Geforderte Belegeinsicht nicht gewährt. Verjährt Nachzahlungsanspruch?

28. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)
Geforderte Belegeinsicht nicht gewährt. Verjährt Nachzahlungsanspruch?

Hallo,

das Folgende angenommen:
Vermietete Eigentumswohnung, Vermieter ist der Wohnungseigentümer.
Nebenkostenabrechnung (mit Nachzahlungsforderung) durch Vermieter fristgerecht und gerichtsfest dem Mieter zugestellt.
Forderung nach Belegeinsicht (Rechnungsbelege und Zahlungsbelege) durch Mieter fristgerecht und gerichtsfest dem Vermieter zugestellt.
Vermieter gewährt dem Mieter Einsicht in die Rechnungsbelege, nicht aber in die Zahlungsbelege (Kontoauszüge).

Ursache ist:
Unqualifizierter WEG-Verwalter weil mangelnde Rechtskenntnisse ("Kontoauszüge der WEG zeigen wir normalerweise einzelnen Eigentümern höchst ungern und einen Mieter gehen diese nun wirklich nichts an!")

Gem. BGH Urteil v. 09.12.2020 (AZ: VIII ZR 118/19) erstreckt sich aber das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.

Für den Mieter umso besser:
Wenn der WEG-Verwalter dem Eigentümer/Vermieter die Zahlungsbelege (Kontoauszüge) nicht zeigt, kann der Eigentümer/Vermieter dem Mieter die geforderte Belegeinsicht nicht vollständig gewähren.
Damit ist die Belegeinsicht bislang unerfüllt und es steht dem Eigentümer/Vermieter der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag der Nebenkostenabrechnung derzeit nicht zu.

Die Frage ist:
Wie lange kann dieser Zustand andauern?
Der Vermieter ist untätig weil er nicht weiß was er machen soll und der Mieter reagiert nicht und zahlt nicht.
Tritt ausgehend von dem jetzigen Zustand der lt. BGH-Urteil bis zur gewährten Belegeinsicht aufgeschobenen Fälligkeit der Nachzahlungsforderung irgendwann eine Verjährung ein?

Falls ja, wann?

-- Editiert von User am 28. Dezember 2022 01:46

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Fragst du für den Mieter oder den Vermieter?

Unabhängig davon bin ich der Meinung, dass der Mieter in der Konstellation, wo eine Hausverwaltung beauftragt wurde, erst mal kein Recht auf die Einsicht der Zahlungsbelege der Hausverwaltung hat, sondern nur auf die Zahlungsbelege des Vermieters an die Hausverwaltung.

Sollte der Mieter Zweifel an der Abrechnung haben, müsste er diese konkret darlegen und der Vermieter könnte dann auf diesem Wege entsprechende weitere Belege bei der Hausverwaltung anfordern (was dann auch in seinem Sinne wäre, weil falsche Abrechnungen zu Lasten seines Mieters indirekt auch zu seinen Lasten gehen würden).

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Fragst du für den Mieter oder den Vermieter?
Irrelevant für die Rechtsfrage selbst.

Zitat (von arnonym117):
bin ich der Meinung, dass der Mieter in der Konstellation, wo eine Hausverwaltung beauftragt wurde, erst mal kein Recht auf die Einsicht der Zahlungsbelege der Hausverwaltung hat, sondern nur auf die Zahlungsbelege des Vermieters an die Hausverwaltung.
Diese Meinung kollidiert frontal mit der Meinung die Gesetzgeber und Rechtsprechung hierzu vertreten.

Das BGH Urteil v. 09.12.2020 (AZ: VIII ZR 118/19) unterscheidet ausdrücklich nicht ob der Vermieter selbst der Verwalter ist (ihm das ganze Haus und damit alle vermieteten Wohnungen gehören) oder ob etwa der Vermieter Teileigentümer einer WEG ist.
Das BGH Urteil stellt ja ausdrücklich klar (das war Klagegegenstand) dass der Mieter nicht nur Recht auf Einsicht in die Rechnungsbelege, sondern insbesondere auch in die Zahlungsbelege (Kontoauszüge) hat.

Heisst:
Dem Mieter muss vom Vermieter nachgewiesen werden, dass die Beträge lt. Rechnungen "tatsächlich geflossen" sind. Dass nicht etwa gegenüber den Rechnungen Kürzungen vorgenommen wurden oder man von Preisnachlässen o.Ä. profitiert habe.

Wer Interesse hat kann es sich ja mal durchsehen (ist überschaubar)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=113271&pos=0&anz=1

Zitat (von arnonym117):
Sollte der Mieter Zweifel an der Abrechnung haben, müsste er diese konkret darlegen und der Vermieter könnte dann auf diesem Wege entsprechende weitere Belege bei der Hausverwaltung anfordern
Dem könnte man folgen, wenn nicht die Rechtsprechung das genaue Gegenteil vertreten würde.
Dass nämlich einem Mieter das Recht auf Belegeinsicht von vorne herein zusteht, er hierfür insbesondere keine begründeten Zweifel gegenüber dem Vermieter vortragen muss.

Die Belegeinsicht ist ein Anspruch im Verhältnis Mieter - Vermieter.
Auch ist dies für den Vermieter (zumindest grundsätzlich) auch im Fall einer WEG kein Problem, denn jeder Teileigentümer hat Anspruch auf vollständige Belegeinsicht gegenüber dem WEG-Verwalter.
Dieses Recht muss er ausüben, egal wie sehr der WEG-Verwalter sich sträubt.

Ausgehend davon nochmal die Frage:
Wenn die Belegeinsicht angefordert wurde und der Vermieter sie nicht erfüllt, wie lange bleibt der Anspruch des Vermieters auf die Nachzahlung durch den Mieter aufgeschoben?
Wann verjährt er ggf.?




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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Verjährungsfrist beträgt in so einem Fall 3 Jahre zum Jahresende.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Laut Haufe gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren:

Zitat:
Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Nachzahlungsanspruch entsteht frühestens mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung
https://www.haufe.de/thema/nebenkostenabrechnung/

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Verjährungsfrist beträgt in so einem Fall 3 Jahre zum Jahresende.
Danke für eine sehr konkrete Antwort auf eine sehr konkrete Frage.

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