Gibt es die Möglichkeit auf eine außerordentliche Kündigung?

14. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go459834-73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Gibt es die Möglichkeit auf eine außerordentliche Kündigung?

Hallo alle gemeinsam.
Ich habe am 30.1.2017 per Express meine Wohnung gekündigt. Kurz darauf erhielt ich eine Kündigungsbestätigung in der stand, dass meine Kündigung am 1.2.2017 eingegangen ist und zum 31.05.2017 wirksam wird.
1. Ist die Kündigung laut Info der Sendungsverfolgung am 31.01.2017 beim Vermieter eingegangen und
2. War ich überrascht über die lange Kündigungszeit.
Als ich im Mietvertrag nachschaute stellte ich fest, dass ich ein Jahr an die Wohnung gebunden bin und dann noch die 3 Monate Kündigungsfrist dazu kommen. Von der Seite her ist es also ok.
Mein Problem ist nun, dass ich aufgrund von meiner Gesundheit sobald wie möglich aus der Wohnung möchte. Wir wohnen im 4. Stock und meine Kleine schafft mit ihrem 1 1/2 Jahren natürlich nicht die Treppen alle zu steigen. Ich kann sie nur mit starken Schmerzen hochtragen.
Meine Frage ist nun ob ich irgendwie die Möglichkeit habe ehr aus dem Mietvertrag zu kommen.
Danke für eure Hilfe.
LG Janine

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
dass meine Kündigung am 1.2.2017 eingegangen ist und zum 31.05.2017 wirksam wird.

Ersteres ist doch schonmal gut, letzteres erstaunt mich. Nach § 573c BGB würde eine solche Kündigung den Mietvertrag zum 30.4. beenden. Gibt es einen Kündigungsausschluss im Mietvertrag oder hat sich der Empfänger der Kündigung nur verrechnet?

Nachtrag zur Erklärung: Eine Kündigung muss am 3.Werktag des Monats zugegangen sein. Damit ist der 1.2. voll im Soll.

-- Editiert von cauchy am 14.02.2017 10:00

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Die Kündigung ist noch vor dem 4. Werktag im Februar beim Vermieter eingegangen, folglich endet der Vertrag am 30. April.

Zitat (von go459834-73):
Als ich im Mietvertrag nachschaute stellte ich fest, dass ich ein Jahr an die Wohnung gebunden bin und dann noch die 3 Monate Kündigungsfrist dazu kommen. Von der Seite her ist es also ok.


Klingt nach Kündigungsverzicht.

Bitte den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht posten.

Zitat (von go459834-73):
Meine Frage ist nun ob ich irgendwie die Möglichkeit habe ehr aus dem Mietvertrag zu kommen.


Ohne Kulanz des Vermieters, nein.

Oder ist er für deinen Gesundheitszustand verantwortlich?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Gibt es einen Kündigungsausschluss im Mietvertrag


Sieht so aus

Als ich im Mietvertrag nachschaute stellte ich fest, dass ich ein Jahr an die Wohnung gebunden bin und dann noch die 3 Monate Kündigungsfrist dazu kommen.

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
Als ich im Mietvertrag nachschaute stellte ich fest, dass ich ein Jahr an die Wohnung gebunden bin und dann noch die 3 Monate Kündigungsfrist dazu kommen.


Gut möglich, dass der VM hier Recht hat, kommt darauf an, wann der MV abgeschlossen wurde. Wenn das Jahr erst im Febr. 17 rum ist, wäre der 31.05. korrekt. (Vorbehaltlich, dass die Befristungsklausel richtig ist)

Ein Sonderkündigungsrecht würd ich vorliegend verneinen, da mE die Grundlagen hierfür fehlen.

-- Editiert von AltesHaus am 14.02.2017 10:42

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#5
 Von 
go459834-73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Paragraph 6 Vertrag von unbestimmter Dauer, beidseitiger befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Abnahmepflich
1. Der Mietvertrag beginnt am 1.3.16
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen . Andernfalls Gerät er bei einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt automatisch, ansonsten nach Mahnung in Schuldnerverzug.
2. Es handelt sich um einen allgemeinen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit befristetem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für ein Jahr. Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr, ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmalig nach Ablauf dieser Zeit mit der gesetzlichen Frist zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Hinsichtlich der Form der Kündigung ist Paragraph 21 Nr. 1 zu beachten.

So ist der Wortlaut im Mietvertrag.

Mittlerweile habe ich eine Behinderung von 50% anerkannt bekommen aufgrund meiner Erkrankungen.

LG

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Dann ist Mietende der 31.05.

Nach wie vor sehe ich keine Grundlage für ein Sonderkündigungsrecht.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
Meine Frage ist nun ob ich irgendwie die Möglichkeit habe ehr aus dem Mietvertrag zu kommen.

Es gibt zwar Möglichkeiten, aber die sind alle recht aufwändig und nicht unbedingt risikoarm. Bei einem Mietvertrag, der nur noch wenige Monate läuft, sind die alle eher nicht zu empfehlen. Zumal ja die Wohnung offenbar aktuell bewohnt wird. Der "Schaden" besteht in den gesundheitlichen Problemen der Mieter. Das ist immerhin schonmal deutlich besser, als wenn die Mieter schon einen anderen Mietvertrag abgeschlossen hätten und dann doppelt Miete zahlen müssten.

Möglich ist natürlich immer eine Einigung mit dem Vermieter. Fragen kostet nichts. Wenn der Vermieter jedoch für sein Entgegenkommen Geld sehen will, dann muss man halt schauen, ob sich das wirklich lohnt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr, ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.


Wenn der nicht vor Februar 2016 war ist der Vermieter im Recht.

Zitat (von go459834-73):
Mittlerweile habe ich eine Behinderung von 50% anerkannt bekommen aufgrund meiner Erkrankungen.


Das ist Schicksal, aber gewiss nicht das Verschulden des Vermieters.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Behinderung ist keine Frage von %ten. Es geht um den GdB. Und ein GdB von 50 ist die geringste Stufe, die letztlich anerkannt wird. Und die hat gar nichts mit der Fähigkeit zu tun, ob man eine Treppe hochsteigen kann oder nicht. Und auch bei Vertragsabschluss hatte man das Kind. War also absehbar, dass es da irgendwann Probleme geben würde.

wirdwerden

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr, ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.


Einig offene Frage, wann wurde der Mietvertrag abgeschlossen ?
Das Jahr zählt nicht ab Mietbeginn !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
go459834-73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie oben bereits erwähnt begann der Mietvertrag ab 1.2.2016. Unterschrieben wurde er am 10.2.2016.

Meinen GdB 50 erhielt ich jetzt erst. Also war er zu Mietbeginn noch nicht vorhanden. Deswegen dachte ich, dass eine außerordentliche Kündigung möglich sei.

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#12
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
Wie oben bereits erwähnt begann der Mietvertrag ab 1.2.2016. Unterschrieben wurde er am 10.2.2016.


Dann ist der 31. Mai 2017 korrekt.

Zitat (von go459834-73):
Meinen GdB 50 erhielt ich jetzt erst. Also war er zu Mietbeginn noch nicht vorhanden. Deswegen dachte ich, dass eine außerordentliche Kündigung möglich sei.


Falsch gedacht. Behinderung oder Krankheit spielen im Mietrecht keinerlei Geige.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go459834-73):
Wie oben bereits erwähnt begann der Mietvertrag ab 1.2.2016. Unterschrieben wurde er am 10.2.2016.


Nö der Mietvertrag begann

#5
Zitat (von go459834-73):

1. Der Mietvertrag beginnt am 1.3.16


Jo, damit ist dann die Kündigung zum 31.05. wirksam. GdB ist keine Grundlage für ein Sonderkündigungsrecht. Aber evtl. reden SIe mal mit Ihrem VM, gut möglich, dass man Ihnen entgegen kommt.

Viel Erfolg.

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