Ein Mieter kann ja quasi auf freiwilliger Basis die vereinbarte Kaution (3 netto Kaltmieten) z. B. direkt bei Vertragsunterzeichnung bezahlen. Dadurch hätte er möglicherweise einen Vorteil gegenüber anderen Wohnungsinteressenten. Im Vertrag wird das dann auch so vermerkt (z. B. freiwillige Kautionszahlung von Herrn XY...). Die Regelung der Ratenzahlung bleibt aber trotzdem noch im Vertrag.
Kann der Mieter nachdem er in die Wohnung eingezogen ist die gesamte Kaution oder einen Teil davon wieder zurückverlangen? Weil rechtlich hätte er ja auch in Raten zahlen dürfen.
Gesamte Kaution freiwillig in voller Höhe vorab bezahlen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich würde sagen nein, da er freiwillig komplett bezahlt hat, dies so im MV fedtgehalten wurde und er diesen unterschrieben hat.
Ich meine, dazu sogar ein Gerichtsurteil in Erinnerung zu haben. Die Zahlung der Kaution erfolgte nicht grundlos. Daher ist der Vermieter nicht zur Rückerstattung verpflchtet.
Rein akademisch könnte man darüber nachrechnen, ob der Mieter zumindest teilweise mit der 1. oder 2. Miete aufrechnen könnte. Die 2.Miete z.B. ist zu Beginn des 2.Monats fällig. Gesetzlich wäre zu dem Zeitpunkt nur 2/3 der Kaution fällig. Der Mieter könnte also die 2.Miete um das letzte Drittel der Kaution reduzieren.
Ich würde das aber definitiv nicht empfehlen. Zum einen würde ich angelehnt an § 556b (2) BGB davon ausgehen, dass eine solche Aufrechnung einen Monat vorher bekannt gegeben werden müsste. Das macht es dann alleine zeitlich schwierig. Viel wesentlicher wäre, dass der Mieter so gut wie nichts gewinnt (er muss dann ja spätestens im 3.Monat eh alles zahlen) aber viel verliert. Mindestens mal wird der Vermieter sauer, schlechtestenfalls kommt gleich eine möglicherweise berechtigte Abmahnung.
Kurzum: Die Kautionsvereinbarung an sich bleibt gültig. Maximal diskutieren kann man über die Zahlungstermine. Spätestens ab Beginn des 3.Mietmonats muss aber so oder so alles da sein.
Nachtrag: Das hier
liesst man in der der ein oder anderen Form immer wieder und ist natürlich dennoch falsch. Vieles steht in Mietverträgen. Dadurch wird es nicht rechtsgültig. Der Staat hat Mieterschutzgesetze und Verbraucherschutzgesetze erlassen. Somit ist die Aussage "steht doch im Mietvertrag" nichts wert, wenn geltende Gesetze genau die jeweilige Regelung im Mietvertrag unwirksam machen.Zitatdies so im MV fedtgehalten wurde und er diesen unterschrieben hat. :
-- Editiert von cauchy am 07.10.2021 11:03
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ZitatEin Mieter kann ja quasi auf freiwilliger Basis die vereinbarte Kaution (3 netto Kaltmieten) z. B. direkt bei Vertragsunterzeichnung bezahlen. Dadurch hätte er möglicherweise einen Vorteil gegenüber anderen Wohnungsinteressenten. :
Durchaus.
Bei den momentanen Zinsen hat der Mieter diesbezüglich keinen Verlust, aber der VM die Gewissheit, dass bei diesem Mieter Bargeld vorhanden ist. (davon ausgehend, es ist kein Kredit).
Geht die Feilscherei wegen Zahlung der Kaution schon vor Einzug los wäre das
zumindest ein Hinweis auf "Schmalhans".
Zitatdass bei diesem Mieter Bargeld vorhanden ist. (davon ausgehend, es ist kein Kredit). :
... und auch ein Kredit wäre egal, der Mieter ist bei (s)einer Bank zumindest kreditwürdig über den Kautionsbetrag.
Man kann jetzt über Vor- oder Nachteile diskutieren. Oder auch um die Frage, ob das Gesetz so in der Form sinnvoll. Aus meiner Sicht hat der BGH deutlich gemacht, dass die Vereinbarung über die Zahlungstermine der Kaution unabhängig von der Vereinbarung über die Höhe der Kaution ist.
Normalerweise gibt es ja keine Geltungserhaltende Reduktion. Ist eine Vereinbarung unwirksam, so wird sie nicht auf den gerade noch gültigen Teil reduziert sondern sie wird komplett unwirksam. Bei der Kaution ist das anders. Auch wenn die Vereinbarung zur Fälligkeit der Kaution unwirksam ist, so bleibt die Kautionsvereinbarung an sich gültig. Die Termine werden einfach nur durch die gesetzlichen ersetzt.
Der BGH ist sogar noch weiter gegangen. Selbst wenn die Kautionshöhe zu hoch ist, z.B. aufgrund einer Barkaution gekoppelt mit einer Bürgschaft, bleibt die Barkautionsvereinbarung dennoch gültig. Auch hier gibt es tatsächlich sowas wie eine geltungserhaltende Reduktion.
Die Experten werden das sicherlich anders nennen. Aber faktisch läuft es darauf hinaus, dass ein Vermieter fast alles zur Kaution in den Mietvertrag schreiben bzw. vor Vermietung fordern darf. Am Ende wird er so gut wie nie leer ausgehen sondern auf die maximale Kautionshöhe und die maximal erlaubten Fristen zurückfallen.
ZitatKann der Mieter nachdem er in die Wohnung eingezogen ist die gesamte Kaution oder einen Teil davon wieder zurückverlangen? :
Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
Hier sehe ich das Problem, das man mit der freiwilligen Zahlung auch einen Verzicht auf die Anwendung der Ratenzahlung erklärt haben könnte bzw. ein späteres durchsetzen reuewidrig sein dürfte.
ZitatKann der Mieter nachdem er in die Wohnung eingezogen ist die gesamte Kaution oder einen Teil davon wieder zurückverlangen? :
Der Hauseigentümer hat vermutlich die Kaution bereits auf ein Kautionskonto eingezahlt.
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