Gastherme defekt, wer trägt den Austausch

2. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gastherme defekt, wer trägt den Austausch

Hallo liebes Forum,

bei uns ist die Gastherme defekt. Wir haben die Gastherme vor rd. 20 Jahren eingebaut. Lt. Mietvertrag sind wir für Wartung, Reparatur und Austausch zuständig. In einem weiteren Passus steht, dass die Gastherme nach 10 Jahren auf den Vermieter übergeht. Der Mietzins lt. Mietspiegel berücksichtigt eine Wohnung ohne Sammelheizung.

Nun meine Frage: Wer muss den Austausch der Gastherme tragen? Hintergrund ist, das wir und der Vermieter anderer Meinung sind....

Gruß und Danke für die Hilfe

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1381x hilfreich)

Zitat (von vemi):
In einem weiteren Passus steht, dass die Gastherme nach 10 Jahren auf den Vermieter übergeht.

Also ist die Therme seit 10 Jahren im Eigentum des Vermieters. Ihr habt dieses Datum sicherlich nicht gefeiert, daher weiß der VM wohl nicht, was er vor 20 Jahren unterschrieben hat

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat:
Der Mietzins lt. Mietspiegel berücksichtigt eine Wohnung ohne Sammelheizung.


Auch ich bin der Auffassung, dass der Vermieter die neue Gastherme zahlen muss. Allerdings könnte dann eine Mieterhöhung auf den Mietzins mit Sammelheizung folgen.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3004x hilfreich)

Ich hätte die Frage spontan mit "der Vermieter" beantwortet.
Aber bei euch scheint es eine besondere Situation zu geben, und zwar dergestalt, dass ihr eine Wohnung ohne Gastherme gemietet habt.

Die Gastherme, die jetzt defekt ist, habt ihr vor langer Zeit eingebaut und dann irgendwann an den Vermieter übereignet.

Vermutlich gibt es keine belastbaren Absprachen zu der Überlassung - falls doch, her damit.

Bis dahin würde ich davon ausgehen, dass der Vermieter nicht in dr Pflicht zur Neuanschaffung ist.

Bitte stell klar, wenn was an der Zusammenfassung nicht stimmt.

Berry

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#4
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Berry,

Zitat (von Sir Berry):
Aber bei euch scheint es eine besondere Situation zu geben, und zwar dergestalt, dass ihr eine Wohnung ohne Gastherme gemietet habt.


Das ist richtig.

Zitat (von Sir Berry):
Die Gastherme, die jetzt defekt ist, habt ihr vor langer Zeit eingebaut und dann irgendwann an den Vermieter übereignet.


Die Heizung haben wir vor 20 Jahren eingebaut, vor 10 Jahren ist sie lt. Mietvertrag auf den Eigentümer übergegangen.

Zitat (von Sir Berry):
Vermutlich gibt es keine belastbaren Absprachen zu der Überlassung - falls doch, her damit.


wie Eingangs geschrieben.

Das Problem ist, dass der VM sie tauschen will, wir aber hieran kein Interesse haben, da es insgesamt für uns unwirtschaftlicher wird. Ich weiß halt nicht genau, wie ich damit umgehen soll, das die Therme einerseits ihm gehört, andererseits ich für den Austausch verantwortlich bin. Was passiert, wenn ich sie einfach tauschen lasse....

Gruß Vemi

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5245 Beiträge, 633x hilfreich)

Da die Therme dem VM gehört ist er auch fd Austausch verantwortlich.

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#6
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Das ist ein nicht ganz einfach gelagerter Fall:
Übereinstimmend scheint der Besitz der Therme auf den Vermieter übergegangen zu sein.
Hier ist zu prüfen, ob es ein Mietvertragsformular war oder eine Aushandlung auf Augenhöhe.
Nun ist fraglich welche Aufgaben wem zu Teil werden: "Wartung, Reparatur und Austausch".
Hier ist nun die Frage: Gilt der Mietvertrag oder das aktuelle Recht.
In erstem Falle müsst ihr für alles und auf den Austausch aufkommen, da es im Mietvertrag steht und die Therme im Prinzip wie eine Möblierung zu behandeln ist.
Im zweiten Falle könnte das atuelle Recht gelten: Hierzu kann die Wartung auf den Mieter abgewälzt werden bzw. die Kosten werden ohnehin umgelegt. Reparatur und Austausch sind Mieterangelegenheiten.

Weiterhin könnte noch eine allgemeine Ebene eingenommen werden:
Ist es überhaupt heutzutage erlaubt, eine Wohnung zu vermieten, die keine Heizung hat, bzw. der Mieter für die Heizung sorgen muss. Aus meiner Perspektive kann sich der Vermieter in allen Fällen nicht aus der Verantwortung stehlen. Insbesondere, wenn der Besitz laut Mietvertrag auf den Vermieter übergegangen ist.

-- Editiert von Xane am 02.09.2020 22:53

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124082 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Übereinstimmend scheint der Besitz der Therme auf den Vermieter übergegangen zu sein.

Nein, der Besitz lag zweifelsohne beim Mieter.

Das Eigentum lag wohl beim Vermieter, aber das löst keine automatischen Ersatzansprüche aus.

Die Frage ist, war die Therme Mietgegenstand der Mietsache nach dem Eigentumsübergang nach 10 Jahren. Oder hatte der Mieter da freie Nutzungsrechte.



Zitat (von Xane):
Hier ist nun die Frage: Gilt der Mietvertrag oder das aktuelle Recht.

Beides natürlich.
Deshalb müsste man schauen was von wo wie gilt, was vereinbart war. Also den Wortlaut der betreffenden Klauseln.

Es kann gut sein, das der Vermieter den Austausch der Gastherme tragen muss aber damn Mietern die (entgeltfreie) Nutzung untersagen kann bzw. gar nicht zum Austauch verpflichtet ist, sondern nur zur Entsorgung.



Zitat (von Xane):
Ist es überhaupt heutzutage erlaubt, eine Wohnung zu vermieten, die keine Heizung hat, bzw. der Mieter für die Heizung sorgen muss.

Ja, das ist erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Xane):
Ist es überhaupt heutzutage erlaubt, eine Wohnung zu vermieten, die keine Heizung hat, bzw. der Mieter für die Heizung sorgen muss.

Ja, das ist erlaubt.


Nicht unbedingt. Ob das erlaubt ist hängt vom Bundesland ab, in dem sich die Wohnung befindet. In Berlin wäre das z.B. nicht erlaubt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124082 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von hh):
In Berlin wäre das z.B. nicht erlaubt.

Gibt es da ein Gesetz / Verordnung in Berlin? Oder "nur" Gerichtsurteile?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt nochmals den Wortlaut aus dem Mietvertrag herausgesucht. Hier steht:

(1) Im Hinblick auf die Vereinbarungen nach Absätzen 2 bis 5 geht das Eigentum an den vom Mieter durch die Maßnahmen geschaf­fenen Einrichtungen (Anmerk. hier Heizung) auf den Vermieter über. Der Mieter verzichtet auf das Recht der Wegnahme nach§ 547 a BGB.
Der Mieter ist für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und gegebe­nenfalls Erneuerung der Einrichtung zu sorgen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.

(2) Der Vermieter verpflichtet sich, aus den durchgeführten Maßnahmen dem Mieter gegenüber für die Dauer des Mietverhältnisses keine Mieterhöhung geltend zu machen.

Das bedeutet für mich, führt er nun den Heizungstausch aus, steigt unsere Miete.... lt. altem Berliner Mietspiegel steigt der Mittelwert um rd. 1,30 EUR, somit wird es für uns auf Grund möglicher Mieterhöhungen irgendwann unwirtschaftlich.

Gruß Vemi

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124082 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von vemi):
Das bedeutet für mich, führt er nun den Heizungstausch aus, steigt unsere Miete

Nö, nicht wenn ihr eurer vertraglichen Pflicht nach kommt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von vemi):
Der Mieter ist für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und gegebe­nenfalls Erneuerung der Einrichtung zu sorgen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
Erneuerung ... also Deine Kosten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Scheinbar wurde in # 10 nicht alles zitiert ! Was steht in:

Zitat:
Im Hinblick auf die Vereinbarungen nach Absätzen 2 bis 5

Außerdem, im Eröffnungsbeitrag steht:
Zitat:
In einem weiteren Passus steht, dass die Gastherme nach 10 Jahren auf den Vermieter übergeht.

Den Passus von 10 Jahren kann ich nirgends finden !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von vemi):
Im Hinblick auf die Vereinbarungen nach Absätzen 2 bis 5 geht das Eigentum an den vom Mieter durch die Maßnahmen geschaf­fenen Einrichtungen (Anmerk. hier Heizung) auf den Vermieter über. Der Mieter verzichtet auf das Recht der Wegnahme nach§ 547 a BGB.
Der Mieter ist für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und gegebe­nenfalls Erneuerung der Einrichtung zu sorgen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
Die Klausek könnte wegen § 552 (2) BGB unwirksam sein. Bitte nochmal konkret: Im Eingangspost steht, dass die Heizung erst nach 10 Jahren ins Eigentum des Vermieters übergehen soll. Hier steht das nicht. Was genau stimmt nun?

Zitat (von user08154711):
Zitat (von vemi):
Der Mieter ist für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und gegebe­nenfalls Erneuerung der Einrichtung zu sorgen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
Erneuerung ... also Deine Kosten!
Wenn die Klausel davor gilt, dann ist dieser Teil der Klausel unwirksam. Der BGH hat konkrete Regeln für Kleinreparaturen aufgestellt. Diese Klausel erfüllt diese Regeln nicht. Wenn die Heizung also Eigentum des Vermieters ist, dann ist diese Klausel schlicht unwirksam.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hh):
In Berlin wäre das z.B. nicht erlaubt.

Gibt es da ein Gesetz / Verordnung in Berlin? Oder "nur" Gerichtsurteile?
Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin, § 4 (2) 1.

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#16
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Klausek könnte wegen § 552 (2) BGB unwirksam sein. Bitte nochmal konkret: Im Eingangspost steht, dass die Heizung erst nach 10 Jahren ins Eigentum des Vermieters übergehen soll. Hier steht das nicht. Was genau stimmt nun?


Ich habe hier nicht den gesamten Text eingestellt, da dieser für die Ausgangsfrage m. E. irrelevant ist. Das mit den 10 Jahren wurde ebenfalls schriftlich fixiert, genauso wie ein Entschädigungsbeitrag bei Beendigung des Mietverhältnisses.

§547 BGB sehe ich als problemlos an.

Zitat (von cauchy):
Wenn die Klausel davor gilt, dann ist dieser Teil der Klausel unwirksam. Der BGH hat konkrete Regeln für Kleinreparaturen aufgestellt. Diese Klausel erfüllt diese Regeln nicht. Wenn die Heizung also Eigentum des Vermieters ist, dann ist diese Klausel schlicht unwirksam.
.

Was ich bisher vergessen hatte, es kam eine Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen zum Einsatz. Diese kommt, oft bei Modernisierungen durch Mieter, auch heute noch zum Einsatz. Die Klauseln sind weitestgehend identisch.

Man liest sich langsam rein, Dank eurer Kommentare.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Klausel davor gilt, dann ist dieser Teil der Klausel unwirksam. Der BGH hat konkrete Regeln für Kleinreparaturen aufgestellt. Diese Klausel erfüllt diese Regeln nicht. Wenn die Heizung also Eigentum des Vermieters ist, dann ist diese Klausel schlicht unwirksam.


Das habe ich noch gefunden:
"Der Vermieter kann Kosten für kleine Reparaturen und Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Jedoch nur dann, wenn eine solche Vereinbarung rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart wurde und wenn bestimmte Kriterien beachtet werden (d.h. es darf nicht pauschaliert werden).

Aus dem Mietvertrag muss ersichtlich sein, welche Teile der Mietsache unter die Kostentragungspflicht fallen und es dürfen nur solche Teile genannt sein, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (BGH NJW 1989/ 2248). "

Das wäre bei uns der Fall, gleichzeitig ist eine Mieterhöhung auf Grund der vorhandenen Heizung ausgeschlossen.

Also somit auch nicht nachteilig für uns.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11114 Beiträge, 4283x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Klausek könnte wegen § 552 (2) BGB unwirksam sein.


Ist der Verzicht auf eine Mieterhöhung über die gesamte Laufzeit des Mietvertrages kein angemessener Ausgleich?
Wir sprechen aktuell ja nun schon von rund 20 Jahren ohne Mieterhöhung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ist der Verzicht auf eine Mieterhöhung über die gesamte Laufzeit des Mietvertrages kein angemessener Ausgleich?
Der Punkt wurde inzwischen vom Teilnehmer geklärt. Der Verzicht auf Mieterhöhung alleine wäre sicherlich kein angemessener Ausgleich gewesen, wenn der Mieter nach einer Kündigung kurz nach Mietbeginn keinen weiteren Ausgleich bekommen hätte. Aber das scheint ja geklärt zu sein.

Zitat (von vemi):
Das wäre bei uns der Fall
Reicht aber nicht. Kleinreparaturenklauseln müssen um wirksam zu sein, u.a. Maximalbeträge für jede einzelne Reparatur umfassen. Diverse weitere Voraussetzungen kommen noch dazu. Wenn man die Klausel als Kleinreparaturenklausel und vor allem als allgemeine Geschäftbedingung interpretiert, dann ist sie ganz sicher nicht wirksam.

Für mich ist inzwischen zu viel sehr speziell in diesem Fall. Ich traue mich nicht mehr einzuschätzen, ob das individuelle Klauseln sind oder nicht. Wenn die Wohnung in Berlin wäre, dann wäre es vergleichsweise einfach. Auf das Gesetz habe ich in #15 hingewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vemi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Wohnung in Berlin wäre, dann wäre es vergleichsweise einfach. Auf das Gesetz habe ich in #15 hingewiesen.


Es ist Berlin, aber §4, Abs. 2, Pkt. 1schreibt:
innerhalb der Wohnung die Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und Ausguss fehlen oder ungenügend sind.

Hier wird keine Aussage getroffen, dass die Beheizung einer Wohnung mit Ofenheizung (was unsere Wohnung ursprünglich war) ungenügend ist. Dann durfte es, gerade in Berlin, keine Ofenheizungen mehr geben....

Daher sehe ich auf Grund dieses Gesetzes keine Unwirksamkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von vemi):
Hier wird keine Aussage getroffen, dass die Beheizung einer Wohnung mit Ofenheizung (was unsere Wohnung ursprünglich war) ungenügend ist.
Funktioniert die Ofenheizung denn noch?

Das ist nun ein Spezialfall von Berlin. Vielleicht sollte man da mal bei einem Berliner Mieterverein vorstellig werden. So wie ich das Gesetz lese, muss der Vermieter eine funktionierende Heizung stellen und auch funktioniertstüchtig halten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Für mich macht keinen Sinn die Frage:

Zitat:
Gastherme defekt, wer trägt den Austausch

auf Grund der vom Fragesteller ausgewählter Bruchstücke einer Klausel (deren Teile sich zu dem noch in verschieidenen Schriftstücken befinden sollen) mit Antworten "wie wäre es wenn" zu beurteilen ?

Um zu einem verwertbaren Ergebnis zu kommen, ist schon der vollständige Text, ja sogar der Stadtort des Objekts nötig.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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