??"General"-Bürgschaft für Mietvertrag??

27. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb392637-55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
??"General"-Bürgschaft für Mietvertrag??

Guten verschiedener Streitigkeiten mit ag Miteinander,
ich hätte da mal eine Frage und hoffe das meschlossenen Mietvertrag eine Bürgschaft unterzeichnet hat,nicht aber für den neuen Mietvertrag vom Juni 2001.r jemand weiterhelfen kann.

Meine Schwester ist am 04.01.2011 in eine Mietwohnung gezogen.Da sie zu der Zeit Alg2 bekam,musste unsere Mutter eine Bürgschaft unterzeichnen.

Im Juni des Jahres 2011 ist sie dann in eine größere Wohnung im selben Haus umgezogen.

Wegen verschiedener Streitigkeiten mit dem Vermieter ist sie dann im April diesen Jahres ausgezogen.
Allerdings hat/konnte sie die Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht einhalten und obwohl man Ihr wegen Eigenbedarf gekündigt hat,wollte man Sie nicht eher aus dem Mietvertrag lassen.

Natürlich ist ihr bewusst das die Vermieter ein Anrecht auf die ausstehende Miete haben.

Gestern bekam sie auch dementsprechend den gerichtlichen Mahnbescheid.
Allerdings war dort auch der Name unserer Mutter auch als Gesamtschuldnerin aufgeführt.

Daraufhin haben wir dem Anwalt eine Email geschrieben das unsere Mutter nur für den am 04.01.2011 geschlossenen Mietvertrag gebürgt hat,nicht aber für den neuen Mietvertrag ab Juni 2011.

Heute kam dann die Antwort des Anwalts der Vermieter.
Dieser meinte das nach seiner Rechtsauffassung unsere Mutter sehr wohl für die Zahlung der Forderung aufkommen müsse,da nicht für einen bestimmten Mietgegenstand gebürgt wurde bzw.nicht in der Bürgschaftserklärung angegeben sei.

Das kann ich mir aber nicht so ganz vorstellen.Dann hätte sie ja noch 10x umziehen können und unsere Mutter hätte trotzdem gebürgt.

Was können wir bzw meine Mutter jetzt tun?
Das ist doch keine "Generalbürgschaft"?
Normal ist es doch so:neuer Vertrag-neue Bürgschaft.Oder?


Ach ja,es war eine handschriftliche Bürgschaft.Ganz einfach formuliert.



Vielen Dank schon mal für die Antworten =)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Was steht denn in der Bürgschaft genau drin und wurde auch eine Kaution hinterlegt?

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#2
 Von 
fb392637-55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Den genauen Wortlaut weiß ich jetzt nicht...

...hiermit bürge ich Frau Musterman für das am 04.01 geschlossene Mietverhältnis für die Wohnung in der Musterstraße1 für Mietrückstände aufzukommen...

Ja die Kaution in Höhe von 500 Euro wurde von der vorigen Wohnung mit übernommen.Die Kaution hat meine Schwester bis jetzt auch noch nicht zurück bekommen.In dem Mahnbescheid wurde die Kaution auch nicht mit dem noch ausstehenden Mietzins verrechnet...

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#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Den genauen Wortlaut weiß ich jetzt nicht...

Das wäre schon wichtig, denn wenn in der Bürgschaft wirklich das Datum so erwähnt wird, dann gilt die Bürgschaft auch nur für diese Wohnung für die am 04.01 ein Vertrag abgeschlossen wurde.

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was können wir bzw meine Mutter jetzt tun?



Dann muss die Mutter auf jeden Fall Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Sonst beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid, wenn man gegen den auch keinen Einspruch einlegt, ist das so gut wie ein rechtskräftiges Urteil.

Dann müsste die Mutter zahlen, auch wenn es in Wahrheit gar keine Bürgschaft gibt.

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#5
 Von 
fb392637-55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok dann sollte sie also dem ganzen Bescheidwidersprechen.Oder nur einem Teil?Das Problem ist auch,das der Gegnerische Anwalt nicht auf die Sache mit der Mietkaution eingeht,trotz Aufforderung.

Ich werde mal in Erfahrung bringen was genau in der Bürgschaft steht.Was wäre denn wenn da nicht explizit stehen würde..."das am 04.01 geschlossene Mietverhältnis".
Es ist doch auch ohne diesen Satz logisch das die Bürgschaft nur für die erste Wohnung unterschrieben wurde.Denn das Datum wo die Bürgschaft geschrieben wurde,steht auf jeden Fall im Briefkopf...Oder nicht?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ok dann sollte sie also dem ganzen Bescheidwidersprechen.Oder nur einem Teil?



Die "Bürgin" muss komplett widersprechen, der ganzen Forderung.

Das sind quasi 2 Verfahren.

Wenn das tatsächlich sicher ist, dass die Kaution nicht berücksichtigt wurde, auch nicht damals beim Wohnungswechsel "verbraucht" wurde (?) und die Zahlung der Kaution auch nachgewiesen werden kann (?), dann könnte die Mieterin i.H.v. 500 EUR widersprechen.

Ein Anwalt wäre hier aber sehr ratsam, soweit die Mutter betroffen ist, muss der Gläubiger die Kosten am Ende auf jeden Fall tragen.

Die Widerspruchsfrist aber bitte nicht verpassen.

quote:
Es ist doch auch ohne diesen Satz logisch das die Bürgschaft nur für die erste Wohnung unterschrieben wurde


Ja, so ist es. Der Bürge haftet nicht für den Mieter, sondern ggf. für die Schulden des Mieters aus dem konkreten, ersten Mietverhältnis, für diese konkrete Wohnung, diesen konkreten Mietvertrag.

Egal, was da steht, wenn der Mieter dann eine andere Wohnung anmietet, womöglich teurer als die alte, haftet der Bürge dafür ganz sicher nicht.

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#7
 Von 
fb392637-55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok vielen Dank.Damit hast du mir schon sehr weiter geholfen.Sobald wir Rücksprache mit dem Anwalt gehalten haben,werde ich mich nochmal hier zu Wort melden und mitteilen was der Anwalt konkret gesagt hat

LG

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