Gewerblich BAD/WC Renovierung!!!dringend!!

30. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Heino123
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Gewerblich BAD/WC Renovierung!!!dringend!!

moin,
also ich habe eine kneipe gepachtet meine toiletten sind katastrophal!
jetzt fallen die fliesen von der wand!wer muß die kosten für eine sanierung zahlen?gibt es da nen recht??bitte um jede hilfe!will nächste wche mal beim vermieter vorsprechen danke schonmal'!!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Hi Heino,

ich habe eine kneipe gepachtet

Wie lange schon ?

Was steht denn so im Vertrag ?

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#2
 Von 
Heino123
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

6 monate jetzt im vertrag steht nichts

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Vor 6 Monaten dürften die Toiletten aber auch nicht viel anders ausgesehen haben.
Warum hast Du die Kneipe denn überhaupt so gemietet ?

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)

Diese Rückfrage ist völlig irrelevant, genauso auch die Frage nach der bisherigen Dauer des MW, genauso wie das Wetter bei Vertragsabschluss, aber vielleicht kannst du, heino, hier was zu deiner Frage finden:



§ 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Regelung bedeutet übersetzt, dass die gesamte Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung kraft Gesetzes den Vermieter trifft, wobei die Mietvertragsparteien hiervon abweichende Vereinbarungen treffen können, und zwar bei Gewerbemietverträgen weitergehender als bei Wohnraummietverträgen. Zu unterscheiden sind die notwendigen Reparaturen, Instandsetzungen, Instandhaltungen oder Erneuerungen im Inneren der Mieträume von Instandhaltung und Instandsetzung an Dach und Fach. Es ist üblich bei der Vermietung von Gewerberäumen, dass die oben genannten Reparaturen im Inneren der Mieträume vom Mieter getragen werden, allerdings nur dann, soweit sie auf den Mietgebrauch zurückgehen. Denkbar wäre auch, dass das Mietobjekt mangelhaft ist, zum Beispiel Feuchtigkeit von außen in das Objekt eindringt und sodann Reparaturarbeiten erforderlich werden. Hier ist im Regelfall nicht der Mieter verantwortlich, sondern der Vermieter gefragt, soweit nicht Reparaturverpflichtungen so oder so angefallen wären (zum Beispiel seit langer Zeit überfällige Schönheitsreparaturen). Die Reparaturverpflichtung an Dach und Fach obliegt im Regelfall dem Vermieter. Gemeint ist hiermit die konstruktive Gebäude-Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume und des Mietobjektes, insbesondere auch die Instandhaltung und Instandsetzung der Zentralheizungsanlage, auch der Versorgungsleitungen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Zahlreiche Entscheidungen der Obergerichte, auch des Bundesgerichtshofs, haben sich mit der Frage befasst, ob die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes dem Mieter auferlegt werden kann, einschließlich der Reparaturverpflichtung an Dach und Fach. Zu unterscheiden ist, ob die Vereinbarung individualvertraglich oder formularvertraglich getroffen wird. Bei einer formularvertraglichen Vereinbarung (Absicht des Vermieters, die Vereinbarung mehrfach zu verwenden) liegen so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die auch bei Vermietung von Gewerberäumen der allgemeinen Inhaltskontrolle unterliegen. Zu berücksichtigen bleibt, dass mit der umfassenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Mieters der Vermieter insoweit aus seiner Verpflichtung gänzlich entlassen wird. Das gesetzliche Leitbild - § 535 BGB , siehe oben - wird ins Gegenteil verkehrt: Obwohl das Gesetz vorsieht, dass die Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtung allein beim Vermieter liegt, würde durch Formularmietvertrag im Gegensatz hierzu der Mieter gänzlich verpflichtet. Eine derartige fomularvertragliche Regelung wird daher von der ganz herrschenden Meinung für unzulässig gehalten. Bei einer unwirksamen Instandsetzungsvereinbarung wird diese nicht auf das zulässige Maß reduziert, im Regelfall greift sodann die gesetzliche Regelung. Die Vermieter sind daher gut beraten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang vom gesetzlichen Leitbild abweichende Vereinbarungen zulässig sind.

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#5
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2075x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)

Wenn die Toiletten bei Anmietung schon in dem Zustand gewesen waren, .....


Das wissen wir doch gar nicht. Bei der Beurteilung hilft der Konjunktiv nicht weiter. Im Gewerbemietrecht wird der Mieter in dem Fall wohl eher den Kürzeren ziehen. Ob Heizung, Dach oder Decke: Es kann nicht zu jeder angekratzten Toilettenschüssel ein extra Urteil geben. Falls Heino klagt und uns das Urteil mitteilt, haben wir auch ein Beispiel für defekte Fliese im Gewerbemietraum.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)


Dass der Ausschnitt nicht unbrauchbar ist, hier mal mit fetten Beispielen (aber den Gesamtzusammenhang nicht außer Acht lassen):

Zu unterscheiden sind die notwendigen <B>Reparaturen</B>, Instandsetzungen, Instandhaltungen oder Erneuerungen <B>im Inneren der Mieträume</B> von Instandhaltung und Instandsetzung an Dach und Fach. <B>Es ist üblich bei der Vermietung von Gewerberäumen, dass die oben genannten Reparaturen im Inneren der Mieträume vom Mieter getragen werden</B>, allerdings nur dann, soweit sie auf den Mietgebrauch zurückgehen. Denkbar wäre auch, dass das Mietobjekt mangelhaft ist, zum Beispiel Feuchtigkeit von außen in das Objekt eindringt und sodann Reparaturarbeiten erforderlich werden. Hier ist im Regelfall nicht der Mieter verantwortlich, sondern der Vermieter gefragt, soweit nicht Reparaturverpflichtungen so oder so angefallen wären (zum Beispiel seit langer Zeit überfällige Schönheitsreparaturen).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2075x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)

Ja, das könnt man sich so denken, aber das ist schon wieder der unbrauchbare Konjunktiv. Hier habe ich noch einen Auszug aus dem BGB-Text, der die Frage beantworten könnte (blöder Konjunktiv ;) )

<B>Denkbar wäre auch, dass das Mietobjekt mangelhaft ist, zum Beispiel Feuchtigkeit von außen in das Objekt eindringt und sodann Reparaturarbeiten erforderlich werden</B>

Überlassen wir heino, was er daraus macht......

-- Editiert von HeHe am 31.01.2008 16:24:13

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#10
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4092 Beiträge, 628x hilfreich)

Wenn Fliesen abfallen, müßte der VM diese ersetzen (ggf. anderfarbige ankleben). Ansonsten sind die Toiletten ja weiterhin zu benutzen.
Was der VM nicht machen muß: Komplette Sanierung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Aha, HeHe,

allerdings nur dann, soweit sie auf den Mietgebrauch zurückgehen.

Und deshalb ist die Frage nach der Dauer des Mietverhältnisses natürlich völlig irrelevant, nicht wahr ?

Das wissen wir doch gar nicht.

Und deshalb sollten wir uns hüten, danach zu fragen.

Lieferst Du Dir mit Endu jetzt eigentlich einen Wettbewerb ?

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