Gewohnheitsrecht bei Nutzung Garage/Trockenraum

5. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)
Gewohnheitsrecht bei Nutzung Garage/Trockenraum

Hallo,
im Freundeskreis ( Hauseigentümer ) ergab sich folgendes Problem, welches hitzige Diskussionen auslöste:
VM wohnt im MFH.
1. Die Mieter ( Rentner-Ehepaar ) haben zur Wohnung einen PKW-Stellplatz, was auch im Mietvertrag vereinbart ist..
Beide fahren je 1 Auto. Auf dem Grundstück steht noch eine Garage.
Diese Garage wurde der Frau des Ehepaares vor 5 Jahren unentgeltlich für ihren PKW zur Verfügung gestellt, als sie noch gearbeitet hat. Die Nutzung sollte bei Renteneintritt enden ( vor 2 Jahren ). Der Ehemann hatte sein Auto stets auf der Straße stehen. Aber die Garage wird weiter genutzt. Nun aber nicht mehr von ihr, sondern vom Ehemann, der sich einen Porsche gegönnt hat und dort sicher abstellt ( wg. Versicherung ).
Als der Vermieter dieses Thema kürzlich ansprach und die Garage nun selbst braucht, berief sich der Mieter ( Ehemann ) auf sein Gewohnheitsrecht.
Ist er da im Recht?

2. Der im Haus befindliche Trockenraum wird als solcher nicht genutzt. Die 3 Mieter haben sich vor Jahren untereinander geeinigt, dass sie diesen nicht benötigen.
Daraufhin hat der o.g. Mieter in diesem Keller seinen Hobbykeller eingerichtet und bastelt fleißig.

Der VM hat kürzlich noch eine Dach-Wohnung ausgebaut und möchte diesen Keller für die neuen Mieter haben. Der Mieter, der den Trockenraum zusätzlich als Hobbykeller nutzt, beruft sich auch hier auf sein Gewohnheitsrecht. Kann er das?

Dazu muß gesagt werden, dass es in beiden Punkten keine schriftliche Vereinbarung gab.
In beiden Punkten duldete der VM lange die Nutzung, wohl aus Freundlichkeit und weil er die Räumlichkeiten ( Garage ) selbst nicht benötigte.
War das ein Fehler? Oder kann er mit seinem Eigentum tun, was er will, solange
Vereinbarungen im Mietvertrag nicht berührt werden?

-----------------
"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 103x hilfreich)

1. Unentgeltlich = Leihe = kann durch VM gekündigt werden.

2. Der Hobbybastler hat nicht mehr Anspruch auf den Raum wie alle anderen Mieter auch, nämlich zur Nutzung als Trockenraum.
Wenn diese Nutzungsmöglichkeit wegfällt, dürfte sich die Miete um ca. 3 % vermindern.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Danke Usen,

1. Kündigen? Es gibt doch keinen Vertrag. Worauf beruft man sich? Die geduldete Nutzung?
2. Für wen würde sich die Miete verringern? Für alle Mietparteien (3)?

Wäre es auch möglich, dem Mieter die Garage gegen einen Mietvertragsabschluss anzubieten mit gleichzeitiger Kündigung der unentgeltlichen Garagennutzung bei
Nichtwollen??
Und was ist mit den Stromkosten ( Garage/Trockenraum ) während des Nutzungszeitraumes? Kann der VM die gegen rechnen? Ging von seinem Stromzähler.

-----------------
"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ scalar

Umfaßt das auch eine Duldung?

-----------------
"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 103x hilfreich)

1. Es gab eine Vereinbarung. Das ist ein Vertrag.

2. Die Miete würde sich für alle Parteien verringern, denen die Nutzung des Trockenraums im Rahmen ihres Mietverhältnisses zustand.

Wegen der Stromkosten wird ein "nachkarten" in die Vergangenheit rechtlich nicht durchsetzbar sein.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ USEN

Spricht die Vereinbarung, die die 3 Mieter untereinander hatten ( freiwilliger Verzicht auf den Trockenraum, da kein Bedarf ) nicht gegen eine - zukünftige - Mietminderung?

Schließlich woll(t)en die Mieter ja keinen Trockenraum.
Ausgleich haben sie weder vom Mieter, der den TR als Hobbyraum allein nutzt, noch vom VM in Form von Mietminderung verlangt.

Oder ist die Vergabe des Trockenraumes/dann Keller an den neuen Mieter eine völlig andere neue Sache.
Würde dann eine Verzichtserklärung ohne Ausgleich der Mieter an den VM
das Thema Mietminderung für die Zukunft erledigen? Der TR/Keller wäre ja nun übrig.

-----------------
"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

quote:
Spricht die Vereinbarung, die die 3 Mieter untereinander hatten ( freiwilliger Verzicht auf den Trockenraum, da kein Bedarf ) nicht gegen eine - zukünftige - Mietminderung?


Nein, es ist vielmehr eine Änderung des Mietvertrages erforderlich. Wenn die Mieter den Trockenraum freiwillig nicht mehr nutzen ist das deren Sache. Wenn der vermieter jedoch die Nutzung des Trockenraums unmöglich macht, dann besteht trotzdem ein Recht auf Mietminderung.
Wenn Du eine der 3 Wohnungen neu vermieten würdest, dann wäre die Vereinbarung der Mieter untereinander auch hinfällig. Ein neuer Mieter ist nicht an die Vereinbarungen seines Vormieters gebunden.

quote:
Oder ist die Vergabe des Trockenraumes/dann Keller an den neuen Mieter eine völlig andere neue Sache.


Ja, das ist es, jedenfalls, wenn er diesem neuen Mieter zur alleinigen Verfügung stehen soll.

quote:
Würde dann eine Verzichtserklärung ohne Ausgleich der Mieter an den VM das Thema Mietminderung für die Zukunft erledigen?


Ja, das würde es.

Bezüglich der beiden Ausgangsfragen ist folgendes zu sagen:

Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht bei diesen Dingen. Bei der Garage besteht ein mündlicher Vertrag über die unentgeltliche Nutzung der Garage. Dieser Vertrag müsste vom Vermieter gekündigt werden. Dabei ist allerdings weder eine Kündigungsfrist einzuhalten, noch genießt der Mieter einen Kündigungsschutz.

Beim Trockenraum handelt es sich um eine unzulässige Nutzung der Mietsache. Hier muss der Mieter aufgefordert werden, die unzulässige Nutzung zu unterlassen, im Extremfall mit Hilfe einer Abmahnung und einer Kündigungsandrohung. Allerdings sollte sich der Vermieter darüber bewusst sein, dass dann der Mieter wohl nicht einer Aufgabe seiner Rechte an dem Trockenraum zustimmen wird. Ein diplomatisches Vorgehen wäre also angebracht.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 103x hilfreich)

@hh

quote:
dass dann der Mieter wohl nicht einer Aufgabe seiner Rechte an dem Trockenraum zustimmen wird.


Muß er das denn überhaupt ?

Schlägt da nicht die Schaffung neuen Wohnraums durch ?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ hh

quote:
Allerdings sollte sich der Vermieter darüber bewusst sein, dass dann der Mieter wohl nicht einer Aufgabe seiner Rechte an dem Trockenraum zustimmen wird. Ein diplomatisches Vorgehen wäre also angebracht.



Bestände für den VM die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die derzeitige Nutzung ( natürlich ohne spezielle Nennung der Sachlage )
den Verzicht o. Ausgleich von allen 3 Mietern bestätigen zu lassen. Und später die unzulässige Nutzung als 2. Keller durch den einen Mieter zu untersagen und den somit übrigen Keller dem neuen Mieter zu geben.

Klingt aber ein bischen wie von hinten ins Auge, oder?



-----------------
"Tu, was du denkst, aber sei der Erste."

-- Editiert am 05.10.2009 14:41

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen