Gewerbemietvertrag von bestimmter Dauer

2. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
FragfürnFreund
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbemietvertrag von bestimmter Dauer

Hallo,

ein "Gewerbemietvertrag von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel" enthält folgende Regelung zur Kündigung:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2012 und endet am 31.01.2017
Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht eine Seite unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten der Verlängerung schriftlich widerspricht."
Und (leider): "Nach Beendigung des Mietverhältnisses kommt eine stillschweigende Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB nicht in Betracht."

Der Mietvertrag wurde 2017 nicht explizit verlängert (sowohl Mieter als auch Vermieter haben das versäumt), aber die Miete wurde weiter regelmäßig bezahlt.

Der Mieter hat am 15.02.2021 zum 31.08.2021 gekündigt.

Fragen:
1. gilt der Mietvertrag mit seinen weiteren Bestimmungen (Schönheitsrep. usw.) weiterhin?

2. Ich war immer davon ausgegangen, dass nach der obigen Klausel der Vertrag jeweils bis zum 31.1. weiterläuft, falls er nicht bis 31.7. (=6 Monate vor Ablauf) gekündigt wird. (Also im vorliegenden Fall frühestens zum 31.01.2022, nicht zum 31.08.2021)
Ist meine Auslegung richtig oder falsch?

Ich freue mich auf Antworten bzw. Meinungen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von FragfürnFreund):
Der Mietvertrag wurde 2017 nicht explizit verlängert

Aber er wurde immerhin verlängert.



Zitat (von FragfürnFreund):
1. gilt der Mietvertrag mit seinen weiteren Bestimmungen (Schönheitsrep. usw.) weiterhin?

Ich sehe keinen Grund für eine Ungültigkeit.



Zitat (von FragfürnFreund):
Ich war immer davon ausgegangen, dass nach der obigen Klausel der Vertrag jeweils bis zum 31.1. weiterläuft, falls er nicht bis 31.7. (=6 Monate vor Ablauf) gekündigt wird. (Also im vorliegenden Fall frühestens zum 31.01.2022, nicht zum 31.08.2021)

So würde ich das auch sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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