Gebühren für Kautionskonto

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Susanne K.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühren für Kautionskonto

Hallo!

Ich hab da eine ganz kurze Frage:
wenn bei einem Kautionskonto Gebühren angefallen sind, wer muß die Gebühren dann zahlen? Bei unserer Kaution wurden nämlich 30 Mark abgezogen, die wohl bei der Eröffnung des Kontos angefallen sind. Ich weiß, es ist nicht viel, aber trotzdem sehe ich nicht ganz ein, warum wir die Gebühren bezahlen sollen.

Danke und Grüsse

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Quelle: Amtsgericht Braunschweig
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 17
_________________________________


LG Düsseldorf
1992-10-06
24 S 162/92
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1999-07-19
Bearbeitet von: Volker Kitz

Verzinsung der Kaution

Die Rückzahlung der Mietkaution muß alle mit ihr vom Vermieter tatsächlich erwirtschafteten Zinserträge umfassen.

Als Mindestverzinsung gilt dabei diejenige für "Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist". Nach einem Urteil des LG Düsseldorf muß der Vermieter aber auch alle Erträge herausgeben, wenn er das Geld gewinnbringender angelegt hat.


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Anlage und Verzinsung der Kaution
Der Vermieter muß die Kaution bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen.

Die Anlage und Verzinsung muß unverzüglich nach Erhalt des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Die Kaution muß verzinslich angelegt werden und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, § 550 b BGB Abs. 2 .

Ausnahme: Wird Wohnraum vermietet, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, ist eine Verzinsung der Kaution nicht Pflicht.

Die erzielten Zinsen hat der Vermieter dem Kautionskonto des Mieters gutzuschreiben. Sie erhöhen die Sicherheit, § 550b Abs. 2 BGB . Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen vor Ablauf des Mietverhältnisses.


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Die Kosten der Kontoführung sollen, wenn nichts besonderes vereinbart ist, zu Lasten des Mieters gehen. Dem widerspricht das LG München I (NZM 1998 S. 32 ) und andere Gerichte. Stellungnahme: In der Tat ist nicht einzusehen, warum der Mieter diese Kosten tragen soll. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Mieter auch die Kosten der Stellung zu übernehmen hat. Der Mieter wird zu einer Geldleistung verpflichtet und nicht zur Tragung weiterer damit zusammenhängender Kosten.
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Zudem hat der Vermieter das Recht, aber nicht die Pflicht, eine Sicherheit vom Mieter zu fordern. Verlangt er eine Sicherheit vom Mieter, so ist es nur interessengerecht, wenn er die vergleichsweise geringen Kosten die mit der für ihn nur vorteilhaften Sicherheit einhergehen, auch trägt. Anders kann es nur dann sein, wenn der Mieter, was zulässig ist, ausdrücklich vertraglich auch zur Kostenübernahme verpflichtet wird.


Treffen Mieter und Vermieter gesonderte Vereinbarungen, etwa durch Vereinbarung einer höherverzinslichen Anlage, stehen die Zinsen dem Mieter zu. Dieser hat dann allerdings die im Regelfall längeren Kündigungsfristen oder höheren Risiken der Anlageform zu berücksichtigen.

Erzielt der Vermieter auf eigene Faust durch andere Anlageformen einen höheren Zinssatz als den für dreimonatig kündbare Spareinlagen, denn dieser ist ziemlich niedrig, soll er den übersteigenden Teil des Zinsertrags dann behalten dürfen, wenn sichergestellt ist, etwa durch Bankbürgschaft, daß der Mieter den gesetzlichen Mindestbetrag bei Beendigung des Mietverhältnisses erhält.

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