Gewerbemietvertrag

8. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
holger20.02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbemietvertrag

Hallo,

ich habe am 22.04.2008 einen Gewrbemietvertrag unterzeichnet. Beginn 01.06.08 Ende 31.12.10. Einmaliges Sonderkündigungsrecht zum 01.03.09 Sonderkündigungsrecht mit 1 Monatiger Vorfrist.

Nun habe ich am 13.01.09 zum 01.03.09 schriftlich mit Empfangsbestätigung gekündigt.

Habe dem Vermieter aber gesagt, vielleicht bleibe ich drin, wenn sich die wirtschaftliche Situation wieder bessert. Damit war er einverstanden, schriftlich wurde nichts mehr vereinbart.
Die Miete wurde seit dem 01.04. als Nutzungsentschädigung überwiesen.
am 05.05. habe ich meinem Vermieter mitgeteilt, daß ich die Räumlichkeiten zum 31.05.09 räumen werde und Sie ihm dann wieder zur Verfügung stehen.

Darauf hin habe ich von Ihm ein Schreiben bekommen, daß mein Vertrag wieder in vollem Umfang gültig ist, da ich ja nicht ausgezogen bin. Eine Kündigung wäre erst zum 31.12.2009 möglich. Komisch ist das mein Vertrag ja ein Jahr länger gelaufen wäre.
Er hat mir allerdings angeboten zum 30.06.09 ausziehen zu können.

Ein befreundeter Anwalt sagte mir, ich habe keinen Vertrag mehr und kann somit die Zahlung zu Ende Mai einstellen und ausziehen, wie ich es ja auch geschrieben habe.
Mein Vermieter behauptet nun, das der Vertrag nun nicht mehr mit der Hausverwaltung besteht, mit denen der Vertrag eigentlich abgeschlossen wurde, sondern automatisch mit dem Hauseigentümer zustande gekommen ist, weil ich ja nicht ausgezogen bin. Der will nun noch mindestens 6 Monate Miete von mir haben.
Wie ist denn hier die rechtliche Situation?
gruß, holger 20.02

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8 Antworten
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#1
 Von 
Job-Center
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Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Dein Vermieter ist 100% im recht.

Gemäß § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses:

"Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. "

Für eine Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist die ordentliche Kündigung gemäß § 580a BGB erst zum 31.12.09 möglich, also komisch ist der Vermieter nicht, viel mehr finde ich dein Vermieter mehr wissend als dein Freund, dazu auch muss erwähnt, dass der Vertrag von Anfang an auf sehr verständliche und kulante Basis -seitens der Vermieter- abgeschlossen war.

Der Vermieter hier hat der WAHL zwischen §§ 545 , 564a BGB , also er muss sich nicht nur nach § 564a BGB richten.








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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
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#3
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

zu prüfen natürlich, ob § 545 BGB vertraglich nicht ausgeschlossen war (kommt oft vor), es bleibe aber dabei mit die Ansprüche gemäß § 546a BGB (nicht § 564a).

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#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

ich habe am 22.04.2008 einen Gewrbemietvertrag unterzeichnet.

Bei manche Verträge wird § 545 BGB formularmäßig ausgeschlossen.

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#6
 Von 
holger20.02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Also in meinem Vertrag steht: Verspätete Rückgabe der Mietsache verpflichtet den Mieter für die Dauer der Vorenthaltung zur Entschädigung nach Wahl des Vermieters in Höhe der vereinbarten oder der für vergleichbare Räume ortsüblich erziehlbaren Miete. Bei Rückgabe der Mietsache zur Unzeit ist die Entschädigung jedenfalls für den vollen Monat zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Fall der Durchführung von durch den Mieter verweigerten Schönheitsreperaturen und anderen von ihm zu vertretenden Instandsetzungsarbeiten.

Ist damit §545 BGB automatisch ausgeschlossen? Oder muß das explizit erwähnt werden?
Bezahlt habe ich ja für den vollen Monat und auch die Übergabe war noch im letzten Monat.
Die Mängel(4 Neonröhren Austauschen, Kette vom Lamellenvorhang ersetzen und 1M Deckel vom Kabelkanal) wollte ich heute beheben. Der Hausverwalter war aber nicht da und der Eigentümer hatte angeblich keinen Schlüssel.
soll mich nächste Woche wieder melden.

Gruß, Holger20.02

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#7
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Ist damit §545 BGB automatisch ausgeschlossen?
Nein!

Oder muß das explizit erwähnt werden?
Ja!

Du kannst die Schlüsselübergabe rückgängig machen und der Schlüssel SOFORT verlangen (schriftlich oder mit Zeugen), solange natürlich keine neue MV besteht mit einem neue Mieter, wonach auch keine Miete mehr bezahlt werden muß. Sollte der Vermieter der Schlüssel nicht zurückgeben, kannst die MV auch sofort fristlos kündigen.

Besser wäre wenn du dich nochmal mit dem Vermieter in Verbindung setzt und die Sache nun fairer verhandeln kannst.




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#8
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2417 Beiträge, 1226x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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