Gebühr für Mietvertrag nach Rücktritt?

19. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go501725-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühr für Mietvertrag nach Rücktritt?

Guten Tag,

folgendes Szenario:

Ich war auf der Suche nach einer Mietwohnung in Mainz und habe bei einer Besichtigung eine Selbstauskunft unterschrieben. Ich bekam dann nach einigen Tagen die Zusage und bestätigte diese per Email. Aus privaten Gründen habe ich mich dann kurzfristig doch entschiednen, die Wohnung nicht zu nehmen. Die Maklerin hat mir nun eine Gebühr von 119€ für die Ausarbeitung des Mietvertrags in Rechnung gestellt. Ist das legitim? (Mietvertrag wurde mir nicht ausgehängt und auch nicht unterschrieben)

Vielen Dank im Voraus.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go501725-5):
Die Maklerin hat mir nun eine Gebühr von 119€ für die Ausarbeitung des Mietvertrags in Rechnung gestellt. Ist das legitim?


2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von go501725-5):
Ich bekam dann nach einigen Tagen die Zusage und bestätigte diese per Email.

Liest sich jetzt erst mal wie der Abschluss eines Mietvertrags mit der üblichen Kündigungsfrist.



Zitat (von go501725-5):
Die Maklerin hat mir nun eine Gebühr von 119€ für die Ausarbeitung des Mietvertrags in Rechnung gestellt. Ist das legitim?

Kommt ganz darauf an, was man mit der Maklerin vertraglich vereinbart hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go501725-5):
Ich bekam dann nach einigen Tagen die Zusage und bestätigte diese per Email.


Liest sich jetzt erst mal wie der Abschluss eines Mietvertrags mit der üblichen Kündigungsfrist.


Nö, liest sich wie eine Absichtserlärung, und die Absicht hat man dann verworfen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hat die Maklerin mitgeteilt, auf welche Grundlage sich ihre Forderung stützt? Hast du irgendetwas bei der Selbstauskunft unterschrieben, wo eine solche Gebühr aufgeführt war?

Selbst wenn heißt das nicht, dass dies gültig ist. Nur sollte man schon zunächst überprüfen, ob es überhaupt eine Grundlage für die Forderung gibt.

Unabhängig davon wäre die Frage, ob bereits ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Hattest du bei deiner Zusage bereits ein Entwurf des schriftlichen Mietvertrages? Waren alle Vertragsdetails abschließend geklärt?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17001 Beiträge, 5896x hilfreich)

Da man den genauen Wortlaut der ganzen Vereinbarungen nicht kennt kann man hier alles und nichts interpretieren. Die gemachten Angaben sind einfach nicht ausreichend.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Der Makler bekommt hier überhaupt nichts.
Er bekommt die Provision vom Vermieter bei Erfolg.

Was er vorher an Zeit und Geld reinsteckt ist sein Problem.

Der VM hätte seine Unterschrift ja auch noch verweigern können.
Also wofür soll er hier Geld bekommen? Das ist vergleichbar mit der Reservierumgsgebühr, auch diese ist in der Regel unwirksam.

Also für sowas bekommt der Makler rgelmässig kein Geld. Selbst wenn irgendwas unterschrieben wurde ist dies aller Voraussicht nach unwirksam

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 19.10.2018 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Der Makler bekommt hier überhaupt nichts.

Woher kennt man die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen?



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Er bekommt die Provision vom Vermieter bei Erfolg.

Nö. Er bekommt die meist vom Auftraggber - wer auch inner das hier war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Das ist eben der Irrtum Nr.1.
Denn ausmachen kann man viel. Entscheidend ist ob es wirksam ist

Ich habe ja auch argumentiert, warum ich so eine Vereinbarung für unwirksam halte.

Der Makler kann ohne die Unterschrift des VM noch gar nichts verbindliches machen, also soll man für eine Leistung bezahlen, die nur das Papier wert ist, auf dem es drauf steht.

Wenn so etwas als Formularklausel auftaucht kannst du dir fast sicher sein dass das ungültig ist.
Und ich gehe mal stark davon aus, dass ein Normaler Wohnungssuchender keinen individuellen Maklervertrag aushandelt

Letzendlich bekommt der Makler eine sehr hohe Provision und damit sind diese ganzen Kleinigkeiten in der Regel sehr gut bezahlt.

Und im der Regel ist der VM heutzutage der Besteller.

Selbst wenn es manche Makler natürlich andersherum versuchen, um überhaupt noch Aufträge zu bekommen.
Das meiste Methoden dürften davon ebenfalls nicht korrekt sein

Davon dass ihr schon ein Mietvertrag zustandegekommen ist, davon ist hier überhaupt nicht die Rede und stimmt ebenfalls nicht. Weil oben mal davon die Rede war.

Der Mieter braucht ihr auch von nichts zurückzutreten.

Er hat den Vertrag ja wohl noch nicht mal gesehen.
Den hätte er auch noch nach Ansicht nicht unterschreiben brauchen, da hätte ja wss weiß ich stehen können und der Mieter könnte auch noch Dinge verlangen, die der VM dann wieder nicht will.

Hier wurde lediglich ein gegenseitiges Interesse bekundet.



-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 09:42

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#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Hast Du die Maklerin beauftragt?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#10
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Schaut doch mal bitte ins Wohnungsvermittlungsgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html

Da steht es doch klipp und klar.







-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 10:48

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

@ der_böse_Vermieter: Die Welt ist selten nur schwarz und weiß.

Ich kann mich noch sehr gut an einen Fall in diesem Forum erinnern, in dem ein Mietinteressent ebenfalls so eine Gebühr zahlen sollte. Erst hat er es nach der Diskussion hier im Forum nicht getan und ist dann schließlich beim ersten Drohbrief der Vermittler eingeknickt und hat die Gebühr mit weiteren Drohaufschlägen doch bezahlt. Grundlage fürs Einknicken war ein Gespräch, dass er offenbar mit irgendeinem Anwalt geführt hatte und in dem dieser ihm mitgeteilt hätte, das die Sache mehr oder weniger 50 zu 50 stünde. Er hatte nämlich irgendwas unterschrieben. Das ganze war übrigens bereits nach Einführung des Bestellerprinzips.

Ich sage jetzt nicht, dass solche Dinge rechtens sind oder dass der Mietinteressent hier zahlen sollte. Aber es ist immer eine gute Idee, sich erstmal die Forderungsgrundlage anzuhören. Wer sofort ohne jedes wenn und aber ablehnt, erfährt im Zweifel erst beim Gerichtsverfahren, was er unterschrieben und wieder vergessen hat. Da ist es deutlich besser, sich erstmal die Argumentation anzuhören, um dann gezielt eine Gegenargumentation aufzubauen.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Abs8lut werden wir es sowieso nicht sagen können. aber es kommt erstmal nicht darauf an was vereinbart war, sondern ob dies wirksam ist

Dss steht nämlich auch schön in dem verlinkten Gesetz Absatz 5

Das ist eben wichtig zu betonen, weil viele Irrtümer eben darauf beruhen, dass sowohl die eine als auch die andere Seite denkt, dass was im Vertrag steht auch gilt.

Aber gerade im Mietrecht und auch besonders bei der Makelei sind viele Klauseln per se unwirksam,
besonders wenn die nicht individuell ausgehandelt werden und sogar aufgezwungen werden.
Und ehrlich gesagt, wer vereinbart schon freiwillig so einen ******?


Diese Forderung riecht geradezu nach Unwirksamkeit.

Und wenn derjehnige sofort einknickt , wenn der Anwalt sogar von einer 50/50 Chance redet dann tut derjehnige mir leid...
Zudem wissen wir nicht, was dieser Anwalt taugt...


Ich würde so antworten, dass der Makler einknickt. Dem Makler droht bei Verstössen gegen das Maklergesetz zudem ein Ordnungsgeld.
Er hat also vermutlich mehr zu verlieren.

Wir werden hier wohl seltenst alle Fakten auf den Tisch bekommen.

Von dem ausgehend, was der TE gesagt hat, auch von mir ein klares Nein.

Und auch die Antwort auf die Frage, ob er den Makler beauftragt hat, hilft letztluch auch nicht weiter.

Selbst wenn er ihn beauftragt hat, ist er damit boch nicht automatisch der Besteller und auch dann bleibt das Problem, dass hier überhaupt kein Mietverhältnis zustandekam und ob eine Klausel für die Ausarbeitung eines Mietvertrags cor Gericht Bestans hätte wage ich zu bezweifeln, so stimme ich dem "alten Haus" zu und sag auch klar: Nö!

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 12:24

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 12:28

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Der Makler bekommt hier überhaupt nichts.

Woher kennt man die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen?



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Er bekommt die Provision vom Vermieter bei Erfolg.

Nö. Er bekommt die meist vom Auftraggber - wer auch inner das hier war.


Wenn ich einen Makler beauftrage für mich eine Wohnung zu suchen zahle ich nur die Provision, wenn der Makler eine Wohnung extra für mich ausfindig macht, die vorher gar nicht als Mietwohnung ausgeschrieben war.
Ansonsten ist nämlich der Vermieter der Initiator. D.h. er ist der wahre Auftragsgeber und muss auch fie Provision zahlen

Das kann ich mir eigentlich nur in einem sehr hochpreisigen Segment vorstellen oder bei einem sehr guten Kunden.

Für einen 08/15 Mieter wird der Makler wohl nicht losrennnen und z.B.nach irgendwelchen leerstehenden Objekten suchen, die speziell den Wünschen des Kundens entsprechen und den Eigentümer zur Vermietung überreden.

Auch das findest du im Wohnunsvermittlungsgesetz.

Nach dem Bestellerprinzip wird also on 99% der Fälle jetzt der VM zahlen, daher ist die Branche auch ganz schön am Knabbern.

Denn gerade viele kleine private Vermieter haben keine Lust dem Makler irgendwas zu schenken, schon gar nicht in den Zentren, wo man zig Bewerber ohne grosse Mühe bekommt.





-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Der Makler kann ohne die Unterschrift des VM noch gar nichts verbindliches machen,

Die liegt vor.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Und im der Regel ist der VM heutzutage der Besteller.

Hier ist es halt mal anders herum.

In manchen Gegenden ist die Quote wo der Mieter den Makler beauftragt und zahlen muss inzwischen bei 50%.
Auch die Vermieter sind ja nicht doof und stellen sich auf die Gesetztesänderung ein.



Zitat (von der_böse_Vermieter):
Davon dass ihr schon ein Mietvertrag zustandegekommen ist, davon ist hier überhaupt nicht die Rede und stimmt ebenfalls nicht. Weil oben mal davon die Rede war.

Der Mieter braucht ihr auch von nichts zurückzutreten.

Deine Glaskugel muss ja weltklasse sein. Gibts da auch Lottozahlen?



Zitat (von der_böse_Vermieter):
aber es kommt erstmal nicht darauf an was vereinbart war, sondern ob dies wirksam ist

Na sicher kommt es darauf an was vereinbart war.
Ohne das zu wissen, kann man überhaupt nicht sinnvoll darüber diskutieren, ob das vereinbartr wirksam sein könnte oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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