Hallo ! Wir sind zum 1.8.19 ausgezogen und haben den Vermiete die Wasserzähler abgelesen da kam raus Kalt 25,54 Kubikmeter und Warm 24,96 Kubikmeter. Die restlichen 5 Monate stand die Wohnung leer. Ich hab den Abrechnung bekommen die erschien zu zu hoch, danach habe Einsicht die Beläge bekommen .Da habe ich festgesetzt das Er sich von Tachen schätzen lassen, Weil er eine Baustelle hatte. Tachen hat Ihn auf
Vorjahresverbraucht geschätzt
Dabei kam dann raus:
Kalt 51,942 Kubikmetern( 437,89 Euro) und Warm 53,439 Kubikmeter (427,90 Euro ) Bei wasserkosten
hat runtergerechnet das stimmt ( 209,58) Für das erhitzen des Warmwasser hat er nicht gemacht das bleib bei den 427,90 Euro
Das sind meinen verbraucht von 24,96 Kubikmeter runtergerechnet auf 1 Kubikmeter 17,43 Euro
Bei Heizung hat er sich auch schätzen lassen das hat runtergerechnet auf 7 Monaten das ist in Ordnung
Die Wohnung stand die restlichen 5 Monaten leer, ich habe mit den Vermieter die Zählerstande abgelesen.
Wer trägt die Differenz von unsere Ablesung 24,96 Kubikmeter Warmwasser und der Schätzung 53,439 ?
mfg Horst
Geschätzte warmwasserkosten
10. April 2021
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Frage vom 10. April 2021 | 09:42
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 23x hilfreich)
Geschätzte warmwasserkosten
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#1
Antwort vom 10. April 2021 | 10:19
Von
Status: Senior-Partner (6722 Beiträge, 2360x hilfreich)
Mit den genannten Zahlen kann man so nichts anfangen.
Eine Abrechnung enthält Grundkosten und Verbrauchskosten. Es kommt also nicht nur auf das Datum eines Auszuges an (jedenfallsfür die Grundkosten) sondern auf das Datum der Beendigung des Mietverhältnisses.
Dazu fehlen Angaben.
Wenn die Verbrauchskosten geschätzt wurden, kann dies ja nur der (reduzierte) Gesamtverbrauch sein.
Wurde denn durch die Bauarbeiten überhaupt Warmwasser verbraucht ?
#2
Antwort vom 10. April 2021 | 10:52
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 23x hilfreich)
Das Mietverhältniss endet am 1.8.19. Bei den Bauarbeiten wurde kein Wasser verbraucht. Ich Vermute das er den Mann von Techen nicht reingelassen hat, darauf hat der Mann von Techen Ihn am 31.12.19 auf vorjahres Verbraucht geschätzt.ZitatMit den genannten Zahlen kann man so nichts anfangen. :
Eine Abrechnung enthält Grundkosten und Verbrauchskosten. Es kommt also nicht nur auf das Datum eines Auszuges an (jedenfallsfür die Grundkosten) sondern auf das Datum der Beendigung des Mietverhältnisses.
Dazu fehlen Angaben.
Wenn die Verbrauchskosten geschätzt wurden, kann dies ja nur der (reduzierte) Gesamtverbrauch sein.
Wurde denn durch die Bauarbeiten überhaupt Warmwasser verbraucht ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. April 2021 | 11:42
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17380x hilfreich)
Zitat:Wer trägt die Differenz von unsere Ablesung 24,96 Kubikmeter Warmwasser und der Schätzung 53,439 ?
Der Vermieter
#4
Antwort vom 10. April 2021 | 11:45
Von
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)
ZitatDa habe ich festgesetzt das Er sich von Tachen schätzen lassen :
na, geht doch auch verständlich

also:
dein Mietverhältnis endete am 1.8.19
für deinen anteiligen Nutzungszeitraum sind Anfangs- und End-Zählerstände bekannt
Dann kann dein Vermieter ganz normal mit dir abrechnen.
Wenn dein Vermieter keine 2 getrennten Abrechnungen (für unterjährigen Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum) schon gleich von Techem hat erstellen lassen (so wie das normal üblich ist), dann muss er eben selbst die anteiligen Beträge ausrechnen
> für deinen Nutzungszeitraum 1.1.-1.8.19 zeitanteilig bzw. gemäß den abgelesenen Zählerständen
> für 'seinen' Nutzungszeitraum 2.8.-31.12.19 (Bauarbeiten/Leerstand) hat der Vermieter die Kosten zu tragen
d.h. nicht verbrauchsabhängige Kosten zeitanteilig und eben auch die nach Abzug der deiner Verbrauchswerte verbleibenden Beträge lt. abgerechneten Schätzwerten
d.h. aber auch: die von ihm verursachten Mehrkosten, die aus der Abrechnung per 31.12.19 nach Schätzwerten resultieren, hat der Vermieter zu tragen
Du hast ja selbst schon herumgerechnet
Das muss bei den WW-Bereitungskosten dann halt auch noch so erfolgen, das es korrekt ist.
Dabei ist zu beachten:
Nach der Heizkostenverordnung sind auch bei der WW-Bereitung Grundkosten (zeitanteilig) und Verbrauchskosten (verbrauchsabhängig) umzulegen (ebenso wie bei den Heizkosten).
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