Gewerbemietvertrag - Fristlose Kündigung durch Mieter möglich?

24. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3192x hilfreich)
Gewerbemietvertrag - Fristlose Kündigung durch Mieter möglich?

Guten Morgen, ich benötige mal wieder Schwarmwissen.

Mieter ist Gewerbetreibender mit zwei Ladenlokalen in einer Stadt. Ein Gewerbemietvertrag, gekündigt zum 31.12.2017, Kündigung angenommen durch VM.

Der Betrieb selber wurde bereits in 11/2016 aufgelöst, ein Großteil der eingebrachten Gegenstände (Regale etc), wurde schon zu diesem Zeitpunkt entfernt. Miete weiter bezahlt.

VM kam und bat um den Ladenschlüssel, da man die Elektrik prüfen lassen wolle, er bekam den Schlüssel und gab ihn nicht zurück.

Im Februar entfernt VM Beschriftung von Briefkasten und Klingelschild und verklebt diesen, so dass keine Post mehr zugestellen werden kann, des Weiteren tauscht er das BK-Schloss aus. Mieter hat den Schloßaustausch erst realisiert, als er die Verklebung löste und wieder Namensschilder anbrachte. Er forderte den VM (mündlich mit einem Zeugen) auf, die BK-Schlüssel herausgeben, der VM weigerte sich mit der Begründung, dass der Mieter ja kein Geschäft mehr dort betreibe und er als VM dann das Recht hätte, die Namensschilder etc zu entfernen und die Briefkasten zu verkleben.

Nun wurde der Mieter aufgefordert eine Vereinbarung zu unterschreiben deren Inhalt - zusamenfassend - wie folgt ist: Mieter verpflcihtet sich die Kosten der kompletten Sanierung und (danach) die professionelle Reinigung des Ladenlokas zu übernehmen. Mieter verpflichtet sich hier die Vermieterfirma zu beauftragen.
Selbstverständlich wurde dieses Schreiben NICHT unterschrieben.

Just gestern fuhr er in das Ladenlokal und staunte nicht schlecht als er sah, dass dieses voller Handwerker war, welche dasselbe "auf links drehten", sprich mitten in der Sanierung sind.

Nun reicht es dem Mieter. Er will der ordentlichen Kündigung nunmehr die fristlose hinterherschicken. Es ist bekannt, dass es im Normalfall der Abmahnng bedarf in welcher der VM aufgefordert wird, das Fehlverhalten einzustellen. Nun ist durch die Einstellung des Fehlverhaltens das Ergebnis derselben nicht rückgängig zu machen.

Kündigungsgründe, zum einen geschäftschädigendes Verhalten durch die Verklebung des BK, Post wird als unzustellbar zurück geschickt (das hat die Stadtwerke etwas irritiert, aber das wurde dann telefonisch geklärt), Hausfriedensbruch (Missbrauch des übergebenen Schlüssel), und dann die Sache mit den - nicht mit dem Mieter abgesprochenen - Arbeiten.

Wie sieht es aus, könnte hier die fristlose Kündigung greifen?





-- Editier von AltesHaus am 24.06.2017 09:19

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8 Antworten
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#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3205 Beiträge, 1441x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wie sieht es aus, könnte hier die fristlose Kündigung greifen?


Wenn geschilderten Umstände tatsächlich so sind, meine ich ja.
§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

Das ist zwar eine Bestimmung zum Wohnraummietrecht, ich meine aber sie ist auch auf Mietverträge über Gewerberäume anwendbar.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3192x hilfreich)

Zitat:
Das ist zwar eine Bestimmung zum Wohnraummietrecht, ich meine aber sie ist auch auf Mietverträge über Gewerberäume anwendbar.


Also die Umstände sind so wie beschrieben, ich kenne den Gewerbetreibenden und habe das Spiel in den letezten Monaten verfolgt, er sprach mich dann darauf an. Gewerbemietrecht ist nicht so klar wie Wohnraummietrecht, da kann es zu ziemlicher Blütentreibung kommen.

Ich meine, dass im Gegensatz zum WR-Mietrecht, der Mieter hier eben eine Abmahnung schreiben muss, bevor er fristlos kündigt, bin mir aber absolut nicht sicher.

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2455 Beiträge, 634x hilfreich)

Was spricht gegen die Abmahnung?
Stand jetzt muss er noch 6 Monate zahlen.
Wenn die außerordentliche durchgeht, gewinnt er 6 Monate. Die Abmahnung wird ihn wohl 2-3 Wochen kosten, so dass er mit Abmahnung nur 5 Monate spart. Wegen dem einen Monat wuerde ich das nicht riskieren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3192x hilfreich)

Zitat:
Was spricht gegen die Abmahnung?


Ganz eindeutig das Verhalten des VM.

Zitat:
Stand jetzt muss er noch 6 Monate zahlen.
Wenn die außerordentliche durchgeht, gewinnt er 6 Monate. Die Abmahnung wird ihn wohl 2-3 Wochen kosten, so dass er mit Abmahnung nur 5 Monate spart. Wegen dem einen Monat wuerde ich das nicht riskieren


Eben nimmt er die fristlose, ist er erst einmal raus aus der Kiste, dann muss der VM nachlegen. Er wird vor Gericht ziehen, damit wird gerechnet und dort wird er sich dann zu verantworten haben, ich schätze, dass es auf einen Vergleich rauskommt, und das wären max. 3 MM, oder er muss eben alle zahlen, deswegen ... würde ich zur fristlosen tendieren.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114221 Beiträge, 38968x hilfreich)

Und das wichtigste nicht vergessen: Beweise (z.B. Fotos) sammlen.
Wenn er noch reinkommt, dann das Wochenende nutzen und alle Räume mit dem Stand der Arbeiten detalliert fotografieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3192x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das wichtigste nicht vergessen: Beweise (z.B. Fotos) sammlen.
Wenn er noch reinkommt, dann das Wochenende nutzen und alle Räume mit dem Stand der Arbeiten detalliert fotografieren.


Ja, das hat er getan, mitunter bin auch ich sprachlos über die Dreistigkeit der Vermieter. Die Arbeiter haben den Bauplan aufgehängt zur Übersicht, was wo gemacht werden soll. hat der VM hat handschriftlich in die Pläne die seiner Meinung nach zu erledigenden Arbeiten eingetragen ... mit Datum 19.05.2017 Aufttrag erteilt, das wurde selbstverständlich fotografisch dokumentiert, ich habe das Foto gesehen ... na das wird ein nettes Gerichtsverfahren geben, zumal die Aufforderung zur Zustimmung ja erste letzte Woche kam (Brief liegt vom VM unterschrieben im Original vor.)

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46235 Beiträge, 16404x hilfreich)

Zitat:
Das ist zwar eine Bestimmung zum Wohnraummietrecht


Nein, das Wohnraummietrecht beginnt erst ab dem § 549 BGB . Die §§ 535 bis 548 BGB gelten auch für die Vermietung von Gewerberäumen.

Der Mieter kann hier also ohne Abmahnung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Das würde ich allerdings einem Anwalt überlassen. Im Gegensatz zu den bisherigen Antworten gehe ich davon aus, dass eine fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hätte.

Die Miete ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Schlüsselübergabe für das neue Schloss würde ich daneben auf Grundlage von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückfordern. Die Zahlung weiterer Mieten sollte natürlich nicht erfolgen.

-- Editiert von hh am 24.06.2017 22:58

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114221 Beiträge, 38968x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ja, das hat er getan,

Dann würde der VM von mir jetzt die volle Packung bekommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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