Gehwegreinigung - wer ist dafür zuständig?

14. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Tiana1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehwegreinigung - wer ist dafür zuständig?

Hallo,
ich wohne in einem Reihenendhaus, an dessen Grundstück sich ein ca. 50 Meter langer Fussweg befindet.
Mein Vermieter, der auch Eigentümer ist, und ich sind uns uneinig, wer diesen Weg reinigen muss.

In der Strassenreinigungssatzung meiner Kommune steht folgendes: Die Stadt XY hat die Strassenreinigungspflicht auf die Eigentümer der Anliegenden Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Gehwege usw ...

In meinem Mietvertrag steht:
Sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter - in einer von der Vermieterin festzulegenden Reihenfolge - die Reinigung des Bürgersteigs oder wo ein solcher nicht vorhanden ist - des Strassenstreifens die Beseitigung von Eis und Schnee sowie - falls erforderlich -das wiederholte Bestreuen des Bürgersteigs des Hofes mit abstumpfenden Mitteln. Diese Regelung gilt nur dann , wenn Beauftragte der Vermieterin für diese Arbeiten nicht zur Verfügung stehen und die Kosten im Rahmen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Meine Frage, wer ist zuständig? Die Ortssatzung verweist auf die Eigentümer, die Klausel im Mietvertrag auf die Ortssatzung, also damit ebenfalls auf den Vermieter? Ich werde aus dem Passaus meines Mietvertrages nicht schlau.

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand aufklären könnte.
Beste Grüße

-- Editiert von User am 14. August 2024 15:41

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von Tiana1):
Die Ortssatzung verweist auf die Eigentümer, die Klausel im Mietvertrag auf die Ortssatzung, also damit ebenfalls auf den Vermieter?

Das würde ich auch so sehen.

Vermutlich hat der Vermieter was anderes ausdrücken wollen, aber wenn es ihn das nicht gelingt vernünftig in Deutsche Sprache umzusetzen, ist das sein Problem. Denn Unklarheiten in der Formulierung von AGB* gehen in aller Regel zu lasten des Vermieters.

* ich gehe mal davon aus, dass die Klauseln nicht individuell ausgehandelt wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5301 Beiträge, 648x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vermutlich hat der Vermieter was anderes ausdrücken wollen,


Warum? Für mich ist es klar, dass der Mieter die Reinigung übernimmt in einer vom VM festzulegenden Reihenfolge. Wo ist das unklar?

Imho bedarf es da auch keiner individuellen Aushandlung, ebensowenig wie zB eine Hausordnung.


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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Für mich ist es klar, dass der Mieter die Reinigung übernimmt in einer vom VM festzulegenden Reihenfolge.

Keine Ahnung wie man darauf kommt.

Die Satzung bestimmt den Eigentümer zum Verpflichteten.
Zitat (von Tiana1):
Die Stadt XY hat die Strassenreinigungspflicht auf die Eigentümer der Anliegenden Grundstücke übertragen.


Im Mietvertrag steht:
Zitat (von Tiana1):
Sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter

Nun sieht die Ortssatzung aber weder Mieter noch Bewohner als Verpflichtete vor, sondern ausschließlich die Eigentümer.

Somit greift die Klausel nicht, der Mieter ist raus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(947 Beiträge, 111x hilfreich)

Zitat (von Tiana1):
Ich wohne in einem Reihenendhaus, an dessen Grundstück sich ein ca. 50 Meter langer Fussweg befindet.

Zitat (von Tiana1):
In der Strassenreinigungssatzung meiner Kommune steht folgendes: Die Stadt XY hat die Strassenreinigungspflicht auf die Eigentümer der Anliegenden Grundstücke übertragen.



Ist der Fußweg ein Privatweg oder eine öffentlicher Weg?
Grenzt das Grundstück auch an eine öffentliche Straße mit Bürgersteig oder nur an den Fußweg?

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6617 Beiträge, 2335x hilfreich)

Zitat:
Die Ortssatzung verweist auf die Eigentümer, die Klausel im Mietvertrag

und im Mitvertrag steht:
Zitat:
Sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter - in einer von der Vermieterin festzulegenden Reihenfolge - die Reinigung des Bürgersteigs ...

Natürlich bedeutet das "es" die Reinungsungspflicht, also enthält der Mietvertrag sehr wohl eine Reinigungsverpflchtung, auch wenn sie etwas detailiert formuliert ist..

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(947 Beiträge, 111x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Natürlich bedeutet das "es" die Reinungsungspflicht, also enthält der Mietvertrag sehr wohl eine Reinigungsverpflchtung, auch wenn sie etwas detailiert formuliert ist..


Dennoch verbleibt die Frage nach dem Fußweg.

Ich kenne es aus vielen Reihenhausanlagen wie folgt. Von der öffentlichen Straße geht eine Reihenhausanlage (3, 4, 5 ... Häuser) im 90grd Winkel zur Straße ins Hinterland. Von der Straße geht dann der Zugang zu den Häuser einen privaten Fußweg zu den einzelnen Häusern, wobei sich der Privatweg im Gemeinschaftseigentum der Reihenhauseigentümer befindet. In dieser Konstellation grenzt nur das erste Haus an die öffentliche Straße.

Und natürlich gilt die Ortssatzung nur für die öffentlichen Straßen.

Ein Reihenhausbesitzer im Hinterland hat hier keine Grenze zur öffentlichen Straße und entsprechend dort auch keine Reinigungspflicht.

Zitat (von Tiana1):
Mein Vermieter, der auch Eigentümer ist, und ich sind uns uneinig, wer diesen Weg reinigen muss.


Die Eingangfrage des TE bezieht sich aber auf den Fußweg der, wie ich es vermute, ein Privatweg ist für den die Ortssatzung nicht gilt. Im Mietvertrag gibt es aber nur einen Verweis auf die Ortssatzung, und somit nur für die Reinigung der öffentlichen Straße, folglich kann ich für den Fußweg keine Reinigungspflicht erkennen.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5301 Beiträge, 648x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun sieht die Ortssatzung aber weder Mieter noch Bewohner als Verpflichtete vor, sondern ausschließlich die Eigentümer.

Somit greift die Klausel nicht, der Mieter ist raus.


Wenn das deine Meinung ist, dann ist es halt so. Ich vertrete eine andere.

In erster Linie ist der Eigentümer zuständig, das ist richtig. Allerdings hat er diese Pflicht an den Mieter weitergereicht und dies im MV vereinbart.

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#8
 Von 
Tiana1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal und vielen Dank für eure Hilfe.

Mein Haus bzw. der Garten grenzt an einen öffentlichen Fussweg, danach folgt eine öffentliche Straße. Da sollte die Ortssatzung greifen. Was der Vermieter mit "Sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter - in einer von der Vermieterin festzulegenden Reihenfolge - die Reinigung des Bürgersteigs oder wo ein solcher nicht vorhanden ist - meint, ist mir absolut nicht klar. Was für eine Reihenfolge eigentlich? Das ist kein Mehrfamilienhaus, ich wohne hier alleine. Festgelegt wurde separat auch nichts. Und "sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter" Die Ortssatzung sieht doch vor, dass der Eigentümer verpflichtet ist!?

Mal am Rande: Dieser öffentliche Fußweg besteht aus maximalen Unebenheiten, da sich anscheinend in den letzten 50 Jahren alle Pflastersteine verschoben haben, was das Unkrautwachstum noch beschleuinigt. Dieser Fussweg ist relativ unbeobachtet, so dass der Weg zusätzlich noch augenscheinlich die beliebteste Hundetoilette des Dorfes ist. Der Vermieter schreibt mir, dass ich nicht nur Unkraut, sondern auch Müll und Unrat reinigen muss. Bedeutet in der Praxis: Nach dem Wochenende Montags mit der Mülltüte raus. 15 Jahre hat es keinen interessiert, ich bin im 14 Tagestakt mal mit dem Kantenschneider drüber und im Winter Schnee geschippt,obwohl ich mir die ganze Zeit sicher war, das ist nicht meine Aufgabe. Sollte ich den Fussweg regelmässig im Sommer komplett reinigen müssen, würde ein Durchgang vermutlich 8 Stunden dauern.
Nach euren Beiträgen sieht es wohl so aus, als sei es aufgrunde der "schwammigen" Formulierung im Mietvertrag nicht ganz eindeutig. Nächster Schritt wäre dann wohl der Gang zum Rechtsanwalt, zumal mir eine Frist gesetzt wurde, bis Ende des Monats die komplette Reinigung durchzuführen.

Würde die Rechtsschutzversicherung einspringen, da mir die Frist gesetzt wurde?

Danke nochmal & beste Grüße


-- Editiert von User am 14. August 2024 22:58

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5301 Beiträge, 648x hilfreich)

Zitat (von Tiana1):
Würde die Rechtsschutzversicherung einspringen, da mir die Frist gesetzt wurde?


Da muss du schon deine Versicherung fragen, das ist vertragsabhängig.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6617 Beiträge, 2335x hilfreich)

Zitat:
Was der Vermieter mit "Sofern es die Ortssatzung vorsieht, obliegt es dem Mieter - in einer von der Vermieterin festzulegenden Reihenfolge - die Reinigung des Bürgersteigs oder wo ein solcher nicht vorhanden ist - meint, ist mir absolut nicht klar.

Wenn es nur einen Mieter gibt und der Vermieter sich an der Reinigung nicht beteiligt, braucht vom Vermieter natürlich keine "Reihenfolge" festgelegt werden. Die Wort "obliegt es dem Mieter" sind doch verständlich und daß ist dann auchdie zulässige Vereinbarung die Reinigungspflicht auf den Mieter zu übertragen.

Im Übrigen, wie kann man denn die Klausel akzeptieren wenn man sie jetzt plötzlich nicht versteht ?? Damit wird sie nicht unwirksam.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Tiana1):
Diese Regelung gilt nur dann , wenn Beauftragte der Vermieterin für diese Arbeiten nicht zur Verfügung stehen und die Kosten im Rahmen nicht auf den Mieter umgelegt werden.


Macht es doch einfach für den Vermieter. Firma beauftragen und die bei diesem Reihenhaus sicher nicht unerheblichen Kosten (jedesmal An- und Abfahrt) auf den Mieter umlegen, wenn der sich so anstellt. Da will der das dann schnell wieder selber machen.

-- Editiert von User am 15. August 2024 11:21

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1884 Beiträge, 1018x hilfreich)

Die Klausel ist doch eindeutig und einfach verständlich. Ich verstehe nicht, was da unklar sein soll.

Einzig der Umfang der von der Kommune übertragenen Reinigungspflichten ist (mangels Nennung) unklar.

Wahrscheinlich ist es ungefähr so:

Zitat:
Aber der ganze Weg ist sicher nicht zu reinigen. Nur ein etwa 1,5 Meter breiter Streifen auf der Seite des Grundstücks, zudem nur auf der Länge des Grundstücks (sofern parallel), falls noch andere Nachbarn existieren.
Bei einer Sackgasse sind alle Anlieger zu gleichen Teilen verpflichtet.

Der Umfang umfasst auch nur das übliche (Montag bis Samstag 07:00 - 20:00, Sonn- und Feiertag späterer Beginn, bei starkem Schneefall ist es nutzlos, daher muss erst nach Ende des Schneefalls geräumt werden) Schneeschippen (sofern es wegen entsprechender Unebenheiten überhaupt zumutbar und sinnvoll ist) und gegebenenfalls Streuen gegen Eis (abstumpfende Mittel sind Salz gegenüber zu bevorzugen, Salz kann offiziell sogar eine Sanktion nach sich ziehen).

Dazu kommt die grobe Freihaltung der halben Straße von Unkraut und Laub, sowie von Verschmutzungen.
Bei Abfällen ist vorrangig der Verursacher zuständig. An den muss sich auch der Eigentümer erst einmal wenden (im Rahmen zumutbarer Nachforschungen), bevor er irgendwas an die Mieter weiterreicht.

Der Rest ist das Problem von anderen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Macht es doch einfach für den Vermieter. Firma beauftragen und die bei diesem Reihenhaus sicher nicht unerheblichen Kosten (jedesmal An- und Abfahrt) auf den Mieter umlegen, wenn der sich so anstellt.

Als Vermieter würde ich da gar nicht lange mit dem Mieter diskutieren und mir das Leben schwer machen.
Firma beauftragen, Kosten umlegen und fertig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(947 Beiträge, 111x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Firma beauftragen, Kosten umlegen und fertig.


Da frage ich mich allerdings mit welcher Begründung der VM die Reinigung eines öffentlichen Weges auf den Mieter umlegen will.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Da frage ich mich allerdings mit welcher Begründung der VM die Reinigung eines öffentlichen Weges auf den Mieter umlegen will.

Das nennt sich "Nebenkostenabrechnung" ... sofern diese rechtkonform vereinbart wurde ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(947 Beiträge, 111x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das nennt sich "Nebenkostenabrechnung"


Und die Reinigung eines öffentlichen Weges sind Betriebskosten nach §556 BGB?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1884 Beiträge, 1018x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Und die Reinigung eines öffentlichen Weges sind Betriebskosten nach §556 BGB?


Klar. Nach § 2 Nr. 8 BetrKV, aber auch nach § 2 Nr. 17 BetrKV (ist ja vereinbart).

Wenn natürlich der Eigentümer (bzw. Mieter) die Reinigung übernehmen muss, darf die Kommune gar nichts dafür verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 612x hilfreich)

Zitat (von Tiana1):
Meine Frage, wer ist zuständig? Die Ortssatzung verweist auf die Eigentümer,

Der Eigentümer ist für die Gemeinde der Ansprechpartner und nicht die jeweiligen Bewohner, deshalb wird immer selbiger genannt.
Und der Eigentümer kann dies an der Mieter übertragen. Wurde in ihrem Fall so gehandhabt.
Ich verstehe deshalb nicht, warum sie sich so zieren?
Regelmäßig saubergemacht, ist es nicht so viel Arbeit. Natürlich bei viel Unkraut, ist die Grundreinigung, einmal ein Aufwand.
Wie schon geschrieben, kann der Vermieter, auch jemanden beauftragen und über die NK abrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 612x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wenn natürlich der Eigentümer (bzw. Mieter) die Reinigung übernehmen muss, darf die Kommune gar nichts dafür verlangen.

Die Kommunen verlangen Straßenreinigungsgebühren, aber keine für Gehsteige.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Kommunen verlangen Straßenreinigungsgebühren, aber keine für Gehsteige.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 612x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...

Da gibt es keinen. Gehsteige werden von der Kommune nicht gereinigt - sondern nur die Straße.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5301 Beiträge, 648x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da gibt es keinen. Gehsteige werden von der Kommune nicht gereinigt - sondern nur die Straße.


Nö, nur ist es in den meisten Kommunen so, dass die Reinigung der (allgemeinen) Gehwege auf Anlieger übertragen werden kann und oft wird, aber in erster Linie ist die Kommune für die Reinigung derselben zuständig.

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