Hallo Zusammen,
ich bin Künstlerin und habe mein Atelier im Erdgeschoß eines Gebäudes. Das Atelier hat einen Grundstück entlang der Straße ca. 15-20 Meter lang. Auf die andere Seite ist der Grundstück mit einer Art Erhebung (Wand aus Erde, selbst mit Steinen befestigt) begrenzt von der Grundstück der Wohnung im ersten Stock.
Wer hat Kehr- und Reinigungspflicht? In meinem Mietvertrag steht nur, dass ich den Garten pflegen muss. Was uhrsprunlich nur einen Grundstück war, sieht jetzt wie einen Garten aus...
Vielen Dank für Ihrer Hilfe
Chanti123
Gehwegreinigung bei einer 2-Wohnungsgebäude
5. Mai 2024
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Frage vom 5. Mai 2024 | 10:52
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehwegreinigung bei einer 2-Wohnungsgebäude
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#1
Antwort vom 5. Mai 2024 | 11:21
Von
Status: Junior-Partner (5229 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatWer hat Kehr- und Reinigungspflicht? :
Der öffentliche Bereich des Gehweges muss von dem Zuwachs der anrainenden Grundstücke befreit werden, wenn dieses Zeug also vom Garten kommt, dann du und das auf der Länge des Gartens.
Wenn du den privaten Weg durchh den Garten meinst, dann musst natürlich auch du den Weg frei halten.
#2
Antwort vom 5. Mai 2024 | 11:23
Von
Status: Unbeschreiblich (33954 Beiträge, 5864x hilfreich)
Dann hast du den Garten zu pflegen.ZitatIn meinem Mietvertrag steht nur, dass ich den Garten pflegen muss. Was uhrsprunlich nur einen Grundstück war, sieht jetzt wie einen Garten aus... :
Wenn sich dazu nichts in deinem Mietvertrag findet, gehört das nicht zu deinen Pflichten.ZitatWer hat Kehr- und Reinigungspflicht? :
Vollkommen irrelevant ist es, dass du Künstlerin bist. Hier für deine Frage bist du Mieterin mit Pflichten aus dem Mietvertrag.
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#3
Antwort vom 5. Mai 2024 | 12:16
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Gehweg ist der Bürgersteig entlang der Strasse. Die Frage ist: bin ich die einzige von diesem 2-mieter Haus verpflichtet, der Bürgersteig, weil mein Grundstück entlang der Strasse steht, ordentlich zu halten oder alle Mieter des Hauses.
#4
Antwort vom 5. Mai 2024 | 12:45
Von
Status: Junior-Partner (5229 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatDie Frage ist: bin ich die einzige von diesem 2-mieter Haus verpflichtet, der Bürgersteig, weil mein Grundstück entlang der Strasse steht, ordentlich zu halten oder alle Mieter des Hauses. :
Ja, da der Garten lt. MV von dir gepflegt werden soll und wenn da was auf den öffentlichen Bereich wächst, dann ist es deine Obliegenheit hier für Ordnung zu sorgen. Wenn du es nicht machst, dann gibt es ein Ordnungsgeld gegen den Eigentümer der Liegenschaft (wohl dein Vermieter), er würde dann a) dafür sorgen (müssen), dass das Zeug entfernt wird und dir b) im Nachgang sämtliche Kosten auferlegen (können).
#5
Antwort vom 5. Mai 2024 | 13:12
Von
Status: Praktikant (926 Beiträge, 109x hilfreich)
ZitatDer öffentliche Bereich des Gehweges muss von dem Zuwachs der anrainenden Grundstücke befreit werden, wenn dieses Zeug also vom Garten kommt, dann du und das auf der Länge des Gartens. :
Das ist wohl richtig, nur hat es kaum etwas mit der Frage des EP zu tun. Gefragt war nach der Kehr- und Reinigungspflicht?
Bezogen auf öffentlich angrenzende Wege (Straße/Bürgersteig) wird dies im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im wesentlichen Schnee und Laub sein. Die Zuständigkeit wird durch die entsprechenden Verordnungen der Städte und Gemeinen geregelt, meistens wird dies auf die Hauseigentümer übertragen. Falls dies so ist kann der Hauseigentümer diese Aufgaben jedoch im Rahmen des Mietvertrags/Hausordnung auf seine Mieter übertragen. Wenn hierzu im Mietvertrag/Hausordnung nichts steht ist das weiterhin die Ausgabe des Hauseigentümers.
Die vereinbarte Nutzung des Gartens hat hiermit überhaupt nichts zu tun.
-- Editiert von User am 5. Mai 2024 13:15
#6
Antwort vom 5. Mai 2024 | 13:20
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
ZitatVollkommen irrelevant ist es, dass du Künstlerin bist. :
Hätte man Ahnung von der Materie, wüsste man das dieses sehr relevant ist.
Denn ein Künstleratelier einer widerspenstigen Mieterin ist vom Vermieter sehr leicht zu kündigen, im Gegensatz zu Wohnraum.
Zitatwenn da was auf den öffentlichen Bereich wächst, dann ist es deine Obliegenheit hier für Ordnung zu sorgen. Wenn du es nicht machst, dann gibt es ein Ordnungsgeld gegen den Eigentümer der Liegenschaft (wohl dein Vermieter), er würde dann a) dafür sorgen (müssen), dass das Zeug entfernt wird und dir b) im Nachgang sämtliche Kosten auferlegen (können). :
Richtig, das ist der Part der Kehr- und Reinigungspflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht welcher die Künstlerin trifft.
Die Kehr- und Reinigungspflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht welche z.B. Unrat, Eis, Schnee und Laub betrifft würde dann den treffen, der vertraglich dazu verpflichtet wurde oder gemäß der entsprechenden Verordnungen der Gemeinde verpflichtet wäre.
Letzteres gilt auch für Laub das vom Garten herabgefallen ist.
#7
Antwort vom 5. Mai 2024 | 13:41
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke Harry van Sell. So wie ich verstehe ist meine Situation als Atelier-Mieterin schwierig. Es erlaubt mir kein Faux-pas.
Ok, Das Umkraut, das durch dem Zaun über den Mauer wächst ist meine Aufgabe weil es ist am Garten entlang.
Aber den Bürgersteig unten auch?
Ist es möglich ein Foto zu schicken?
Grüßle
Chanti123
#8
Antwort vom 5. Mai 2024 | 13:49
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
ZitatIst es möglich ein Foto zu schicken? :
Das geht mit einem der Bilderdienste wie z.B.
https://postimages.org/de oder
https://de.share-your-photo.com
https://de.imgbb.com
https://imageshack.com/
https://www.directupload.net/
das Foto ins Internet stellen.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts
auswählen und den Link dort eintragen.
Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.
#9
Antwort vom 5. Mai 2024 | 13:52
Von
Status: Junior-Partner (5229 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatAber den Bürgersteig unten auch? :
Wenn das vom Garten auf den Bürgersteig wächst, ja, ansonsten nein.
#10
Antwort vom 5. Mai 2024 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (33954 Beiträge, 5864x hilfreich)
Es gibt ja nur 2. Wir wissen nicht, was der 2. Mieter in seinem Mietvertrag hat.Zitatoder alle Mieter des Hauses. :
Aber bei 2 Mietern sollte man sich das doch entspr. teilen können.
Wieso unten? Bürgersteig ist dann die Fläche vor dem Haus. Da kommt es vor, dass auch Unkraut/Wildkraut/Ruderalvegation wächst. Ist eigentlich nützlich und sollte nicht weggerupft werden. Aber du wirst weder den 2. Mieter noch den Vermieter davon überzeugen können.ZitatAber den Bürgersteig unten auch? :
Hast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet?ZitatDenn ein Künstleratelier einer widerspenstigen Mieterin ist vom Vermieter sehr leicht zu kündigen, :
Ja, ist möglich. Einen Bilderdienst aus dem Netz nutzen, das Foto hochladen, dann hierher verlinken.ZitatIst es möglich ein Foto zu schicken? :
#11
Antwort vom 5. Mai 2024 | 14:15
Von
Status: Junior-Partner (5229 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatHast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet? :
Eigentlich ist es offensichtlich und ergibt sich aus dem Thread, hier ist die Gartenbepflanzung in den öffentlichen Bereich gewuchert und muss entfernt werden. Dies geschieht meist erst nach netter Aufforderung der Kommune an den Eigentümer, gerne begleitet mit dem Versprechen eines Ordnungsgeldes, wenn du der Bitte nicht innerhalb eines vorbestimmten Zeitraus Folge leistet. Aus diesem Grund ist auch der Begriff
ZitatKehr- und Reinigungspflicht :
angebracht.
#12
Antwort vom 6. Mai 2024 | 12:50
Von
Status: Unbeschreiblich (33954 Beiträge, 5864x hilfreich)
Dann bin ich gespannt, was sich aus der Problematik für die TE ergibt. Vielleicht lesen wir davon oder sehen ein Foto vom streitbehafteten Üblen Zuwachs?ZitatEigentlich ist es offensichtlich und ergibt sich aus dem Thread :
Viele Kommunen sind schon seit längerer Zeit von der Ahndung/Entfernungspflicht der Ruderalvegetation an Wegrändern, an Gebäudeanschlüssen, durch Zaunritzen usw. abgekommen. Nicht immer ersichtlich, obs Vernunft, Einsicht oder Personalmangel ist. Oft genug werden sogar Patenschaften an Baumscheiben neben dem BürgerInnensteig/Fußweg vergeben. Da darf Zuwachs wachsen...blühen und gepflegt werden.
Behördlich eingegriffen wird mW oft nur, wenn der *Zuwachs* dort gar zu verwahrlost und ungepflegt ausschaut...oder sich jemand beschwert.
Oft genug sind Vermieter oder auch Mieter vom alten Schlag, die meinen, datt mutt all wech.
#13
Antwort vom 6. Mai 2024 | 13:31
Von
Status: Junior-Partner (5229 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatBehördlich eingegriffen wird mW oft nur, wenn der *Zuwachs* dort gar zu verwahrlost und ungepflegt ausschaut...oder sich jemand beschwert. :
Das variert wohl von Gemeinde zu Gemeinde.
ZitatOft genug sind Vermieter oder auch Mieter vom alten Schlag, die meinen, datt mutt all wech. :
Das scheint hier bei genauerem Lesen doch anders zu sein, da hier die Frage nach dem Bürgersteig gestellt, wie auch immer, es ist egal. Die Pflege des Gartens obliegt hier dem Mieter und wenn da was in den öffentlichen Bereich wuchert, was offensichtlich der Fall ist:
ZitatOk, Das Umkraut, das durch dem Zaun über den Mauer wächst ist meine Aufgabe weil es ist am Garten entlang. :
Bezüglich des evtl. betroffenen Bürgersteiges muss wohl ein Foto zur Klärung herhalten um das beurteilen zu können, wenn es denn die Mieterin von sich au nicht kann. Bei Überwucherung durch den Garten wäre jedoch auch die Befreiung des Bürgersteiges Sache des Eigentümers, und da dieser diese Pflicht mietvertraglich weitergegeben hat, wohl Sache des Mieters.
#14
Antwort vom 9. Mai 2024 | 14:02
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
ZitatHast du soviel Ahnung, dass du schon weißt, wer mit wem um die grünen Hälmchen streitet? :
Nun, ich kenne das Gesetz und die Rechtslage, zusätzlich verfüge ich neben entsprechender Erfahrung auch über die Fähigkeit über den Tellerrand zu schauen.
Und jetzt?
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