Gewerbemietvertrag Renovierung etc die zweite :)

19. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
WRedAlertS
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewerbemietvertrag Renovierung etc die zweite :)

Hallo,

vielleicht kann mir ja jemand helfen und ein wenige klarer sehen.

Auszug aus dem Mietvertrag

Zitat:
§ 3 Der Mietraum wird wie besichtigt vermietet und wird nach Beendigung des Mietverhältnissee im gleichen Zustand besenrein verlassen.


Es gab kein Übergabeprotokoll oder ähnliches.
Es gibt keine Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen etc.

Bei Einzug gab es Sozialräume die komplett neu renoviert wurden vom Vermieter, Tapete (Rauhfaser), Weiß gestrichen, neues Laminat, neue Küche, Dusche etc.

Nun Verlangt der Vermieter das die Räume in genau diesem Zustand wieder hergestellt werden, also praktisch NEU.

Kommt er evtl. damit durch?

Mietdauer waren 5 Jahre....

Vielen Dank
Werner

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7120 Beiträge, 1487x hilfreich)

Man mietet also eine Räumlichkeit:

Zitat:
Bei Einzug gab es Sozialräume die komplett neu renoviert wurden vom Vermieter


Nutz diese Räumlichkeit 5 Jahre ab...... mit dieser Klausel im Vertrag

Zitat:
§ 3 Der Mietraum wird wie besichtigt vermietet und wird nach Beendigung des Mietverhältnissee im gleichen Zustand besenrein verlassen.


Ist doch klar, dass man eben die Räume im gleichen Zustand wieder zurückgibt oder?

Was möchte der Vermieter denn KONKRET? Geht es nur um Farbe an den Wänden oder auch um mehr?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

§ 538 BGB latutet "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten." Ich kenn mich im Gewerbemietrecht nicht so aus. Aber rein prinzipiell sollte dieses Gesetz auch im Gewerbemietrecht gelten.

Natürlich kann man im Gewerbemietrecht relevativ weitreichend vom Gesetz abweichen. Aber das muss man dann auch vereinbaren. Es wäre somit die Frage, ob "§ 3 Der Mietraum wird wie besichtigt vermietet und wird nach Beendigung des Mietverhältnissee im gleichen Zustand besenrein verlassen." als solche abweichende Vereinbarung zu verstehen ist.

Zustand ist für mich an der Stelle nicht wirklich eindeutig. Im Gewerbemietrecht wäre es ja nicht ungewöhnlich, wenn der Mieter Zwischenwände einzieht oder andere Installationen verbaut. Die müsste er auf jeden Fall zurückbauen. Ob die doch recht allgemeine Formulierung ausreicht, um eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen zu konstruieren, mag ich im Gewerbemietrecht nicht beurteilen. Das "besenrein" wäre für mich zumindest ein Indikator, dass keine Endrenovierung geschuldet ist. Denn ansonsten würde das besenrein nicht wirklich SInn ergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
WRedAlertS
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Erstmal danke für die Antworten :)

Zu cirius32832

Zitat:
Man mietet also eine Räumlichkeit:


Sorry, natürlich eine Gewerbeinheit mit ca. 800qm. Und jetzt läuft der Mietvertrag nach 5 Jahren aus.

Zitat:
Was möchte der Vermieter denn KONKRET? Geht es nur um Farbe an den Wänden oder auch um mehr?


Ganz einfach, z.B. das komplette Laminat in den Sozialräumen (36qm), Alle Wände neue Raufaser und weiß streichen.
Neue Fußleisten.

Des weitern wurde das Ceran Feld beschädigt (Glas in Ordnung, an der Alu-Umrandung ist eine kleine Kerbe (Topf), ebenso die Arbeitsplatte (Auch Topf, Absplitterung ca. 1ct. Größe).

Ach so, bevor ich es Vergesse :) Es gibt keine Kaution, vor 5 Jahren wollte er nicht...(Mann kann ja niemanden zu seinem Glück zwingen). Ich Tippe mal er will so ca. 3000-5000 Euro.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Werner

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber rein prinzipiell sollte dieses Gesetz auch im Gewerbemietrecht gelten.

Da gilt es zwar auch, ist aber durchaus abdingbar. Das hat der Vermieter hier wohl auch versuchen wollen.



Zitat (von cauchy):
Das "besenrein" wäre für mich zumindest ein Indikator, dass keine Endrenovierung geschuldet ist. Denn ansonsten würde das besenrein nicht wirklich SInn ergeben.

Ich würde meinen das diese Klausel in der Form wegen mangelnder Klarheit dem Vermieter auf die Füße fallen würde, wenn es denn AGB wären und diese Formulierung von Vermieter kommen würde.,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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