Geht Eigenbedarfskündigung in dem Fall?

29. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hans1984
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
Geht Eigenbedarfskündigung in dem Fall?

Hallo,

nehmen wir an, Frau Zacharias vermietet an Frau Orleander ein Zimmer mit Küche- und Badnutzung zur Untermiete und zur Zwischenmiete für 3 Monate. Ein Befristungsgrund im Mietvertrag fehlt!

In der Zimmer-Anzeige im Internet steht von Frau Zacharias der Hinweis, dass nach Ablauf der 3 Monate, spätestens nach 4 Monaten, die ganze Wohnung übernommen werden kann. Die Anzeige liest eine Freundin von Frau Zacharias und ist gegebenenfalls bereit, darüber auszusagen.

Frau Zacharias bestätigt Frau Orleander in einer Email, dass die Wohnung übernommen werden kann. Plötzlich verkündet Frau Zacharias, dass sie das vermietete Zimmer wieder benötigt, weil sie einen Job in der Stadt bekommen hat. Sie teilt Frau Orleander eine Woche vor Ablauf des Mietvertragfristendes mit, dass sie den Mietvertrag nicht verlängert. Frau Orleander soll ausziehen.

Frau Orleander weist Frau Zacharias auf das Fehlen eines Befristungsgrunds im Mietvertrag hin. Frau Zacharias erklärt daraufhin, wegen Eigenbedarf kündigen zu wollen. Frau Zacharias hat derzeit zugegeben nur ein 8-qm-Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer ist bis zur Decke vollgestellt mit Sachen. Frau Zacharias beschwert sich, dass ein menschenwürdiges Wohnen so nicht möglich ist.

Frau Orleander hat dagegen ein 20-qm-Zimmer. Die Wohnung ist insgesamt etwa 40 qm groß. Besteht unter den Umständen eine Chance für eine Eigenbedarfskündigung?

Viele Grüße,

Humphrey

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Schau dir mal § 549 (2) BGB an. Trifft eine der Ausnahmen zu? Dann gilt nämlich § 575 BGB nicht und auch unqualifizierte Zeitmietverträge wären möglich. Zudem gilt dann auch § 573 BGB nicht und die Vermieterin kann ohne Grund kündigen.

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#2
 Von 
Hans1984
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort!
Ich kann nicht genau sagen, ob eine der Ausnahmen zutrifft.
Ich schreibe mal den Text vom Mietvertrag hier herein:
Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter in der Wohnung XXX ein unmöbliertes Zimmer mit sich anschließendem Balkon sowie den Flur und Keller. Dies schließt die Mitbenutzung von Bad/WC und Küche mit ein. Der Hauptmieter wird sich vornehmlich außerhalb der Wohnung aufhalten, behält sich aber das Recht vor, auch vor Ort zu sein.

Im Mahnschreiben an den Untermieter wegen der späten Mietzahlung im September gibt der Hauptmieter eine andere Anschrift an als die der Wohnung, weit weg, in den neuen Bundesländern.

Wie ist der Mietvertrag zu interpretieren?

Viele Grüße, Hans

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Hans1984):
Wie ist der Mietvertrag zu interpretieren?

Das ist ein reichlich kurzer Mietvertrag.
Es steht hier ja nicht einmal ein Wort zu einer Befristung > daher: ganz normaler unbefristeter Mietvertrag

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Hans1984):
Ich kann nicht genau sagen, ob eine der Ausnahmen zutrifft.

Das ist ein Laienforum. Rechtsberatung ist nicht erlaubt. Du musst schon selber die Gesetze lesen und mit deiner Situation vergleichen. Hier die beiden vermutlich für dich relevanten Passagen aus § 549 (2) BGB :
Zitat:
(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von Hans1984):
Wie ist der Mietvertrag zu interpretieren?

Das ist ein reichlich kurzer Mietvertrag.
Es steht hier ja nicht einmal ein Wort zu einer Befristung > daher: ganz normaler unbefristeter Mietvertrag


Die Schlussfolgerung ist einfach nur unsinnig...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hans1984
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Entschuldigung, das habe ich vergessen. Im Eingangsthread steht, dass der Mietvertrag befristet ist.
An anderer Stelle im Mietvertrag steht noch: "Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2016 und ist auf 3 Monate zum 30.09.2016 befristet."
Ein Befristungsgrund fehlt aber im Mietvertrag!

Soweit ich recherchiert habe, gilt dann ein Mietverhältnis als unbefristet, wenn im Mietvertrag kein Befristungsgrund genannt ist. Also ist das doch hinfällig, oder wie seht ihr das?
1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.

Und was ist mit Abs. 2. Wohnt der Vermieter laut Mietvertrag in der Wohnung oder nicht?

Grüße, Hans

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Hans1984):
Soweit ich recherchiert habe, gilt dann ein Mietverhältnis als unbefristet, wenn im Mietvertrag kein Befristungsgrund genannt ist. Also ist das doch hinfällig, oder wie seht ihr das?

Das gilt nur, wenn die Wohnung nicht unter § 549 (2) BGB fällt. Deiner Schilderung nach hat der Vermieter in der Wohnung noch einen Raum, den er zumindest zeitweise selber bewohnt. Wurde das vermietete Zimmer mit Bett, Schrank oder dergleichen ausgestattet? Wenn ja, dann wird das vermutlich unter § 549 (2) BGB fallen. Sicher kann dir das aber wohl nur ein Experte vor Ort sagen, d.h. Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht.

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#8
 Von 
Hans1984
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein, das Zimmer ist unmöbliert vermietet.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Deiner Schilderung nach hat der Vermieter in der Wohnung noch einen Raum, den er zumindest zeitweise selber bewohnt.


Da kann der Vermieter mit berechtigtem Interesse (hier Eigenbedarf) innerhalb von 3 Monaten kündigen. Kann er (oder Sie) den Eigenbedarf nicht nachweisen, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monaten.

Zitat (von Hans1984):
Frau Zacharias hat derzeit zugegeben nur ein 8-qm-Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer ist bis zur Decke vollgestellt mit Sachen. Frau Zacharias beschwert sich, dass ein menschenwürdiges Wohnen so nicht möglich ist.


Das würde schon unter berechtiges Interesse (hier Eigenbedarf) zählen.

Jetzt fehlt nur eine formell richtige Kündigung bis zum 06.10.2016 mit Eingang beim Mieter.

Zitat (von Hans1984):
Frau Zacharias bestätigt Frau Orleander in einer Email, dass die Wohnung übernommen werden kann.


Das kann ein Untervermieter dem Untermieter nicht zusichern, denn die Wohnung hat ja noch einen Vermieter und der kann bestimmen, wer da einzieht.

Zitat (von cauchy):
Sicher kann dir das aber wohl nur ein Experte vor Ort sagen, d.h. Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht.


Das würde ich auch raten. Ich glaube allerdings nicht, dass der Untermieter die Wohnung endgültig übernehmen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Es stand offensichtlich in der Anzeige, dass die Wohnung übernommen werden kann. Kann bedeutet aber nicht, dass man es schlussendlich macht. Da hier bei die einzelnen Vereinbarungen auch fehlen (zwischen Vermieter und Untermieter) - offensichtlich hat sich auch hier keiner drum gekümmert - besteht kein Anspruch auf die Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hans1984
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten!

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