Guten Abend,
ich bin neu im Forum und sage erstmal "Hallo".
Wir stehen vor folgendem Problem:
Angenommen Gewerbemieter G untervermietet einen Büroraum, der über die Räume von G zugänglich ist, sowie einen gemeinsam genutzten Keller an Gewerbeuntermieter GU.
Der Mietvertrag wurde fristgerecht von GU zum 30.06.2020 gekündigt. Der Gewerbemieter G hat vom Gewerbeuntermieter GU für die Monate März bis Juni keine Mietzahlungen erhalten, so dass die Mietkaution dafür aufgerechnet wurde. Der fehlende Differenzbetrag für Juni wurde zwischenzeitlich gezahlt.
Nun hat der Gewerbeuntermieter GU jedoch angekündigt, dass er eventuell nicht zum 30.06.2020 ausziehen kann und um eventuelle wöchentliche Nutzungserweiterung gebeten.
Dies möchte der Gewerbemieter G jedoch nicht gewähren und verlangt die Übergabe zum 30.06.2020.
Darf der Gewerbemieter G die Schlösser für den gemeinsam genutzten Keller sowie die Eingangstür zum gemeinsam genutzten Büro wechseln oder bedarf es eines Räumungstitels? (Anm. Der Gewerbeuntermieter GU hätte Zugang zu vertraulichen Dokumenten, Steuerunterlagen und Wertgegenständen des Gewerbemieters G)
Darf der Gewerbemieter G eventuell den Büroraum räumen bzw. die Gegenstände in den vorher gemeinsam genutzten Keller bringen?
Sollte beides nicht möglich sein, was wäre denn der richtige Weg?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Ben
Gewerbeuntermieter zieht nicht zum Ende des Mietvertrags aus
26. Juni 2020
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Frage vom 26. Juni 2020 | 00:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeuntermieter zieht nicht zum Ende des Mietvertrags aus
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#1
Antwort vom 26. Juni 2020 | 08:57
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
ZitatDarf der Gewerbemieter G die Schlösser für den gemeinsam genutzten Keller sowie die Eingangstür zum gemeinsam genutzten Büro wechseln :
Darf er. Er muss dann nur sicherstellen, das GU spätestems beim ersten Zutrittsversuch die neuen Schlüssel hat.
ZitatDer Gewerbeuntermieter GU hätte Zugang zu vertraulichen Dokumenten, Steuerunterlagen und Wertgegenständen des Gewerbemieters G :
Das hatte er ja auch schon in der Vergangenheit.
ZitatDarf der Gewerbemieter G eventuell den Büroraum räumen bzw. die Gegenstände in den vorher gemeinsam genutzten Keller bringen? :
Das sollte er ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss unterlassen,
Und jetzt?
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