Generelles Hundeverbot trotz Zustimmung Vermieter

5. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
go607961-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Generelles Hundeverbot trotz Zustimmung Vermieter

Hallo zusammen,

wir haben aktuell folgendes Thema:
Gartenwohnung direkt am Wald in einem Mehrfamilienhaus. Wir möchten seit langem gerne unsere Familie mit einem Hund erweiterten.
Da der eigene Hauskauf gefühlt immer weniger greifbar bei aktuellen Preisen wird planen wir nun doch länger in der Wohnung zu bleiben.

Lt. Unserer Vermieterin hat sie versucht bereits mehrfach in der Vermieterversammlung den Beschluss auf Hundeverbot zu kippen, allerdings erfolglos.
Im Internet finde ich zu dem Thema immer wieder unterschiedliche, gerichtlich festgesetze, Beschlüsse.

Konkret meine Frage:
Können andere Vermieter per Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung generell verbieten? Unser Vermieter ist einverstanden.
Übrigens haben andere Eigentümer hier im Haus selbst Katzen mit Auslauf.

Danke und viele Grüße

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Die Schilderung ist etwas oberflächlich.
1.)Es handelt sich nicht nur um eine Wohnung in einem Mehrfamilenhaus, sondern um ein MIetverhältnis über eine von mehreren Eigentumswohnungen.
Die Rechte der Eigentümer dieser Eigentumswohnungen werden in Wohnungseigentümerversammlungen beschlossen und es gibt offenbar einen Beschluss welcher Hundehaltung in allen Wohnungen ausschließt.
2.) Entsprechend diesem Beschluss mußten Mietverträge auch eine entsprechende Klausel zu Thema Hundehaltung enthalten.

Die Antwort auf die Frage: "Können andere Vermieter per Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung generell verbieten?" lautet also JA in der Eigentümerversammlung kann so beschlossen werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Antwort auf die Frage: "Können andere Vermieter per Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung generell verbieten?" lautet also JA in der Eigentümerversammlung kann so beschlossen werden.


Jedenfalls dann, wenn der Beschluss nicht angefochten wurde ist das Hundehaltungsverbot wirksam (BGH-Beschluss vom 04.05.1995, Az.: V ZB 5/95).

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Übrigens haben andere Eigentümer hier im Haus selbst Katzen mit Auslauf.

Hund mit Katzen zu vergleichen, passt nicht.
Es mag mehrere Gründe geben, warum das Hundeverbot bestehen bleibt.
Häufig bellen die bei Abwesenheit der Besitzer, manche andere Bewohner haben evtl. Allergien und da das Haus am Waldrand steht, kann es noch andere Bedenken geben.
Hund könnte von Garten aus, Wild treiben oder mehr bellen als üblich, da er Tiere im Wald******rt usw.
Eine ruhige Lage am Wald, kann durch Hundegebell schnell gestört sein.
Da wäre ich auch dagegen.

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#4
 Von 
go607961-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Antwort auf die Frage: "Können andere Vermieter per Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung generell verbieten?" lautet also JA in der Eigentümerversammlung kann so beschlossen werden.


Danke für die Antwort. Ich habe bei u.a. Haufe.de Passagen gefunden die diese Aussage allerdings wiederrufen. (Zumindest meiner Auffassung nach)

"Kein absolutes Tierhalteverbot
Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. ...

...

Genehmigung des Verwalters
Die Wohnungseigentümer können jedenfalls durch Vereinbarung regeln, dass die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird. Der Verwalter darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.


Achtung
Kein Verbot durch Mehrheitsbeschluss
Ein Mehrheitsbeschluss nach § 15 Abs. 2 WEG kann die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig. Dies gilt allerdings nicht für ein lediglich mehrheitlich beschlossenes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung. Ein derartiger Beschluss ist jedoch anfechtbar und würde auf entsprechende Klage hin in aller Regel für unwirksam erklärt werden."


Bei uns scheint es ja ein generelles Hundeverbot zu geben. Mein Standpunkt ist bei Haufe auch ganz gut beschrieben "Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. ..."

Ich kann verstehen, dass WENN Hunde bellen, es störend ist. Für mich ist die Katze des Nachbarn, welche ständig unseren Garten düngt in dem Kinder spielen, auch störend.


Bei uns vielleicht noch der Sonderfall: wir haben keinen schriftlichen Mietvertrag. Die Hausordnung hängt nicht im Haus.
Letztendlich will ich hier aber auch weiter mein gutes Verhältnis zum Vermieter wahren und fange auf der Grundlage keinen Ärger an.


Könnt ihr die Passage von Haufe.de bewerten?

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/tierhaltung-weg_idesk_PI17574_HI637225.html#:~:text=Kein%20Verbot%20durch%20Mehrheitsbeschluss,den%20Kernbereich%20des%20Sondereigentums%20nichtig.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go607961-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch würde ich gern den Punkt mit meiner Vermieterin thematisieren. Sie selbst wollte den Beschluss ja bereits kippen.

Im Netz komme ich nun auf verschiedene Aussagen. Einmal lese ich von Mehrheitsbeschluss, dann wieder von Einstimmigkeit.

Wie ist hier der tatsächliche Rechtsstand?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Wie ist hier der tatsächliche Rechtsstand?

Wie ist denn der Wortlaut des Beschlusses der WEG?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Könnt ihr die Passage von Haufe.de bewerten?


Kann ich...

Vorab wird man § 23 Abs. 4 WEG zur Kenntnis nehmen und verstehen müssen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Beschluss nichtig und damit von Anfang an ungültig, wenn der Beschluss "gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann".

Alle anderen Beschlüsse sind nach Satz 2 gültig bis das zuständige Gericht die Ungültigkeit nach einer fristgerechten Anfechtung durch rechtskräftiges Urteil feststellt.
Die Frist für eine Anfechtung ist ein Monat ab Beschlussfassung.

Was schreibt Haufe?
Ein Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot sei nichtig. Ein generelles Verbot würde auch Kleintiere wie Fische im Aquarium oder Hamster oder den Wellensittich betreffen. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben.
Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung wäre lediglich anfechtbar, der Beschluss bei einer Anfechtung für unwirksam zu erklären sein.
Ohne Anfechtung ist und bleibt der Beschluss über ein Hundehaltungsverbot gültig und für alle Eigentümer verbindlich. Ob durch eine Hundehaltung irgendwelche Störungen eintreten würden oder nicht, ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist irrelevant.





-- Editiert von RMHV am 05.05.2022 15:02

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go607961-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Kann ich...


Nochmals danke für die schnelle Antwort. Die aktuelle Sachlage habe ich dank eurer Beiträge nun verstanden. Ein Urteil aus Hannover dagegen wiederspricht nun dem. Hier wurde gesagt "derartige Verabredungen (Hundeverbot) gelte nur unter den Eigentümern.

Wie seht ihr diesen Punkt?


Das Amtsgericht Hannover hat nun ausgeurteilt, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des streitbefangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam ist. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Quelle: https://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/haltungsuntersagung-fuer-hunde-beschluss-der-weg-fuer-mieter-irrelevant/

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go607961-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider finde ich den bearbeiten Button beim besten Willen nicht - verzeiht daher die mehrfach Posts bitte.

Sehr interessant und immer wieder stoße ich auch auf BGH Urteile die zugunsten der Mieter entscheiden. Nun verstehe ich das so:
1) Die WEG beschließt das Verbot der Hundehaltung. Diese ist gültig, da sie nicht innerhalb der Frist angefechtet wurde
2) Der Vermieter ist verpflichtet die durch die WEG beschlossenen Punkte durch zu setzten. (z.B. Mietvertrag)

„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam."

Wenn die Hausgemeinschaft keine Hunde will, kann es doch nur den Hausfrieden stören, wenn sie unbedingt einen Hund wollen und evtl. das Verbot kippen.
Wollen sie das?
Ärger könnte es auch mit dem Jagdpächter oder Besitzer geben, wenn ihr Hund im Wald Wild jagt.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119504 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Wie seht ihr diesen Punkt?

Welchen konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von go607961-18):
Nun verstehe ich das so:
1) Die WEG beschließt das Verbot der Hundehaltung. Diese ist gültig, da sie nicht innerhalb der Frist angefechtet wurde
Richtig.


Zitat (von go607961-18):
2) Der Vermieter ist verpflichtet die durch die WEG beschlossenen Punkte durch zu setzten. (z.B. Mietvertrag)
Auch richtig.


Zitat (von go607961-18):
„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam."
Aus genau diesem Grund gibt es derartige Formulierungen in neueren Mietverträgen nicht mehr.
An deren Stelle ist die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung getreten. Und tatsächlich hat Dein Vermieter durch den Beschluss der WEG einen stichhaltigen (wenn auch von ihm persönlich ungeliebten) Grund die Hundehaltung zu untersagen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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