die Lage geschildert, woraufhin er erst einmal die Rohre in meiner Wohnung mit einem Gasdetektor untersuchte - kein Ergebnis. Da ein Teil der Rohrstrecke zwischen Zähler und Therme allerdings auf dem Dachboden verlief, wollte er sich diesen Teil auch noch anschauen.
Als wir die Luke zum Dachboden öffneten, fing der immernoch eingeschaltete Detektor wie wild an, zu piepsen und zeigte einen Ausschlag von "fünf Balken" (Maximum); es stank grauenhaft. Wir haben sofort den Dachstuhl gelüftet, und als die Konzentration so niedrig war, dass man wieder sicher(er) arbeiten konnte, holte der Heizungsfachmann den Boden an den Stellen, wo das Rohr verlief raus. Erschreckend: Eine Holzleiste, auf der der Boden befestigt war, war anscheinend in (!) die Gasleitung genagelt worden, was natürlich ein Loch in dieser hervorgerufen hatte. Das Geräusch des austretenden Gases war mit einem kaputten Fahrradreifen vergleichbar, nur sehr viel lauter.
Nachdem ich mir dieses Geräusch eingeprägt habe, haben wir das Gas abgestellt (gestern Abend, 19:30); heute ist die Leitung repariert worden, und seit etwa 17:30 ist die Heizung und das Warmwasser so wieder nutzbar.

Nun meine eigentlichen Fragen: Durch das Leck und das dadurch verbrauchte Gas sind mir Kosten in Höhe von etwas über 250€ entstanden. Kann ich diese Mehrkosten vom Vermieter zurückverlangen?

Das Leck besteht wohl seit Mitte letzten Jahres, indem das Haus eine Wärmedämmung bekam, bei der das Rohr beschädigt wurde. Nun ist dieser Defekt ja keinem aufgefallen und wäre auch nicht, hätte ich nicht Bescheid gegeben. Meine Wohnung wird nur durch eine dünne Holzdecke und durch die Dämmung darüber vom Dachstuhl getrennt, mir hätte also bei einer Gasexplosion einiges passieren können. Da der Dachstuhl elektrisch mit Glühlampen beleuchtet wird, hätte da auch durchaus etwas passieren können. Ich habe also seit September letzten Jahres in einer nicht zu unterschätzenden Gefahr gelebt.
Besteht hier irgendein Anspruch auf Wiedergutmachung?

Nochmal um das klarzustellen: Der Dachstuhl, auf dem sich der defekte Rohrabschnitt befand, gehört nicht mehr zu meiner Wohnung.

Was sagt Ihr? Ich würde mich über Antworten freuen!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Aus meiner Sicht hast du nur Anspruch auf den Ausgleich des dir entstandenen Schadens.



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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von fb329694-56 am 15.01.2014 19:57

Kann ich diese Mehrkosten vom Vermieter zurückverlangen?
Ja

quote:
von fb329694-56 am 15.01.2014 19:57

Besteht hier irgendein Anspruch auf Wiedergutmachung?
Nein

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Besteht hier irgendein Anspruch auf Wiedergutmachung?
Könntest Du das nochmal etwas genauer darlegen welche Gutmachung über die reine Kosten des entwichenen Gases entstanden sein mögen.
Bist Du z.B. jetzt nachträglich aufgrund der Gefahr, die beständen hat, in tiefe Depressionen gefallen oder wie sonst wäre das Ansinnen einer Wiedergutmachung begründet?

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich bin da ganz anderer Ansicht.

Voraussetzung für die Haftpflicht ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen.

Da der Vermieter aber nicht verpflichtet ist, alle (Gas)leitungen laufend auf Lecks zu prüfen, sehe ich da keine Schuld.

Der einzige, der hätte bemerken können, dass da ein Leck ist, war doch wohl der Mieter - mit Zugriff auf die Hähne und den Zähler.

hier mit Links zu den Gesetzen
http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz

oder auch direkt im Mietrechts-Abschnitt des BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat , oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

siehe aber auch die Beschränkung in § 536 c (unterlassene Mängelanzeige des Mieters)

Wenn wer Forderungen stellt, dann wir es also darum gehen, ob wer vom Leck hätte wissen können oder müssen.
D.h. von wo aus sind Dachboden und Gaszähler zugänglich?

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb329694-56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten!

@JollyJumper: Genau das war ja meine Frage, ob ich auf etwas anderes außer auf die Gaskosten-Erstattung Anspruch habe. Anscheinend nicht.

@Lolle: Wie gesagt bestand das Leck seit Mitte letzten Jahres, ich bin aber im Herbst/Spätsommer erst eingezogen. Das Leck bestand zu diesem Zeitpunkt also schon.
Der Gaszähler befindet sich in meiner Wohnung, von dort führt das Rohr in den Dachboden, der über das Treppenhaus außerhalb meiner Wohnung zugänglich ist.

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