Gemeinschaftsmietvertrag alleine kündigen

22. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
R4V3BROT
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)
Gemeinschaftsmietvertrag alleine kündigen

Hallo!

Ich wohne in einer WG, für die wir einen Gemeinschaftsmietvertrag abgeschlossen haben und auch nur nur ein Jahr bleiben wollten.

Jetzt muss eine Person jedoch eine Person einen Monat länger bleiben.

Für die beiden anderen Personen besteht aber kein Grund weiter in der Wohnung zu bleiben und die Miete quasi sinnlos weiterzubezahlen.

Können die beiden also nun schon kündigen obwohl es sich um einen Gemeinschaftsmietvertrag handelt?

Was wären hier die rechtlichen Möglichkeiten? Man könnte ja auch erst versuchen höflich zu kündigen und nach Ablehnung die letzte Miete nicht bezahlen...

Danke für die Antworten!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Man könnte ja auch erst versuchen höflich zu kündigen und nach Ablehnung die letzte Miete nicht bezahlen..

Abgesehen davon, daß nicht ganz rüberkommt, was Du damit meinst, führt Nichtzahlung von Miete nur dazu, daß man anschließend zusätzlich auch noch die Rechtskosten tragen darf.

Gemeinsame Mietverträge können auch nur gemeinsam gekündigt werden. Da gibt es keine "Ausnahme-Tricks" oder dergleichen.



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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden.

"Man könnte ja auch erst versuchen höflich zu kündigen und nach Ablehnung die letzte Miete nicht bezahlen..."

Miete nicht zahlen ist immer ne ganz schlechte Idee. Dann kann jeder einzelne Mieter, auch die die meinen, ehemalige Mieter zu sein, für die gesamte Miete in Regress genommen werden. Ich würde tippen, das wird der letzte Mieter sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R4V3BROT
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

irgendeine Möglichkeit muss es doch geben - es kann doch nicht sein das quasi eine Person alle anderen für theoretisch immer binden könnte....

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
für theoretisch immer

natürlich nicht.
Der, der nicht will, kann von den anderen auf Zustimmung zur Kündigung verklagt werden.
Aber wenn es hier nur um einen Monat geht, bringt das natürlich nicht viel.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Können die beiden also nun schon kündigen obwohl es sich um einen Gemeinschaftsmietvertrag handelt?

Nein



quote:
Was wären hier die rechtlichen Möglichkeiten?

Keine sinnvollen wenn es nur um einen Monat geht.



quote:
Man könnte ja auch erst versuchen höflich zu kündigen

Wie kündigt man denn höflich? Und wie unhöflich?



quote:
und nach Ablehnung die letzte Miete nicht bezahlen...

Das wird dann besonders teuer ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:Was wären hier die rechtlichen Möglichkeiten?

Keine sinnvollen wenn es nur um einen Monat geht.

von Harry van Sell am 24.06.2011 03:31 <hr size=1 noshade>


Das trifft nun keineswegs zu...

Sofern dem nicht abweichende Vereinbarungen entgegenstehen, hat jeder Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft hat nach § 749 BGB jederzeit Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dass es bei nur einem Monat wenig Sinn macht, die Aufhebung selbst einzuklagen, liegt auf der Hand.

Mit der rechtswidrigen Verweigerung der Mitwirkung an der Aufhebung durch einen der Teilhaber entsteht allerdings auch ein Schadenersatzanspruch der übrigen Teilhaber, den diese notfalls eingeklagen können.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Mit der rechtswidrigen Verweigerung der Mitwirkung an der Aufhebung durch einen der Teilhaber entsteht allerdings auch ein Schadenersatzanspruch der übrigen Teilhaber

Da es hier nicht um die Kündigung als solche, sondern nur um den Zeitpunkt geht, stellt sich schon die Frage, warum das Interesse der übrigen dem des einen vorgehen sollte.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Ein Gemeinschaftsmietvertrag kann auch nur von allen Mietern gemeinschaftlich gekündigt werden.

Bestand bei Abschluss des Mietvertrages zwischen den Mietern die Absprache, den Vertrag nach einem Jahr zu kündigen, dann haben diejenigen Mieter, die kündigen wollen, einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber dem verbleibenden Mieter, der auch klageweise geltend gemacht werden könnte, wenn die Abrede bewiesen werden kann.

Alternativ könnten sich die diejenigen Mieter, die kündigen wollen, mit dem verbleibenden Mieter verständigen, dass dieser allein die Mietzahlungen trägt, die für Mietezeiträume nach einen Jahr anfallen. Dazu wäre der verbleibende Mieter, der sich an eine nachweisbar getroffene Absprache nicht hält und seine Zustimmung zur gemeinschaftlichen Kündigung verweigert, ohnehin im Wege des Schadenersatzes gegenüber denjenigen Mietern die kündigen wollen, verpflichtet.
Im Außenverhältnis gegenüber Vermieter, bleiben aber alle Mieter Schuldner.

quote:
irgendeine Möglichkeit muss es doch geben - es kann doch nicht sein das quasi eine Person alle anderen für theoretisch immer binden könnte....

Siehe oben. Auf Zustimmung zur Kündigung verklagen oder Schadenersatz für die absprachewidrige Verweigerung der gemeinschaftlichen Kündigung verlangen. Im Übrigen gilt: Wer sich zu einer Gemeinschaft zusammenfindet, der muss halt sehen, wie er mit den Leuten klarkommt, die er sich ausgesucht hat.


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