Geschenktes Mehrparteienhaus

31. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
vor507537-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschenktes Mehrparteienhaus

Guten Tag,

folgende Annahme:

Jemand bekommt vor 15 Jahren in voller Freundschaft zu seinen Eltern ein 3 Parteien Haus geschenkt.
Das Verhältnis zu den Eltern zersteitet sich, die Person wird enterbt und hat bis zum Tod der Eltern keinen Kontakt. Irgendwann sterben die Eltern und die beschenkte Person erhält Zugriff auf die Immobilie.
Als würden die Eltern aus dem Grabe einen Finger stecken erfährt man nach Einsicht der Unterlagen das alle Wohnungen seit Jahren viel zu günstig vermietet sind. In etwas 60% der ortsüblichen Miete zum Vertragsabschluss. Eine Erhöhung der Miete ist nicht möglich, da es sich um Staffelmietverträge mit einer Erhöhung von 20cent pro m2 alle 2 Jahre handelt. Vorgesehen im Schnitt für 10 Jahre. Die Botschaft ist verstanden. Man will dem beschenkten eins auswaschen, da die Schenkung sich nicht anfechten ließ.

Was wäre hier rechtlich möglich?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3311 Beiträge, 519x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Man will dem beschenkten eins auswaschen, da die Schenkung sich nicht anfechten ließ.

Froh sein, dass eine Rückforderung nicht möglich war.
Die 10 Jahresfrist wird irgendwann vorbei sein. Sich im Vorfeld informieren, um wieviel er die derzeitigen Mieten erhöhen darf.

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Haus geschenkt
Zitat (von vor507537-80):
In etwas 60% der ortsüblichen Miete
Zitat (von vor507537-80):
Die Botschaft ist verstanden. Man will dem beschenkten eins auswaschen


Mein Beileid.

Verschenken sie es doch an die Mieter.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9685 Beiträge, 4411x hilfreich)
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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116292 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die 10 Jahresfrist wird irgendwann vorbei sein.

Das mit den Grundrechenarten üben wir noch mal ...
Zitat (von vor507537-80):
Jemand bekommt vor 15 Jahren in voller Freundschaft zu seinen Eltern ein 3 Parteien Haus geschenkt.




Zitat (von Loni12):
Sich im Vorfeld informieren, um wieviel er die derzeitigen Mieten erhöhen darf.

Scheint er schon gemacht zu haben ...
Zitat (von vor507537-80):
da es sich um Staffelmietverträge mit einer Erhöhung von 20cent pro m2 alle 2 Jahre handelt.




Zitat (von vor507537-80):
Was wäre hier rechtlich möglich?

A) weiterverschenken
B) damit leben und sich freuen das man eine Immobilie für "lau" bekam
C) einen (spezialisierten) Rechtsanwalt beauftragen der alle Unterlagen prüft und erfolgversprechendes Vorgehen auslotet


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3311 Beiträge, 519x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das mit den Grundrechenarten üben wir noch mal ...


Ja, Harry, dann fang mal an.

Zitat (von vor507537-80):
Als würden die Eltern aus dem Grabe einen Finger stecken erfährt man nach Einsicht der Unterlagen das alle Wohnungen seit Jahren viel zu günstig vermietet sind.


Da steht nicht, dass die Wohnungen seit der Schenkung zu günstig vemietet sind. Man vertrug sich offenbar noch einige Zeit
Zitat (von vor507537-80):
Vorgesehen im Schnitt für 10 Jahre.

Ergo sind die 10 Jahre noch nicht vorbei.

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Was wäre hier rechtlich möglich?

Nichts meiner Meinung nach, aber ich lese hier doch folgendes:
Zitat (von vor507537-80):
das alle Wohnungen seit Jahren viel zu günstig vermietet sind.

Betonung auf seit Jahren, d.h. für mich, dass es keinesfalls mehr volle 10 Jahre sind für die die Staffelvereinbarung gilt. Also einfach aussitzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116292 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ergo sind die 10 Jahre noch nicht vorbei.

Es gibt keine 10 Jahre ...



Zitat (von vor507537-80):
im Schnitt

= durchschnittlich, im Durchschnitt, im Mittel


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
vor507537-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die Antworten.

Die Schenkung ist 15Jahre her.

Die Mietverträge laufen 6Jahre, 2Jahre und ein Jahr.

So wie ich das verstanden habe gilt doch das sonderkündigungsrecht oder? Es ist ist ja der Nießbraucher verstorben und der Beschenkte kann jetzt kündigen oder?

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#9
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1387 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
= durchschnittlich, im Durchschnitt, im Mittel

Mathe? Besser in Duden lesen.

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116292 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Es ist ist ja der Nießbraucher verstorben

War es denn Nießbrauch?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
vor507537-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja klar. Steht so im Schenkungsvertrag.

Also besteht dieses sonderkündigungsrecht? Wie lange dauert es wenn sich die Mieter gegen die Kündigung gerichtlich wehren?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116292 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Also besteht dieses sonderkündigungsrecht?

Klar, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.



Zitat (von vor507537-80):
Wie lange dauert es wenn sich die Mieter gegen die Kündigung gerichtlich wehren?

Warum sollten die Mieter das machen?
Die machen einfach nichts, wenn der Vermieter was will, muss der Vermieter auch klagen.

Je nach Finanzkraft des Vermieters, Auslastung der Gerichte, Talent der jeweiligen Anwälte dauert das dann 6 Monate bis 3 Jahre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von vor507537-80):
Also besteht dieses sonderkündigungsrecht?


Nein, denn auch die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nach § 1056 BGB setzt das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 573 BGB voraus. Ein solches berechtigtes Interesse ist aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht erkennbar.

Zitat (von vor507537-80):
da es sich um Staffelmietverträge mit einer Erhöhung von 20cent pro m2 alle 2 Jahre handelt. Vorgesehen im Schnitt für 10 Jahre.


Dann wird man wohl den Ablauf dieser Frist abwarten müssen. Ein Jahr nach der letzten Staffel ist dann eine ganz normale Mieterhöhung nach § 558 BGB möglich, allerdings begrenzt auf 20% (bzw. 15%) innerhalb von 3 Jahren.

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