Folgender Fall:
Frau F gehört eine Immobilie. Sie schließt mit dem Sohn, der in eine von 3 Wohnungen dort einziehen möchte, einen Mietvertrag. In diesem Mietvertrag hat sich der Sohn durch eine Extra-Klausel (also nicht vorformuliert) dazu verpflichtet "die Schnee- und Eisbeseitigung für das gesamte Grundstück" zu übernehmen.
Frau F stirbt, es erben ihr Ehemann (50%) und die beiden Kinder (je 25%). Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt.
FRAGE 1:
Der Sohn ist durch den Tod der Mutter zugleich in die Vermieterposition gerutscht. Welche Auswirkungen hat das auf den Mietvertrag? Hat der trotzdem uneingeschränkt weiter Gültigkeit?
Später schließt die Tochter einen Mietvertrag, als Vermieter ist lediglich der Sohn (= ihr Bruder) aufgeführt, über eine andere Wohnung in dem geerbten Objekt. Der Standard-Mietvertrag enthält die vorformulierte Klausel, dass sie während der Wintermonate Schnee und Eis zu beseitigen hat.
Einige Jahre später stirbt auch der Ehemann von Frau F., so dass nun die Geschwister zu je 1/2 an der ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt sind.
FRAGE 2:
Wie wirkt sich die Tatsache aus, dass nur der Bruder als Vermieter im Mietvertrag genannt ist?
FRAGE 3:
Wie wirkt sich der 2. Erbfall auf die Gültigkeit der beiden Mietverträge aus?
FRAGE 4:
Wer von den Geschwistern ist jetzt für den Winterdienst zuständig? Im Außenverhältnis trifft sie als Eigentümer natürlich gemeinsam die Verkehrssicherungspflicht. Aber kann aufgrund der Mietverträge einem von Beiden der tatsächliche "Dienst" auferlegt werden?
Für Ihre rechtliche Einschätzung wäre ich sehr dankbar!
Geltung Mietvertrag/Übernahme des Winterdienstes
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Öhm... Mal abgesehen davon, ob es rechtlich überhaupt so einwandfrei ist, an sich selbst weiter zu vermieten bin ich der Meinung, dass beide dafür verantwortlich sind.
Ich glaube, euer geringstes Problem ist der Winterdienst.
--- editiert vom Admin
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Könnt Ihr mir nicht zumindet auf die eine oder andere Frage eine RECHTLICHE Antwort geben?
Und warum sollte das mit dem Mietvertrag der Tochter nicht gehen? Schließlich herrscht ja nicht 100%tige Personenidentität, die Tochter ist nur zu 25% an dem Objekt "beteiligt". Die beiden anderen Vermieter, also Vater und Bruder, haben doch eigene Rechte. Vielleicht sind ja auch nur sie dann die Vermieter?
Im Moment ist es aber so, dass beide Eltern verstorben sind, Bruder und Schwester zu je 50% die Eigentümer sind.
Sie haben demnach die gleichen Rechte und Pflichten, unabhängig davon was früher in irgendwelchen Mietverträgen vereinbart wurde.
Wenn Rechte und Pflichten, und eben auch die aus den Mietverträgen, jetzt nach dem Tod der Eltern zu gleichen Teilen auf die Geschwister übergegangen sein sollen, dann muss sich doch das Schicksal der Mietverträge im Gesetz nachlesen lassen. Ich lese da nur, dass der Mietvertrag mit "den Erben" fortgesetzt wird (die Erben treten in ALLE Rechte und Pflichten des Erblassers ein). Dazu, dass bei nachträglich eintretender Personen(teil)identität die Mietverträge ihre Gültigkeit verlieren, lese ich im Gesetz nichts.
Oder gibt es dazu Rechtsprechung?
Es muss sich doch von irgendwoher ergeben oder ableiten lassen, dass die Mietverträge unwirksam geworden sind.
--- editiert vom Admin
Und wo steht das?
Ich bohre da so drauf herum, weil sich natürlich auch andere Folgefragen ergeben. Zum Beispiel:
Die Tochter möchte in eine andere Stadt, also aus dem geerbten Objekt ausziehen. Trifft sie eine Pflicht die Wohnung zu räumen und endzureinigen? Was ist, wenn sie einfach auszieht, den alten Hausrat zurücklässt, und/oder die Wohnung quasi nur noch als "sporadische Schlafstätte" bei Heimatbesuchen, nutzt?
Ihr wolltet eben ganz schlau sein
Wenn mein Vermieter stirbt übernehmen die Erben meinen Mietvertrag. Das ist ähnlich wie mit dem Kauf eines Objekts, welches vermietet ist.
Wäre mein Vermieter mein Vater, und ich wäre die Erbin dieser Wohnung (oder dem Haus) kann ich den MV in die Tonne treten.
Mich würde echt mal interessieren wie mir das abgenommen wird, wenn ich MEINE Wohnung an MICH selbst vermieten würde
Was anderes ist Folgendes: Meine Schwester und ich haben eine Firma. Wir haben das Haus unseres Vaters gewerblich gepachtet. Stirbt unser Vater erben wir, plus noch eine Schwester, das Haus. Unsere Firma bleibt weiterhin bestehen, und der Pachtvertrag ebenso. Die Pacht wird an die neuen Hausbesitzer überwiesen, also an uns selbst UND an die dritte Schwester.
Ganz einfach ausgedrückt: Du zahlst Miete an DICH selbst UND an Deine Schwester, und das Gleiche macht SIE Macht das einen Sinn? Wohl kaum!
Ihr könnt euch gegenseitig eure Mietverträge unter die Nase halten so lange ihr wollte, aber trotzdem sind sie nichts mehr wert.
--- editiert vom Admin
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, dann kann sie ein- und ausgehen wie es ihr beliebt. Sie kann auch ihre Wohnung hinterlassen wie es ihr gefällt. Das alles gehört ihr zu 50% MIT.
--- editiert vom Admin
Kannste mal sehen was Du alles nicht weißt Aber nun bist Du ja auf dem Laufenden
Also, zu Bruder und Schwester kann ich nur noch sagen: Es ist offensichtlich, dass da Krieg herrscht, und es wäre wahrscheinlich das Beste, wenn ihr die Hütte verkauft und euch den Erlös teilt. So habt ihr nichts mehr miteinander zu schaffen und überlebt das Ganze unbeschadet
Hui, jetzt kommen die Antworten nur so geflogen. Toll, ich danke Euch für die Hilfe!
Es hatte damals vor allem steuerliche Gründe, dass innerhalb der Familie Mietverträge abgeschlossen wurden. Ferner gibt es in dem Haus noch eine dritte WHG. Die war zunächst fremdvermietet bis dass der Vater dort eingezogen ist. Seit seinem Tod ist keine Neuvermietung erfolgt.
Im übrigen befürchte ich, dass es nicht ganz so einfach ist, wie Ihr hier schreibt.
Ein Problem sehe ich darin, dass der Schwester eben nicht 50% an dem Haus gehören, sondern 50% an einer Gesamthandsgemeinschaft. Das ist ein Unterschied. Daher ist es ihr ja auch nicht möglich ohne Zustimmung des Bruders
eine Hypothek eintragen zu lassen. Ohne Zustimmung des Bruders ist überhaupt nichts möglich. Und in der Kriegssituation stellt der sich leider gerne immer wieder quer. Zieht die Schwester aus muss sie befürchten, dass ihr Bruder damit kommt, dass sie nach dem Mietvertrag erst mal kündigen muss und die Bude gefälligst endzureinigen hat. Schließlich gehört dem Bruder die von ihr bis zum Auszug bewohnte Wohnung genauso wie ihr (Gesamthandsgemeinschaft, es ist also nicht IHRE Wohnung - schon gar nicht, wenn die Mietverträge nicht mehr gelten). Und was ist, wenn er sagt, er möchte nach dem Auszug vermieten? Ist nicht die Schwester als Teil der Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sinnvollen Vorschlägen des anderen zuzustimmen ("vernünftige Verwaltung" oder etwas ähnliches)?
Bitte ratet jetzt nicht zur Teilungsversteigerung. Es geht nicht darum, wie man die Erbengemeinschaft auseinandersetzt, sondern um die Fragen, die sich bis zum Abschluss der Auseinandersetzung konkret stellen. Da waren/sind viele Dinge eben in den Mietverträgen geregelt.
A prospros, nochmal zu den Mietverträgen: wenn nach dem Erbfall ein Mieter zugleich sein eigener aleiniger Vermieter wird, weil er allein das Objekt erbt, macht der Mietvertrag wirklich keinen Sinn mehr, die betreffende Person würde sich nicht selbst eine Kündigung zustellen lassen oder zu Schönheitsreparaturen auffordern.
In diskutierten Fall liegt das aber anders. Die Mutter war alleinige Vermieterin. In dieses Mietverhältnis sind die Erben gemäß ihrer Erbquoten als Vermieter eingerückt. Der Vater oder auch die Schwester haben/hatten (?) gegenüber den Mietern, u.a. dem Sohn=Bruder Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Das waren Einnahmen für Vater und Schwester (und zu einem gewissen Rückfluss auch an den Bruder). Diese Ansprüche können doch nicht einfach so untergehen? Klar, die Schwester zahlt auch Miete, aber eine geringere, weil die Wohnungen unterschiedlich sind.
Vielleicht ist mir aber tatsächlich inzwischen die Wollsocke über den Kopf gerutscht. Das ist ja auch alles andere als einfach ;-)
Leider ist meine eigentliche Frage noch nicht beantwortet, nämlich die, woraus sich das ergibt, dass die Mietverträge keinerlei Bedeutung mehr haben sollen. Wegfall der Geschäftsgrundlage vielleicht? Keine Ahnung, ich kenne mich da ja nicht aus... Habt Ihr da eine Idee zu?
Das wird mir zu kompliziert, denn ich bin auch nur Laie.
So wie ich das sehe haben Bruder und Schwester, egal wie sich das jetzt nennt, zu gleichen Teilen geerbt (50:50), richtig?
Somit kann der eine nicht ohne den anderen irgendwas eigenmächtig entscheiden. Auch der Bruder kann ohne Zustimmung der Schwester keine Hypothek aufnehmen.
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Mietverträge nicht mehr gelten, aber allein schon aus steuerlicher Sicht würde ich unbedingt dazu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich mit Bau/Immobilien- und Erbrecht auskennt.
Es bringt nicht viel, hier eine Lösung zu finden. Zu viele Köche, und einer hat Recht, aber entscheide DU dann mal wer das ist?! Kannst Du nicht, also würde ich Dir ab jetzt nur noch einen RA empfehlen, damit auch DU weißt was das alles bedeutet und auf sich hat.
Warum hier alle der Auffassung sin, dass der Mietvertrag dadurch ungültig wird, dass der Mieter selbst zur Erbengemeinschaft gehört, erschließt sich mir nicht so ganz.
zu Frage 1:
Der Mietvertrag bleibt gültig und damit auch die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes.
Da beide Kinder gemeinsam geerbt haben, kann die Tochter alleine gar nicht einen Mietvertrag abschließen.
zu Frage 2:
Der Sohn war eigentlich nicht berechtigt, die Wohnung zu vermieten. Das musste der Schwester aber bekannt gewesen sein, da sie ja selbst Teileigentümerin der von ihr angemieteten Wohnung war. Der Mietvertrag ist daher nach meiner Einschätzung gültig.
zu Frage 3:
Vor dem zweiten Erbfall hätte auch die Mutter gegen eine eigenmächtige Vermietung der anderen Wohnung durch den Sohn einschreiten können. Diese Möglichkeit entfällt dann natürlich. Die Tochter hat aus den in der Antwort zu Frage 2 genannten Gründen nach meiner Einschätzung keine Möglichkeit, gegen die Mietvertrag vorzugehen.
zu Frage 4:
Die Eigentümer (Bruder und Schwester) haben durch die Mietverträge sich die Verpflichtung zum Winterdienst gegenseitig auferlegt. Damit sind aus meiner Sicht beide zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet.
Oho! Interessant, da gehts jetzt mal in die andere Richtung. Danke hh!
Ich denke ja auch, dass Mietverträge nicht einfach mal eben so ihre Wirksamkeit verlieren können, jedenfalls nicht, so lange wie mehrere Personen betroffen sind.
Okay, dann ergeben sich viele Regeln, wie der Winterdienst, aus den beiden Mietverträgen. Das bringt für Bruder und Schwester Vor- und auch Nachteile, aber doch insgesamt mehr Klarheit auf den Tisch. Will die Schwester ausziehen, muss sie tatsächlich kündigen.
Ich habe mich übrigens, was die zweite Vermietung an die Tochter angeht, offenbar unklar ausgedrückt: es war keine eigenmächtige Vermietung durch den Bruder. Alle waren damit einverstanden. Ohnehin verleif alles bis zum Tod des Vaters harmonisch. Ich bin mir nur nicht sicher, was es rechtlich bedeutet, wenn nur einer von mehreren Vermietern namentlich im Mietvertrag eingetragen ist. Wird der fehlende Eintrag der anderen dadurch geheilt, dass man sagt, der Bruder hat in Vertretung oder Vollmacht oder was auch immer gehandelt?
Und, wenn ich nicht allzu sehr nerve, aber ich finde das einfach zu spannend,hätte ich noch eine winzige Frage:
Wie wäre es, wenn die ausziehwillige Schwester die von ihr angemietete Wohnung nicht kündigen, sondern untervermieten möchte? Nach dem Mietvertrag bedarf es dazu der Zustimmung des Vermieters. Sie selbst als Vermieterin würde der Untervermietung zustimmen, der Bruder würde sich vermutlich quer stellen. Gibt es in so einer Grundstücksgemeinschaft nicht die Möglichkeit den anderen auf Zustimmung zu verklagen??? Was sind die Voraussetzungen hierfür? Es kann doch nicht sein, dass stets der eine die Pläne/Vorstellungen des anderen mit einem bloßen "Nein" torpedieren kann.
Ich freue mich auf Eure Meinungen!
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Was mich an der Sache unsicher gemacht hat war dieser Teil: Erbengemeinschaft. Damit kenne ich mich nicht aus. Vielleicht sollte Die Wollsocke ihre Fragen auch mal ins Erbrecht stellen.
Verstehen kann ich Folgendes nicht: Wenn der Bruder gar nicht berechtigt gewesen war, mit der Schwester einen MV zu machen, also als VM zu handeln, warum ist dann der MV trotzdem gültig?
Also, beim Winterdienst bin ich mir ziemlich sicher, dass sich beide drum zu kümmern hätten.
Untervermietung: Wenn im MV nichts anderes steht darf die Schwester mit Zustimmung des VM (egal jetzt wer oder ob überhaupt) untervermieten. Es bedarf einen guten Grund, die Zustimmung zu verweigern.
Dann wäre noch zu prüfen, welche steuerlichen Vorteile sich der Bruder mit seiner "Vermietung" verschafft hat und ob sie überhaupt so rechtens sind, nachdem nun beide Eltern verstorben sind und beide Kinder die Eigentümer sind.
--- editiert vom Admin
In der Tat, wollte ich erst im Bereich "Erbrecht" posten, nach dem Motto" Hier ist ein Erbfall, der einige Folgefragen aufwirft". Aber bei genauerem Grübeln bin ich zu der Ansicht gelangt, dass die Art und Weise, wie die Geschwister Miteigentümer geworden sind, bei meinen Fragen eigentlich keine Rolle spielen sollte.
Und wenn hh hier der Miet- UND Erbrechtsexperte ist, dann werde ich im Erbrechts-Bereich wohl keine anderen Antworten erhalten. Vielen Dank für den Hinweis an mich als Wenigposter, was ich von hh's Antworten halten kann!
Die Geschwister sind sich übrigens in einer Frage endlich mal einig, nämlich, dass jetzt ein Verkehrswertgutachten eingeholt wird. Aber wie gesagt, mir geht es nicht um die Frage, wie die Geschwister die Erbengemeinschaft auseinandersetzen können oder sollten, sondern um Rechte und Pflichten in der Zeit, die das Verfahren andauern wird. Und das kann sich ja doch recht lange hinziehen ;-(
--- editiert vom Admin
Ich würde mich dennoch mit einem RA zusammensetzen und es mir genau erklären lassen.
Und jetzt?
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