Gehwegreinigung bei einer 2-Wohnungsgebäude

5. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
Chanti123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehwegreinigung bei einer 2-Wohnungsgebäude

Hallo Zusammen,
ich bin Künstlerin und habe mein Atelier im Erdgeschoß eines Gebäudes. Das Atelier hat einen Grundstück entlang der Straße ca. 15-20 Meter lang. Auf die andere Seite ist der Grundstück mit einer Art Erhebung (Wand aus Erde, selbst mit Steinen befestigt) begrenzt von der Grundstück der Wohnung im ersten Stock.
Wer hat Kehr- und Reinigungspflicht? In meinem Mietvertrag steht nur, dass ich den Garten pflegen muss. Was uhrsprunlich nur einen Grundstück war, sieht jetzt wie einen Garten aus...

Vielen Dank für Ihrer Hilfe

Chanti123

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5229 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Chanti123mitglied):
Wer hat Kehr- und Reinigungspflicht?


Der öffentliche Bereich des Gehweges muss von dem Zuwachs der anrainenden Grundstücke befreit werden, wenn dieses Zeug also vom Garten kommt, dann du und das auf der Länge des Gartens.

Wenn du den privaten Weg durchh den Garten meinst, dann musst natürlich auch du den Weg frei halten.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33954 Beiträge, 5864x hilfreich)

Zitat (von Chanti123mitglied):
In meinem Mietvertrag steht nur, dass ich den Garten pflegen muss. Was uhrsprunlich nur einen Grundstück war, sieht jetzt wie einen Garten aus...
Dann hast du den Garten zu pflegen.
Zitat (von Chanti123mitglied):
Wer hat Kehr- und Reinigungspflicht?
Wenn sich dazu nichts in deinem Mietvertrag findet, gehört das nicht zu deinen Pflichten.
Vollkommen irrelevant ist es, dass du Künstlerin bist. Hier für deine Frage bist du Mieterin mit Pflichten aus dem Mietvertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Chanti123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gehweg ist der Bürgersteig entlang der Strasse. Die Frage ist: bin ich die einzige von diesem 2-mieter Haus verpflichtet, der Bürgersteig, weil mein Grundstück entlang der Strasse steht, ordentlich zu halten oder alle Mieter des Hauses.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5229 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Chanti123mitglied):
Die Frage ist: bin ich die einzige von diesem 2-mieter Haus verpflichtet, der Bürgersteig, weil mein Grundstück entlang der Strasse steht, ordentlich zu halten oder alle Mieter des Hauses.


Ja, da der Garten lt. MV von dir gepflegt werden soll und wenn da was auf den öffentlichen Bereich wächst, dann ist es deine Obliegenheit hier für Ordnung zu sorgen. Wenn du es nicht machst, dann gibt es ein Ordnungsgeld gegen den Eigentümer der Liegenschaft (wohl dein Vermieter), er würde dann a) dafür sorgen (müssen), dass das Zeug entfernt wird und dir b) im Nachgang sämtliche Kosten auferlegen (können).

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Der öffentliche Bereich des Gehweges muss von dem Zuwachs der anrainenden Grundstücke befreit werden, wenn dieses Zeug also vom Garten kommt, dann du und das auf der Länge des Gartens.


Das ist wohl richtig, nur hat es kaum etwas mit der Frage des EP zu tun. Gefragt war nach der Kehr- und Reinigungspflicht?

Bezogen auf öffentlich angrenzende Wege (Straße/Bürgersteig) wird dies im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im wesentlichen Schnee und Laub sein. Die Zuständigkeit wird durch die entsprechenden Verordnungen der Städte und Gemeinen geregelt, meistens wird dies auf die Hauseigentümer übertragen. Falls dies so ist kann der Hauseigentümer diese Aufgaben jedoch im Rahmen des Mietvertrags/Hausordnung auf seine Mieter übertragen. Wenn hierzu im Mietvertrag/Hausordnung nichts steht ist das weiterhin die Ausgabe des Hauseigentümers.

Die vereinbarte Nutzung des Gartens hat hiermit überhaupt nichts zu tun.

-- Editiert von User am 5. Mai 2024 13:15

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vollkommen irrelevant ist es, dass du Künstlerin bist.

Hätte man Ahnung von der Materie, wüsste man das dieses sehr relevant ist.
Denn ein Künstleratelier einer widerspenstigen Mieterin ist vom Vermieter sehr leicht zu kündigen, im Gegensatz zu Wohnraum.



Zitat (von Solan196):
wenn da was auf den öffentlichen Bereich wächst, dann ist es deine Obliegenheit hier für Ordnung zu sorgen. Wenn du es nicht machst, dann gibt es ein Ordnungsgeld gegen den Eigentümer der Liegenschaft (wohl dein Vermieter), er würde dann a) dafür sorgen (müssen), dass das Zeug entfernt wird und dir b) im Nachgang sämtliche Kosten auferlegen (können).

Richtig, das ist der Part der Kehr- und Reinigungspflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht welcher die Künstlerin trifft.


Die Kehr- und Reinigungspflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht welche z.B. Unrat, Eis, Schnee und Laub betrifft würde dann den treffen, der vertraglich dazu verpflichtet wurde oder gemäß der entsprechenden Verordnungen der Gemeinde verpflichtet wäre.
Letzteres gilt auch für Laub das vom Garten herabgefallen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Chanti123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Danke Harry van Sell. So wie ich verstehe ist meine Situation als Atelier-Mieterin schwierig. Es erlaubt mir kein Faux-pas.

Ok, Das Umkraut, das durch dem Zaun über den Mauer wächst ist meine Aufgabe weil es ist am Garten entlang.
Aber den Bürgersteig unten auch?
Ist es möglich ein Foto zu schicken?

Grüßle
Chanti123


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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5229 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Chanti123mitglied):
Aber den Bürgersteig unten auch?


Wenn das vom Garten auf den Bürgersteig wächst, ja, ansonsten nein.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33954 Beiträge, 5864x hilfreich)

Zitat (von Chanti123mitglied):
oder alle Mieter des Hauses.
Es gibt ja nur 2. Wir wissen nicht, was der 2. Mieter in seinem Mietvertrag hat.
Aber bei 2 Mietern sollte man sich das doch entspr. teilen können.

Zitat (von Chanti123mitglied):
Aber den Bürgersteig unten auch?
Wieso unten? Bürgersteig ist dann die Fläche vor dem Haus. Da kommt es vor, dass auch Unkraut/Wildkraut/Ruderalvegation wächst. Ist eigentlich nützlich und sollte nicht weggerupft werden. Aber du wirst weder den 2. Mieter noch den Vermieter davon überzeugen können.

Zitat (von Harry van Sell):
Denn ein Künstleratelier einer widerspenstigen Mieterin ist vom Vermieter sehr leicht zu kündigen,
Hast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet?

Zitat (von Chanti123mitglied):
Ist es möglich ein Foto zu schicken?
Ja, ist möglich. Einen Bilderdienst aus dem Netz nutzen, das Foto hochladen, dann hierher verlinken.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5229 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet?


Eigentlich ist es offensichtlich und ergibt sich aus dem Thread, hier ist die Gartenbepflanzung in den öffentlichen Bereich gewuchert und muss entfernt werden. Dies geschieht meist erst nach netter Aufforderung der Kommune an den Eigentümer, gerne begleitet mit dem Versprechen eines Ordnungsgeldes, wenn du der Bitte nicht innerhalb eines vorbestimmten Zeitraus Folge leistet. Aus diesem Grund ist auch der Begriff

Zitat (von Chanti123mitglied):
Kehr- und Reinigungspflicht


angebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33954 Beiträge, 5864x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Eigentlich ist es offensichtlich und ergibt sich aus dem Thread
Dann bin ich gespannt, was sich aus der Problematik für die TE ergibt. Vielleicht lesen wir davon oder sehen ein Foto vom streitbehafteten Üblen Zuwachs?

Viele Kommunen sind schon seit längerer Zeit von der Ahndung/Entfernungspflicht der Ruderalvegetation an Wegrändern, an Gebäudeanschlüssen, durch Zaunritzen usw. abgekommen. Nicht immer ersichtlich, obs Vernunft, Einsicht oder Personalmangel ist. Oft genug werden sogar Patenschaften an Baumscheiben neben dem BürgerInnensteig/Fußweg vergeben. Da darf Zuwachs wachsen...blühen und gepflegt werden.

Behördlich eingegriffen wird mW oft nur, wenn der *Zuwachs* dort gar zu verwahrlost und ungepflegt ausschaut...oder sich jemand beschwert.
Oft genug sind Vermieter oder auch Mieter vom alten Schlag, die meinen, datt mutt all wech.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5229 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Behördlich eingegriffen wird mW oft nur, wenn der *Zuwachs* dort gar zu verwahrlost und ungepflegt ausschaut...oder sich jemand beschwert.


Das variert wohl von Gemeinde zu Gemeinde.

Zitat (von Anami):
Oft genug sind Vermieter oder auch Mieter vom alten Schlag, die meinen, datt mutt all wech.


Das scheint hier bei genauerem Lesen doch anders zu sein, da hier die Frage nach dem Bürgersteig gestellt, wie auch immer, es ist egal. Die Pflege des Gartens obliegt hier dem Mieter und wenn da was in den öffentlichen Bereich wuchert, was offensichtlich der Fall ist:

Zitat (von Chanti123mitglied):
Ok, Das Umkraut, das durch dem Zaun über den Mauer wächst ist meine Aufgabe weil es ist am Garten entlang.


Bezüglich des evtl. betroffenen Bürgersteiges muss wohl ein Foto zur Klärung herhalten um das beurteilen zu können, wenn es denn die Mieterin von sich au nicht kann. Bei Überwucherung durch den Garten wäre jedoch auch die Befreiung des Bürgersteiges Sache des Eigentümers, und da dieser diese Pflicht mietvertraglich weitergegeben hat, wohl Sache des Mieters.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet?

Nun, ich kenne das Gesetz und die Rechtslage, zusätzlich verfüge ich neben entsprechender Erfahrung auch über die Fähigkeit über den Tellerrand zu schauen.


Signatur:

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