Gegenseitiger Kündigungsverzicht - Fristbeginn falsch angegeben im Mietvertrag: Rechtsfolge?

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sakine Yarak
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gegenseitiger Kündigungsverzicht - Fristbeginn falsch angegeben im Mietvertrag: Rechtsfolge?

Sachverhalt:

Mietvertrag unterschrieben am 22. Februar 2019 - Mietbeginn 1. März 2019.

Wortlaut Mietvertrag:
"Die Parteien verzichten wechselseitig, für die Dauer von 1 Jahren ab Vertragsabschluss, also bis zum 29.02.2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu verzichten. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des o. g. Zeitraumes mit der in § 3 Ziff. 2 genannten Frist zulässig."

Der Fristbeginn ist tatsächlich falsch; die Frist würde ja schon am 22. Februar zu laufen beginnen (Fristende 21. Februar 2020).

Frage:
Ist aufgrund des fehlerhaften eingetragenen Fristbeginns im Mietvertrag der gesamte Kündigungsverzicht von 1 Jahr unwirksam oder ändert sich mit dem fehlerhaften Fristbeginn lediglich das Fristende?

Ich habe schon im Internet gesucht, aber nichts gefunden. Für Antworten wäre ich euch allen sehr dankbar!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Warum bist Du der Auffassung, dass der Fristbeginn falsch ist? Die Klausel ist so wie geschrieben völlig in Ordnung und auch wirksam, d.h. es kann frühestens zum 29.02.2020 gekündigt werden.

Der Umstand, dass die Höchstfrist von 4 Jahren vom Mietvertragsabschluss gerechnet werden muss führt nicht dazu, dass kürzere Fristen nicht auch von Mietbeginn aus gerechnet werden dürfen. Relevant in diesem Fall wäre lediglich, dass vor dem 22.02.2023 gekündigt werden kann und das ist der Fall.

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#2
 Von 
Sakine Yarak
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort!

Zitat (von hh):
Warum bist Du der Auffassung, dass der Fristbeginn falsch ist? Die Klausel ist so wie geschrieben völlig in Ordnung und auch wirksam, d.h. es kann frühestens zum 29.02.2020 gekündigt werden.

Der Umstand, dass die Höchstfrist von 4 Jahren vom Mietvertragsabschluss gerechnet werden muss führt nicht dazu, dass kürzere Fristen nicht auch von Mietbeginn aus gerechnet werden dürfen. Relevant in diesem Fall wäre lediglich, dass vor dem 22.02.2023 gekündigt werden kann und das ist der Fall.


Auszug des von dir angesprochenen Urteils vom BGH:
"Für die kalendermäßige Berechnung des Kündigungsverzichts ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Mietbegins."

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sakine Yarak):
"Für die kalendermäßige Berechnung des Kündigungsverzichts ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Mietbegins."


Ja das ist aber nur relevant, wenn der wechselseitige Kündigungsverzicht bis zum Anschlag (4 Jahre) ausgereitzt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Für die kalendermäßige Berechnung des Kündigungsverzichts ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Mietbegins


Der Satz ist aus dem Zusammenhang gerissen und ändert nichts an meiner vorhergehenden Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sakine Yarak
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Für die kalendermäßige Berechnung des Kündigungsverzichts ist stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Mietbegins


Der Satz ist aus dem Zusammenhang gerissen und ändert nichts an meiner vorhergehenden Antwort.


§ 187 Abs. 1 BGB - Vertragsunterzeichnung einschlägig?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Jetzt mal im Ernst ... Sie wollen die Wohnung sofort wieder kündigen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Sakine Yarak):
Ist aufgrund des fehlerhaften eingetragenen Fristbeginns im Mietvertrag der gesamte Kündigungsverzicht von 1 Jahr unwirksam


Nein.

Hier wäre bestenfalls zu klären/prüfen zu wann erstmals gekündigt werden kann.

Zum 22.2. geht ja nicht.

Dann entweder zum 29.2.2020 oder zum 31.1.2020

Aber das, so fürchte ich, ist nicht die Wunschantwort.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ums mal kurz zu machen. Der TE hofft, die Klausel sei ungültig, weil das Fristende seiner Meinung nach auf den 22.02.2020 fallen würde, die Klausel aber als Termin den 29.02. nennt.

Der 29.02. ist der korrekte Termin für das Fristende, weil § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats "zum Ablauf" des übernächsten Monats wirksam wird.

=> Verzicht gültig. Mieter muss warten bis zum 04.12.2019, dann darf er kündigen.



Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sakine Yarak
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Jetzt mal im Ernst ... Sie wollen die Wohnung sofort wieder kündigen?


Ja.. ich weiß, bin seltendämmlich :-(

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sakine Yarak):
Ja.. ich weiß, bin seltendämmlich :-(


Das kann ich nicht beurteilen, aber ich weiß ... nur dem redenden Menschen kann geholfen werden. Reden Sie einfach mit Ihrem VM, erklären Sie die Situation und fragen unter welchen Voraussetzungen er Sie evtl. früher aus dem Vertrag lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sakine Yarak
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sakine Yarak):
Ja.. ich weiß, bin seltendämmlich :-(


Das kann ich nicht beurteilen, aber ich weiß ... nur dem redenden Menschen kann geholfen werden. Reden Sie einfach mit Ihrem VM, erklären Sie die Situation und fragen unter welchen Voraussetzungen er Sie evtl. früher aus dem Vertrag lässt.


Ja, habe ich getan - sieht gut aus :-)

Ich bedanke mich bei allen Antwortern für die konstruktiven Beiträge.

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