Hallo,
Ich und meine Freundin haben eine Gemeinsame Wohnung wo wir beide als Mieter eingetragen sind, jetzt haben wir uns getrennt.
Sie möchte ausziehen und ich in der Wohnung bleiben
was muss ich meinem Vermieter schreiben damit ich das Mietverhälnis allein aufrechterhalten kann.
Hilfe mit Vorlage bitte!!!!
Danke im Vorraus
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Gemeinsamer Mietvertrag: Einer geht, einer Bleibt
Fragen zur Miete?
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--- editiert vom Admin
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Sorry war nicht böse gemeint wollte einfach nur Hilfe von euch
danke trozdem
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quote:
was muss ich meinem Vermieter schreiben damit ich das Mietverhälnis allein aufrechterhalten kann.
Gar nichts, das MV besteht unverändert fort, der Auszug ändert daran für dich nichts.
Sie haftet allerdings mit dir Vm. weiter als Gesamtschuldner. Insofern solltet ihr mit dem Vm. vereinbaren, dass das MV nur mit dir fortbesteht.
Am Einfachsten handschriftlich auf MV vermerken, Datum, Paraphe M und Vm., erledigt.
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-- Editiert am 06.01.2011 16:20
--- editiert vom Admin
quote:
Das war nix, versuche es nochmal.
Tja, Eigentor, dt. Sprache schwere Sprache, das ist völlig korrekt:
"Sie haftet allerdings mit dir (dem) Vm. weiter als Gesamtschuldner."
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also die sache ist die das sie aus den Vertrag raus möchte und ich alleine
das Mietverhältnis aufrechterhalte.
Also keine Kündigung sondern eine Vertragsänderung.
meine frage:
was soll ich dem vermieter schreiben?...das ich ab dem datum xxxx das mietverhältnis alleine weiter aufrechterhalten möchte mit allen rechten und pflichten?
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--- editiert vom Admin
das ich ab dem datum xxxx das mietverhältnis alleine weiter aufrechterhalten möchte mit allen rechten und pflichten?
Kannst du das überhaupt ?
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das ganze nennt sich teilkündigung. sie muss eine teilkündigung dem vermieter zustellen. dieser ist aber nicht verpflichtet, diesem zuzustimmen. es muss noch genug sicherheit (eikommen) zur verfügung stehen. faustregel: das dreifache der miete sollte verdient werden.
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quote:
das ganze nennt sich teilkündigung.
"Bei Wohnraummietverträgen ist eine Teilkündigung der Wohnung grundsätzlich nicht möglich, unter bestimmten Voraussetzungen ist der Vermieter berechtigt Teilkündigungen an Räume oder Flächen, die nicht zu Wohnzwecken dienen (Keller, Dachboden, Abstellkammer, Garagen, Stellplätze, etc.) vorzunehmen."
Quelle
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