Hallo!
Ich hätte da mal eine Frage. Ich wohne in eine WG, und habe vor 2 Jahren den ursprünglichen Mietvertrag abgeschlossen (zusammen mit jemand anders). Nennen wir die zwei ursprüngliche Unterzeichner Person A (Ich) und Person B.
In diesen Mietvertrag war eine Klausel über ein Kündigungsverzicht von einem Jahr. Die genau Formulierung lautet wie folgt:
Zitat:
2. Mietzeit
2.1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2020 und läuft auf unbestimmte Zeit.
2.2. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr
Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach
Ablauf dieses Zeitraumes mit gesetzlicher Frist zulässig. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt unberührt. Somit ist eine Kündigungserklärung frühestens zum
01.08.2021 mit Wirkung zum 31.10.2021 möglich.
Nun gab es ein Wechsel bezüglich der Hauptmieter; über Nachtrag ist Person B aus dem Vertrag ausgeschieden, und an dessen Stelle Person C eingetreten.
Jetzt wollte Person C kündigen. Als Antwort kam, von Vermieter, dass dies nicht möglich wäre, da er ja erst vor kurzem eingezogen ist... und für ihm der Kündigungsverzicht gilt.
Meine Frage: Gilt der Kündigungsverzicht ab dem Zeitraum als der ursprüngliche Vertrag unterschrieben wurde? Oder, unterschreibt jeder neuer Hauptmieter, durch einen Nachtrag, einen neuen Kündigungsverzicht? Welches ab dem Datum von Nachtrag gültig ist?
Vollständigkeitshalber hier ist die Formulierung von Nachtrag:
Zitat:
1. Der Mieter zu 1. scheidet zum 31.08.2022 aus dem Mietvertrag aus. Der Mieter zu 3. tritt
anstelle des Mieters zu 1. zum 01.09.2022 neben den verbleibenden Mieter zu 2. als
Gesamtschuldner mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein. Dem Mieter zu 3.
ist der Mietvertrag vom 06.11.2020/01.10.2020 vollinhaltlich bekannt. Der Mieter zu 1.
verpflichtet sich dem Mieter zu 3. seine Mietvertragsausfertigung im Original zur Verfügung zu
stellen.
2. Der Mieter zu 1. tritt sämtliche Rechte bzgl. der Mietkaution (§ 26 des Mietvertrages) an die
verbleibenden Mieter zu 2. und 3. ab. Ein etwaiger Ausgleich hinsichtlich der Mietkaution
zwischen den Mietern obliegt allein diesen im Innenverhältnis.
3. Der Mietvertrag bleibt, soweit nicht vorstehend geändert, im Übrigen unverändert.
Vielen dank!