Gemeinsamer Mietvertrag Haus / Verlobter zog aus ohne Kündigung

12. März 2019 Thema abonnieren
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Frischling
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Gemeinsamer Mietvertrag Haus / Verlobter zog aus ohne Kündigung

Dankeschön für alle Ratschläge. Nach über jahrzehnter Beziehung haben sie sich öffentlich verlobt, zogen in gemeinsames Haus zur Miete. Beide auf dem Vertrag. Er in Nacht und Nebel Aktion zog aus, meldete sich beim Einwohnermeldeamt um zur Wohnung einer neuen Dame. Hinterließ vieler seiner Sachen im Haus. Hat keine Kündigung beim Vermieter eingereicht. Seine Verlobte völlig blamiert zahlte die Miete weiter, sodass sie nicht auf Straße landet.

Auf welcher Grundlage besteht das Recht zur Klage der rückwirkender Hälfte der Mietzahlung vom nun Ex-Verlobte?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Auf welcher Grundlage besteht das Recht zur Klage der rückwirkender Hälfte der Mietzahlung vom nun Ex-Verlobte?

Die Grundlage sind erst mal die vertraglichen Vereinbarungen die man bezüglich des Zusammenzuges getroffen hat.



Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Beide auf dem Vertrag.

Da wäre der Wortlaut relevant mit dem man dort steht und wie das nach § 133 BGB auszulegen wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
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Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Da wäre der Wortlaut relevant mit dem man dort steht und wie das nach § 133 BGB auszulegen wäre.


Also verstehe ich das im richtigen Kontext? => Eine Willenserklärung kann eine private Willensäußerung getätigt durch Unterschrift auf einem gemeinsamen Mietvertrag sein.. .. die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist?

Eine Willenserklärung ist aber auch "nur dann" auslegungsfähig, wenn sie mehrdeutig ist. Sodann muss sie jedoch auch auslegungsbedürftig sein. Eine Willenserklärung ist aber auch nur dann auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen.

Bei einem eindeutigen Sinn oder bei einem übereinstimmenden Vertragsverständnis bleibt mithin kein Raum für eine Auslegung. Wie als Beispiel: einem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag.

Und die "Übereinstimmung des Vertragverständnisses" trifft ja zu wenn der Betroffene solange z. B. sein Teil der Miete seiner Verlobten für 17 Jahre faktisch überwiesen hatte. Korrekt oder nicht korrekt?

Lieben Dank der Hilfe..

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32212 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Beide auf dem Vertrag.
Relevant ist, was im Vertrag (Mietvertrag) steht. Also: Was steht dort?
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Wie als Beispiel: einem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag.
Genau dieses Beispiel. Und was steht dort drin zu Kündigung und Auszug?

Im BGB findet sich dazu nur: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Auf welcher Grundlage besteht das Recht zur Klage der rückwirkender Hälfte der Mietzahlung
Das Recht zur Klage? Das steht wohl schon im Grundgesetz. Was soll die Frage?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Und die "Übereinstimmung des Vertragverständnisses" trifft ja zu wenn der Betroffene solange z. B. sein Teil der Miete seiner Verlobten für 17 Jahre faktisch überwiesen hatte. Korrekt oder nicht korrekt?


Wichtig ist, ob der EX auch im MV als Vertragspartner aufgeführt ist, wenn nicht, dann sind nach außen hin - also fd den VM - Sie Mieter und der EX halt ein Mitbewohner welche keinerlei vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem VM hat, im Innenverhältnis (also zwischen Ihnen und dem EX) kann das natürlich schon anders aussehen.

Also sind beide im MV, kann er zwar ausziehen, haftet aber dem VM gegenüber auch fd Miete.
Sind nur SIe im MV, dann wird es etwas mühsamer.

-- Editiert von AltesHaus am 13.03.2019 14:43

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Gehen Sie zum Anwalt und verklagen Sie ihn auf den Mietanteil, beachten sollten Sie allerdings, dass Sie vermutlicht lediglich Zahlungen bis zu 1/2 Jahr einklagen können, danach ist Essig.

-- Editiert von AltesHaus am 13.03.2019 14:47

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hier ist zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Dem Vermieter gegenüber schuldet jeder der Mieter den vollen Mietzins. Die Ex ist also gut beraten, denselben zu zahlen. Und im Innenverhältnis sollte ein Fachmann überprüfen, ob Ansprüche der Frau bestehen. Und diese werden, wie mein Vorschreiber schon feststellte, nur für eine gewisse Zeit geleistet werden.

wirdwerden

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#7
 Von 
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Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Gehen Sie zum Anwalt und verklagen Sie ihn auf den Mietanteil, beachten sollten Sie allerdings, dass Sie vermutlicht lediglich Zahlungen bis zu 1/2 Jahr einklagen können, danach ist Essig.

-- Editiert von AltesHaus am 13.03.2019 14:47


Wieso ist "bis zu einem halben Jahr Essig" , der Verlobte habe ja seine persönlichen Dingen die volle 12 Monate im warmen untergebracht in dem gemeinsam angemieteten Objekt wobei sich die Verlobte doch strafbar gemacht hätte (zumindest moralisch) diese nach einen 1/2 wegzuwerfen, oder gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist oder etwa sogar eine Aufsichtspflicht ?

-- Editiert von Hilfe_es_brennt am 13.03.2019 15:23

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#8
 Von 
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Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Und die "Übereinstimmung des Vertragverständnisses" trifft ja zu wenn der Betroffene solange z. B. sein Teil der Miete seiner Verlobten für 17 Jahre faktisch überwiesen hatte. Korrekt oder nicht korrekt?


Wichtig ist, ob der EX auch im MV als Vertragspartner aufgeführt ist, wenn nicht, dann sind nach außen hin - also fd den VM - Sie Mieter und der EX halt ein Mitbewohner welche keinerlei vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem VM hat, im Innenverhältnis (also zwischen Ihnen und dem EX) kann das natürlich schon anders aussehen.

Also sind beide im MV, kann er zwar ausziehen, haftet aber dem VM gegenüber auch fd Miete.
Sind nur SIe im MV, dann wird es etwas mühsamer.

-- Editiert von AltesHaus am 13.03.2019 14:43


"Steht im Vertrag als Mieter", nicht als WG weder Mitbewohner etc.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Woraus sollte sich der Anspruch der Verlobten auf dauerhafte Subventioinierung ergeben?

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):


Wieso ist "bis zu einem halben Jahr Essig" , der Verlobte habe ja seine persönlichen Dingen die volle 12 Monate im warmen untergebracht in dem gemeinsam angemieteten Objekt wobei sich die Verlobte doch strafbar gemacht hätte (zumindest moralisch) diese nach einen 1/2 wegzuwerfen, oder gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist oder etwa sogar eine Aufsichtspflicht ?


Es geht um die Miete (erstmal) und das ist halt zeitlich begrenzt, da der EX Sie auch hätte verklagen können einer Kündigung der Mietsache zuzustimmen, also ist da schon ein Zeitrahmen.

Bezgl. der Klamotten hätten Sie ihn auffordern können diese abzuholen oder zu entsorgen, das ist aber eine andere Sache.

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#11
 Von 
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Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Woraus sollte sich der Anspruch der Verlobten auf dauerhafte Subventioinierung ergeben?

wirdwerden


Entschuldige Bitte. Zunächst zum Verstehen: "Die Verlobte wurde zu keinem Zeitpunkt vom Verlobten "subventioiniert" sondern nachweislich umgekehrt war der Fall. Soviel zur gängigen Auffassung das nur Frauen die Männer abzocken.

Das nun erstmals kundgetan geht es rein darum das der Kerl über Nacht und Nebel Aktion sein gemeinsam mit der Verlobten angemietetes Haus im Stich gelassen hat. Seine persönlichen Sachen dort hinterließ weil er erstmals "abchecken wollte, ob die Andere so dumm ist wie die Erste", keine Miete mehr entrichtete aber nicht kündigte, die Sachen dort ließ. Also geht es nicht um eine Subventioinierung sondern darum das es in Deutschland Gesetze gegen solches Tun gibt. Und die beabsichtigen wir ja hier zu erforschen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32212 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Wieso ist "bis zu einem halben Jahr Essig" ,

Bitte richtig lesen:
Zitat (von AltesHaus):
dass Sie vermutlich lediglich Zahlungen bis zu 1/2 Jahr einklagen können, danach ist Essig.
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
der Verlobte habe ja seine persönlichen Dingen die volle 12 Monate im warmen untergebracht in dem gemeinsam angemieteten Objekt
Isser als Person ausgezogen oder nicht? JA.
Hatter sich als Person per Meldeadresse woanders wohnhaft gemeldet? JA.
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
diese nach einen 1/2 wegzuwerfen, oder gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist
Nicht ablenken. Es geht um Mietrecht und hälftige oder ganze Mietzahlung.

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
"Steht im Vertrag als Mieter", nicht als WG weder Mitbewohner etc.
Ich wette, DAS steht nicht im Mietvertrag.

Und was steht zu Kündigung? Im Mietvertrag?
Und wann hat er fluchtartig die Verlobte verlassen? bzw. seit wann zahlt die Blamierte die Miete allein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Also geht es nicht um eine Subventioinierung sondern darum das es in Deutschland Gesetze gegen solches Tun gibt. Und die beabsichtigen wir ja hier zu erforschen.


Nein in Deutschland gibt es keinerlei Gesetze die jemanden zwingen beim Partner zu bleiben, und das ist auch gut so.

Vertraglich gesehen haben Sie erschöpfend Auskunft erhalten. Der Ex steht noch im MV, wenn es hart auf hart kommt, könnte er zurückkommen und Sie müssten ihn reinlassen, hier gilt es doch mal Tatsachen zu schaffen.

ICH würde zuerst mit dem VM reden, ob er mich als einzigen und Hauptmieter akzeptieren würde und die treulose Tomate dementsprechend zum 1.4. oder so aus dem MV entlässt. Dann würde ich mich mit dem Knilch treffen (wenn mir die schriftliche Zusage vom VM vorliegt, dass dieser die Tomate aus dem MV ab ... entlässt) und ihm eine vorbereite Erklärung unterschreiben in welcher micht (als Vertragspartner) und den VM bittet aus dem Vertrag entlassen zu werden. FERTIG! Erst danach würde ich ihn mit Zahlungsklagen zuschütten, vorher ... ruhig Blut.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Also die Gesetze, die ein Verlassen verbieten, die würde ich gerne kennen lernen. Wir haben hier eine Trennung, nicht mal eine Scheidung. Selbst nach einer Scheidung gibt es ja heute nur noch in Ausnahmefällen "Subventionierungen." Wir haben hier nun mal zwei wirtschaftliche Einheiten. Abgesehen davon kann der Mann den Mietvertrag nicht alleine kündigen, das geht nur gemeinsam.

wirdwerden

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#15
 Von 
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Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Also geht es nicht um eine Subventioinierung sondern darum das es in Deutschland Gesetze gegen solches Tun gibt. Und die beabsichtigen wir ja hier zu erforschen.


Nein in Deutschland gibt es keinerlei Gesetze die jemanden zwingen beim Partner zu bleiben, und das ist auch gut so.

Vertraglich gesehen haben Sie erschöpfend Auskunft erhalten. Der Ex steht noch im MV, wenn es hart auf hart kommt, könnte er zurückkommen und Sie müssten ihn reinlassen, hier gilt es doch mal Tatsachen zu schaffen.

ICH würde zuerst mit dem VM reden, ob er mich als einzigen und Hauptmieter akzeptieren würde und die treulose Tomate dementsprechend zum 1.4. oder so aus dem MV entlässt. Dann würde ich mich mit dem Knilch treffen (wenn mir die schriftliche Zusage vom VM vorliegt, dass dieser die Tomate aus dem MV ab ... entlässt) und ihm eine vorbereite Erklärung unterschreiben in welcher micht (als Vertragspartner) und den VM bittet aus dem Vertrag entlassen zu werden. FERTIG! Erst danach würde ich ihn mit Zahlungsklagen zuschütten, vorher ... ruhig Blut.


Tut mir leid für die kurzfristige ungehaltene Art im vorherigen.. Hast vollkommen recht "ruhig Blut"... Fand es nur unangebracht das es kurzfristig dargestellt wurde als wäre es "vollkommen normal" für ein Lebenspartner sein Gegenüber fast bis aufs Blut für 18 Jahre zu schröpfen um diese dann über Nacht u Nebel nach erreichen des Ziels im Stich zu lassen. Ist mir egal ob Mann oder Frau. Also wer so etwas befürwortet ist für mich unterstes Niveau an Bewusstsein.

Aber nun zurück zum Thema. VM weiß nun Bescheid. Es geht seinen Gang.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Suche_Antworten
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also die Gesetze, die ein Verlassen verbieten, die würde ich gerne kennen lernen. Wir haben hier eine Trennung, nicht mal eine Scheidung. Selbst nach einer Scheidung gibt es ja heute nur noch in Ausnahmefällen "Subventionierungen." Wir haben hier nun mal zwei wirtschaftliche Einheiten. Abgesehen davon kann der Mann den Mietvertrag nicht alleine kündigen, das geht nur gemeinsam.

wirdwerden


Mit keinem Wort wurde für ein Gesetzestext ergo "Verbot fürs Verlassen" erfragt... sondern vielmehr geht's weiterhin nur darum ob: wenn 2 Personen die miteinander verlobt sind, einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben... ob einer davon einfach "auf und davon" kann, sein Teil der Miete nicht weiter zahlt, aber auch keine Kündigung einreicht.... ohne etwaige Konsequenzen davon zu tragen davon kommt?

Anhand der sachlichen Thread Antworten hier komme ich zum Fazit das die Antwort "Nein" lautet.

Lieben Dank allerseits.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
VM weiß nun Bescheid. Es geht seinen Gang.
Bescheid wissen reicht nicht. Ohne Mithilfe des Ex-Partners wird es nur per Gerichtsverfahren möglich sein, die Situation zu bereinigen. Und es erscheint mir doch sehr wichtig, eine Lösung und einen Abschluss zu finden. Es sieht ja nicht danach aus, als ob das Verhältnis noch wiederbelebt werden wird.

Ich habe noch einen unrechtlichen Hinweis: Mir scheint anhand der Posts, dass du sehr empfindlich reagierst. Das ist beileibe kein Vorwurf oder eine Wertung. Aber für eine Lösung ist das natürlich nicht hilfreich. Wenn du Freunde oder Verwandte hast, denen du voll vertraust, dann kann es sinnvoll seine, diese miteinzubeziehen. Denn irgendwann wird jemand mit dem Ex kommunizieren müssen. Das können Vertrauenspersonen vielleicht neutraler und damit erfolgreicher tun als du.

Priorität sollte meiner Meinung nach für dich die Frage haben, ob du weiter da wohnen willst oder ob du einen kompletten Schnitt machen willst. Je nachdem brauchst du eine Zustimmung zur Kündigung vom Ex oder eine Mietvertragsänderung, an der Ex und Vermieter mitwirken müssen. Die geldliche Frage kann natürlich bei den Gesprächen mit dem Ex aufkommen. Aber wenn du dies vermeiden kannst, würde ich dir - wie alteshaus - nicht empfehlen, es selber bereits jetzt anzusprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
vielmehr geht's weiterhin nur darum ob: wenn 2 Personen die miteinander verlobt sind, einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben... o


Nur zur Verdeutlichung ... es ist wurscht ob man verlobt ist/war oder nicht, ob man 29 Jahre, oder sechs Monate zusammen gelebt hat, wenn beide im Vertrag stehen, dann sind beide verantwortlich, ABER eben nicht für die Ewigkeit ...., sondern bis zum Vertragsende.

Mir wäre diese Ungewissheit, dass der Knilch wieder Einlass begeht in das ehemalige gemeinsame Heim viel zu groß, hier würde ich vorbeugend (wie schon geschrieben) handeln.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Suche_Antworten
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Hilfe_es_brennt):
vielmehr geht's weiterhin nur darum ob: wenn 2 Personen die miteinander verlobt sind, einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben... o


Nur zur Verdeutlichung ... es ist wurscht ob man verlobt ist/war oder nicht, ob man 29 Jahre, oder sechs Monate zusammen gelebt hat, wenn beide im Vertrag stehen, dann sind beide verantwortlich, ABER eben nicht für die Ewigkeit ...., sondern bis zum Vertragsende.

Mir wäre diese Ungewissheit, dass der Knilch wieder Einlass begeht in das ehemalige gemeinsame Heim viel zu groß, hier würde ich vorbeugend (wie schon geschrieben) handeln.


Ich stimme euch allen zu und bedanke mich recht herzlich der Hilfe. Danke Gott dass ich nicht für ihn für die Ewigkeit verantwortlich bin. Pew hatte in dem Fall "Glück im Unglück"! Wir verlobt =>Er ging zur Kur, =>er hat sich dort verliebt, =>kam danach nach Hause =>ist dann zu ihr abgehauen, ließ mich mit Haus/Garten, Tiere, Hausmiete +NK alleine sitzen. =>ich hatte kurzerhand Herzinfarkt mit Bypass OP landete im Rollstuhl und...

... nun versucht er mein Leben noch weiter zu zerstören ergo Kleinigkeiten. Ich habe nun Termin beim Vermieter. Ich habe keine Familie zu denen ich rennen könnte. (Bin zudem jetzt Kopfscheu wie ein geschlagener Schäferhund im Zwinger gehalten, geworden) .

Und wenn ein ReA (der noch an Gerechtigkeit wahrlich glaubt) bitte den Fall annehmen würde wäre ich vielleicht nicht so fertig mit den Nerven oder ich muss einfach erlernen an Karma zu glauben.

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#20
 Von 
Suche_Antworten
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

"Gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist seiner Sachen oder etwa sogar eine Aufsichtspflicht meinerseits für seine Sachen, trotz seines Auszug vor 12 Monate ?" Wenn ja, wo steht das geschrieben bitte?

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#21
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nachdem ja klar gestellt wurde, dass das Mietverhältnis mit dem Mitmieter weiter besteht, darf der Mitmieter in der Wohnung auch noch Sachen lagern.
Das jetzt Thema angesprochene Thema , was ist mit zurück gebliebenen Sachen wird also erst bei einm Auszug bzw. einer Vertragsaufhebung aktuell.
Es sei denn, es gibt vorher eine Vereinbarung, einen Verzicht usw.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Hilfe_es_brennt):
Und wenn ein ReA (der noch an Gerechtigkeit wahrlich glaubt) bitte den Fall annehmen würde wäre ich vielleicht nicht so fertig mit den Nerven
Bitte nicht vergessen, dass hier im Forum keine Rechtsanwälte schreiben. Wir sind alles Laien. Man kann in den Nachbarbereichen des Forums kostenpflichtig Rechtsanwälte beauftragen. Das würde ich aber in deinem Fall nicht empfehlen.

Ein Rechtsanwalt kann Sinn machen, wenn du dadurch etwas mehr Sicherheit und Stütze bekommst. Aber es wäre glaube ich besser, wenn du einen vor Ort nimmst, zu dem du dann auch hingehen kannst. Aber natürlich wird der nicht kostenlos arbeiten.

Rein rechtlich ist ein Rechtsanwalt noch nicht notwendig. So kompliziert ist die Rechtslage noch nicht.

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