Hallo,
ich lebe mit meiner Tochter seit März 2007 alleine in einer Wohnung, die im 1.11.2003 gemeinsam mit meinem damaligen Lebensgefährten bezogen wurde. Beide haben den Mietvertrag unterzeichnet. Die Kaution in Höhe von 1.980Euro wurde hinterlegt. Miete ging von meinem Konto runter. Als mein Lebensgefährte 2007 ausgezogen ist, haben wir es versäumt den bestehenden Mietvertrag zu kündigen bzw. ändern zu lassen.
Jetzt fiel meinem damaligen Lebensgefährten ein, dass er ja noch Mieter ist. Er ging zum Vermieter und klärte ihm, dass er nicht mehr Mieter sei, was beim Vermieter auf Unbehagen stieß. Mein ehemaliger Lebensgefährte rief mich an und überraschte mich damit. Ich fiel aus allen Wolken, da ich selbst seit seinem Auszug nicht mehr an den Mietvertrag gedacht hatte. Kann der Vermieter ihn einfach so aus dem gemeinsamen Mietvertrag rückwirkend entlassen? Mein Ex fordert eine
nun die Hälfte der Kaution (950Euro) plus Zinssatz (er veranschlagt 2,5%) in Höhe von insgesamt 1075Euro zurück. Das ist sein Recht. Der momentane Stand bei der Hausbank ist aber nur 2.025,54Euro. Ich solle beim Vermieter den Vertrag umschreiben lassen.
Wie sieht es, mit Schönheitsreparaturen? Kann ich für die Laufzeit seines Mitwohnens, immerhin 3,5 Jahre hier Geld einbehalten? Kann ich eine Wohnungsbesichtigung beim Vermieter vorschlagen?
Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll. Abgesehen davon bin ich über die Art und Weise stinksauer, da mein Ex und ich uns regelmäßig sehen und er sich auch meine Tochter zu Unternehmungen ausleiht.
Für jegliche Info bin ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße Chrissi
Gemeinsamen Mietvertrag vergessen zu kündigen
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--- editiert vom Admin
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Es gibt doch mehrere Möglichkeiten:
A Der VM entlässt den Ex aus dem Vertrag, das ist eine Kulanzentscheidung des VM. Damit müssen alle Parteien des Vertrags einverstanden sein. Dementsprechend schwierig dürfte es sein, wenn der Ex "seinen Teil" der Kaution beim VM einfordern wollte. Es könnte also sinnvoll sein, dass Du diesem Vertragsmodell nur zustimmst, wenn der Ex sich mit Ratenzahlung der Kaution durch Dich zufrieden gibt oder es erst zur Kautionsauszahlung kommt, wenn der Mietvertrag durch Dich beendet wird. Dabei hat er allerdings in Kauf zu nehmen, dass es zur Minderung der Kaution kommen kann aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. (weil er nicht mehr dort wohnt)
B Der Mietvertrag muss von beiden gekündigt werden. Möglicherweise will der Vermieter dann mit Dir keinen neuen machen oder die Konditionen werden für Dich ungünstiger. Dein Ex hat auf jeden Fall ein Anrecht auf diese Möglichkeit, er kann Dich auch, wenn Du Dich weigerst, auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. So kommt es auf jeden Fall zur Auszahlung der Kaution.
Bei Möglichkeit A denke ich aber wird es auch möglich sein aus dem Innenverhältnis heraus auf Zahlung der Kaution oder eines Teils zu klagen, wenn der Ex nachweisen kann, dass er sie ganz oder teilweise gezahlt hat.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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--- editiert vom Admin
Der gesetzliche Zinssatz für die Kaution liegt in der Höhe des Zinssatzes für ein Sparkonto mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Bei vielen Banken betragen die Zinsen für so ein Konto nur 0,5%. Er kann natürlich nicht mehr als die tatsächlichen Zinsen fordern.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Wunsch Deines Lebensgefährten auf Entlassung aus dem Vertrag zuzustimmen. Das wäre ein freiwilliges Entgegenkommen. Wenn der Vermieter zu diesem Entgegenkommen bereit ist würde ich ihm dennoch davon abraten, die Kaution auszubezahlen. An Stelle des Vermieters würde ich Deinen Lebensgefährten hinsichtlich der Kautionsauszahlung an Dich verweisen. Auch für Dich handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung hinsichtlich der Auszahlung der Kaution. Natürlich hat Dein Lebensgefährte nur Anspruch auf eine Kaution inder Höhe, die er auch selbst beim Einzug getragen hat.
Dein Lebensgefährte hat Dir gegenüber jedoch ein starkes Druckmittel. Er könnte die gemeinsame Kündigng des Mietvertrages verlangen und diese ggf. auch gerichtlich druchsetzen.
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