Gasumlage auf den Verbrauch von Anfang des Jahres 2022

5. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
verwirrt91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gasumlage auf den Verbrauch von Anfang des Jahres 2022

Hallo,
Ich bewohne eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. An jedem meiner Heizkörper ist ein Heizkostenverteiler angebracht der immer Anfang des Jahres abgelesen wird (Abrechnungszeitraum 1.1 -31.12)
Da ab dem 1.10 die Gasumlage in Kraft tritt, habe ich mich gefragt was mit dem Verbrauch vom Anfang des Jahres ist und habe den Hersteller gefragt ob die Geräte so intelligent sind und aufzeichnen WANN der Verbrauch stattgefunden hat, da ich ja ansonsten bei der nächsten Abrechnung die Gasumlage auch für den Verbrauch vom Anfang des Jahres 2022(Januar-März) zahlen muss.
Laut Hersteller ist eine Monatsgenaue Dokumentation nicht möglich.

Hier ein Auszug aus der Mail: "Da die Gasumlage ein Teil der Gesamtgasrechnung sein wird, wird diese, wie in allen Vorjahren auch, für den gesamten Abrechnungszeitraum angesetzt. Es findet also auch künftig keine Verteilung anhand des monatlichen Verbrauchs statt.

Gemäß ständiger Rechtsprechung ist dies zumutbar, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich hierdurch möglicherweise bei den Energiekosten ein Mischpreis für eine komplette Abrechnung ergibt."

Wenn ich das richtig verstehe, soll ich auf den Verbrauch, den ich im Jan-März 2022 hatte ebenfalls die Gasumlage zahlen. Ist das rechtens?

Viele Grüße

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von verwirrt91):
Wenn ich das richtig verstehe, soll ich auf den Verbrauch, den ich im Jan-März 2022 hatte ebenfalls die Gasumlage zahlen.


Nein, das hast Du falsch verstanden.

Da jahresgesamtkosten für den Gasverbrauch werden nach dem Jahreswerten der Zähler auf die Mieter verteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
verwirrt91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wie können die das denn nachvollziehen wenn die meine Zählerstände an den Heizkörpern von 2.1- 30.9 2022 nicht kennen? Am 31.12 wird ja nur die Summe abgelesen und nich wann ich wieviele Einheiten verbraucht habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von verwirrt91):
Am 31.12 wird ja nur die Summe abgelesen und nich wann ich wieviele Einheiten verbraucht habe.


Das ist zwar richtig, aber das führt doch nicht dazu, dass Du für den Verbrauch vom 01.01.-30.09. die Gasumlage bezahlen musst. Das führt allenfalls dazu, dass der Verbrauch auf den Du die Gasumlage zahlen musst nicht präzise ermittelt wird und vom echten Verbrauch des 4. Quartals um ein paar Prozent abweicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von verwirrt91):
Wenn ich das richtig verstehe, soll ich auf den Verbrauch, den ich im Jan-März 2022 hatte ebenfalls die Gasumlage zahlen. Ist das rechtens?

Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei bei den Energiekosten ein Mischpreis durchaus rechtens



Zitat (von hh):
aber das führt doch nicht dazu, dass Du für den Verbrauch vom 01.01.-30.09. die Gasumlage bezahlen musst.

Wenn die Gasumlage tatsächlich auf die Gesamtgasrechnung angesetzt würde, dann schon.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Gasumlage tatsächlich auf die Gesamtgasrechnung angesetzt würde, dann schon.


Wird sie aber nicht. Der Gasversorger wird schon in der Lage sein, eine korrekte Rechnung zu schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Gasversorger wird schon in der Lage sein, eine korrekte Rechnung zu schreiben.

Kann er doch gar nicht, solange er nicht weis, wann wieviel Gas verbraucht wurde...
Er kann höchstens raten schätzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jo1234
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es ist doch nicht nötig bei dem einzelnen Mietern eine Zwischenablesung zu machen.
Sicher wird es von Versorger eine Ablesung am Hauptzähler zum 30.9. geben. Auf den Verbrauch danach wird die Umlage angewendet. Die Gesamtkosten des Jahres werden dann gemäß Zählern aufgeteilt. Die Umlage wird also nicht auf das gesamte Gas berechnet.
Vereinfacht:
10 Mieter, jeder verbraucht 1 Einheit/ Monat. Verbrauch Januar-September: 90 Einheiten. Verbrauch Oktober-Dezember: 30 Einheiten. Auf dieser wird die Umlage angerechnet. Für jeden Mieter sind das dann: 30:10=3 Einheiten mit Umlage, 90:10=9 Einheiten ohne Umlage. Das braucht dann nicht für jeden einzelnen Mieter aufgeschlüsselt werden, da er ja nur auf 3 von seinen 12 verbrauchen Einheiten die Umlage zahlt.
Bei normalen Preisanpassungen des Versorgers wird auch keine Zwischenablesung bei den Mietern gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann er doch gar nicht, solange er nicht weis, wann wieviel Gas verbraucht wurde...
Er kann höchstens schätzen.


Eine Abrechnung auf Basis einer Schätzung ist natürlich eine korrekte Abrechnung.

Zitat (von jo1234):
Sicher wird es von Versorger eine Ablesung am Hauptzähler zum 30.9. geben.


Sicher wird es diese Ablesung nicht geben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Abrechnung auf Basis einer Schätzung ist natürlich eine korrekte Abrechnung

Ein rechtlich zulässiger Notbehelf ist bei mir nicht wirklich korrekt. Das wäre es nur mit Zwischenablesung.
Aber die wird man mangels Rechtsansprucj nicht durchsetzen können.



Zitat (von jo1234):
Sicher wird es von Versorger eine Ablesung am Hauptzähler zum 30.9. geben.

Den Optimismus teile ich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein rechtlich zulässiger Notbehelf ist bei mir nicht wirklich korrekt.


Du verwechselst hier "präzise" mit "korrekt." Korrekt ist eine Abrechnung dann, wenn sie auf einer rechtlich zulässigen Grundlage erfolgt.

Eine Rechnung, die nicht korrekt ist, enthält Fehler. Bei einem Fehler hätte der Kunde einen Berichtigungsanspruch. Aber nicht jede Abweichung ist ein Fehler.

Präzise wäre die Abrechnung übrigens nur dann, wenn die Ablesung am 01.10. exakt um 0:00 Uhr erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jo1234
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Den Optimismus teile ich nicht.


Natürlich wird der Versorger nicht die Ablesung von sich aus machen. Aber der Gaskunde sollte den Zählerstand an seinen Lieferanten melden, um die für ihn sicher ungünstigere Schätzung zu vermeiden. (In dem Fall sollte man also den Vermieter dazu ermutigen)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von verwirrt91):
Am 31.12 wird ja nur die Summe abgelesen und nich wann ich wieviele Einheiten verbraucht habe.
Das wird vermutlich so sein. Evtl. hier mal nachlesen?

https://www.finanztip.de/blog/10-fragen-und-antworten-zur-gasumlage-und-steuersenkung/

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/gasumlage-preisspruenge-und-hilfsmoeglichkeiten-faq-zur-gaskrise-76138

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von jo1234):
um die für ihn sicher ungünstigere Schätzung zu vermeiden.


Warum sollte die Schätzung für ihn sicher ungünstig sein? Es kann auch sein, dass sie für ihn günstig ist.

Bereichern darf sich der Gasversorger durch die Schätzung nicht, so dass es für manche Verbraucher günstiger und für andere ungünstiger ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
jo1234
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum sollte die Schätzung für ihn sicher ungünstig sein?


Bisher machen alle Schätzungen seitens der Versorger die ich gesehen habe 10-30% über den bekannten Verbrauchen des vorherigen, gemessenen Zeitraums, ohne dass sich irgendwelche Randbedingungen geändert hatten.

Natürlich wollen die Versorger möglichst wenig kWh mit Umlage berechnen und werden daher großzügig zu Gunsten ihrer Kunden schätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von jo1234):
Bisher machen alle Schätzungen seitens der Versorger die ich gesehen habe 10-30% über den bekannten Verbrauchen des vorherigen, gemessenen Zeitraums, ohne dass sich irgendwelche Randbedingungen geändert hatten.


Darum geht es hier aber nicht und die Erfahrung habe ich bislang auch nicht gemacht.

Vielmehr ist die Aufteilung des tatsächlichen Verbrauchs auf den Zeitraum vor und nach dem 01.10. erforderlich.

Aber selbst wenn wegen fehlender Jahresablesung der Gasversorger den Verbrauch um 10% zu hoch schätzt, dann ist das keineswegs nachteilig. Im Folgejahr kann er dann nur die Differenz zum Schätzwert abrechnen und wenn sich die Preise dann erhöht haben, dann hat der Verbraucher Geld gespart.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bereichern darf sich der Gasversorger durch die Schätzung nicht,

Ja, und es gibt auch kein Tankstellenkartell ...



Zitat (von jo1234):
Natürlich wollen die Versorger möglichst wenig kWh mit Umlage berechnen und werden daher großzügig zu Gunsten ihrer Kunden schätzen.

War das jetzt Ironie oder glaubt man das tatsächlich?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Vorab: bei der Abrechnung von Gas von absoluter Präzision zu schwafeln ist schon Mal in sich Wunschdenken. Da Gas in Volumen gemessen, aber der Energiegehalt abgerechnet wird ist keine Messung 100000%ig Präzise.

Das Verfahren, welches üblicherweise zur Anwendung kommt wenn man eine Verbrauchssumme auf einzelne historische Tage verteilen will ist ein Split nach sogenannten Gradtageszahlen.

Dabei wird der Summenverbrauch anhand der tatsächlichen, regionalen Temperaturen aufgeteilt.
Statistisch ist das Verfahren ziemlich gut und verbleibende Unschärfen stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Zwischenablesung, die sie übrigens jederzeit gegen Entgelt beauftragen können.

Nachtrag: schauen sie sich doch Mal die Rechnung von 2020 an. Da gab es den Split schonmal wegen der MwSt....


-- Editiert von User am 6. September 2022 21:05

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen