Gewerbehalle Kaution wird nicht ausgezahlt...

21. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Fraenkyboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Gewerbehalle Kaution wird nicht ausgezahlt...

Sehr geehrte Damen Herren,

wir hatten eine Lagerhalle angemietet und Kaution bezahlt. Die Lagerhalle verfügt über keinerlei Verbindlichkeiten wie Strom, Wasser,usw. Das Übergabeprotkoll war in Ordnung und wurde von beiden Seiten unterzeichnet. Es bestehen also keine Ansprüche seites des Vermieters. Wie verhält es sich nun mit der Kaution? Hier kann doch wohl nicht die 6 Monatsfrist gelten, sprich aus meiner Sicht muss der Vermieter sofort die Kaution inkl. der Zinsen auszahlen? Und wenn, was heisst sofort? Frist 14 Tage, Verzug, dann Klage...Jedenfalls verleugnet sich mein Vermieter, dies steht schon einmal fest...

LG
Fraenkyboy

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6782 Beiträge, 2369x hilfreich)

Vermutlich ist es nützlich zu wissen, was zu der Kaution im Vertrag vereinbart wurde. Schon mal nachgelesen ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
Fraenkyboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Im Vertrag steht neben anderen Klauseln wie Betrag, verzinsen, usw...:

"Die Mietkaution ist nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, bzw. wenn feststeht, dass gegen den Mieter keien Ansprüche mehr bestehen"

Die ordnungsgemäße Rückgabe ist ja erfolgt...

LG
Fraenkyboy

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10718 Beiträge, 4712x hilfreich)

Mietrecht für Gewerbe unterscheidet sich vom Mietrecht für Wohnungen. Da kann in den Verträgen viel vereinbart werden, was für Wohnungen verboten wäre. Der Vertrag ist somit erster Anlaufpunkt.

Ohne weitere Vereinbarungen ist die Kaution zurückzuzahlen, wenn das Sicherungsinteresse des Vermieters entfällt. Der hat auch nach der Übgergabe noch Zeit zu prüfen, ob versteckte Mängel in der Halle verursacht wurden. Bei Wohnungen geht man halt von bis zu 6 Monaten aus bis die Aussage

quote:
Es bestehen also keine Ansprüche seites des Vermieters.


vom Vermieter gefordert und damit die Kaution zurückgefordert werden kann.

Ausstehende Betriebskostenabrechnungen haben damit übrigens erstmal nichts zu tun. Die könnten bei Wohnungen die Rückzahlungsfrist für einen angemessenen Teil der Kaution höchstens verlängern.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41092x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die ordnungsgemäße Rückgabe ist ja erfolgt... <hr size=1 noshade>

Es besteht also nur noch Uneinigkeit über diesen Punkt:
quote:<hr size=1 noshade>wenn feststeht, dass gegen den Mieter keien Ansprüche mehr bestehen" <hr size=1 noshade>

Dann fordert man den Vermieter gerichtsfest auf, abzurechnen bzw. Gründe für die Verzögerung zu benennen.

Bei fruchtlosen verstreichen der Frist erhebt man Klage auf Abrechung/Auszahlung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fraenkyboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Dann fordert man den Vermieter gerichtsfest auf, abzurechnen bzw. Gründe für die Verzögerung zu benennen.


Au ja, dies finde ich ist ein sehr guter Weg der Sache näher zu kommen und dem Vermieter zuzusetzen...Ich kann einfach noch nicht glauben, dass der Vermieter grundlos, oder wegen eventueller versteckter Mängel die Kaution 6 Monate einhalten kann... Da wäre ich auch bereit einmal ein Musterprozess zu führen...Ich beschäftige mich schon seit Jahren privat mit dem deutschen Recht, habe mich sogar erfolgreich vor Gericht öfter mal selber vertreten, aber dies will mir noch nicht richtig einleuchten, da haben die Verbraucherschützer aus meiner Sicht ziemlich geschlafen.

Bei Anmietung eines PKW´s wird die Kaution auch sofort ausbezahlt, sofort abgerechnet, und da können versteckte Mängel ja auch auftreten...Ich finde die Kaution ist eine Sicherheit für den Vermieter, aber wenn unausweichlich feststeht, dass die Mietsache ordnungsgemäß mit Übergabeprotokoll übergeben wurde, alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, dann muss die Kaution auch ausbezahlt werden. Die Kaution, Sicherheit, wurde ja schließlich dem Vermieter auch sofort zur Verfügung gestellt, so finde ich muss der Vermieter dies aus meiner Sicht auch sofort wieder zur Verfügung stellen. Insbesondere bei gewerblichen Mietverträgen so finde ich, hat der Vermieter als Gewerbetreibender eine besondere Pflicht sofort und kompetent abzurechnen. Auch bin ich der Meinung, und dies finde ich ein Skandal, dass im Mietvertrag nicht darauf hingewiesen werden muss, dass der Vermieter das Recht hat 6 Monate die Kaution einzubehalten. Insbesondere deswegen, weil das Netz voll ist mit derartigen Fragen wegen Nichtauszahlung der Kaution, sodass hier in der Öffentlichkeit allgemeine Verwirrung herrscht und sicherlich 99% von 100% diese gesetzliche Klausel überhaupt nicht kennen.

Ich bin ganz ehrlich, hätte ich als Gewerbetreibender gewusst, dass die Kautionsrückzahlung sich solange hinziehen kann, dann hätte ich nicht einmal die Halle angemietet, wer weiß schon was morgen ist? Viele Leute rechnen mit der Kaution und sind dann ziemlich geschockt.

Gut ist nur eines = Eigentum! Ich weiß, man hat immer irgendwelche Risiken, aber seitdem ich Eigentum mit eigener Lagerhalle besitze, ist es das erste Mal, dass ich ruhig schlafe und nicht damit rechnen muss, dass irgendein Vermieter mich z.B. wegen Eigennützigkeit kündigt ;-).

Ich danke Euch wegen der Anteilnahme und den Tipps...

LG
Fraenkyboy



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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10718 Beiträge, 4712x hilfreich)

Soweit ich weiß, spricht man von bis zu 6 Monaten. Die meisten Mieter sparen sich wegen ein paar Monaten den Stress und das Kostenrisiko, vorher eine Kautionsabrechnung einzufordern.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41092x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und dies finde ich ein Skandal, dass im Mietvertrag (Mietvertrag) nicht darauf hingewiesen werden muss, dass der Vermieter das Recht hat 6 Monate die Kaution einzubehalten. <hr size=1 noshade>

In Deutschland ist es so, das auf gesetzliche Regelungen nicht extra hingewiesen werden muss.
Ansonsten hätte so ein Mietvertrag schnell mal 100 Seiten oder mehr.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1468x hilfreich)

Die 6 Monaten resultieren daraus, dass der Vermieter 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses Zeit hat, Ansprüche geltend zu machen, danach nicht mehr (außer Nebenkostenabrechnungen, da sind die Fristen länger). Also gibt es spätestens nach 6 Monaten keine Einbehaltungsgründe mehr (außer erwähnte NK, was ja hier wohl nicht der Fall ist).

Im Übrigen können bei Kautionskonten Banken durchaus eine bis zu dreimonatige Kündigungsfrist haben, die die Auszahlung dann auch nochmals verzögern. Also, nicht herumlamentieren und den Breiten zu markieren, für was für einen schlauen Fuchs man sich hält, lieber, wie bereits vorgeschlagen, den Vermieter nach den Verzögerungsgründen fragen.

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