Gilt ein neuer Kündigungsverzicht bei einem Mieterwechsel durch Nachtrag?

19. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
DS1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt ein neuer Kündigungsverzicht bei einem Mieterwechsel durch Nachtrag?

Hallo!

Ich hätte da mal eine Frage. Ich wohne in eine WG, und habe vor 2 Jahren den ursprünglichen Mietvertrag abgeschlossen (zusammen mit jemand anders). Nennen wir die zwei ursprüngliche Unterzeichner Person A (Ich) und Person B.

In diesen Mietvertrag war eine Klausel über ein Kündigungsverzicht von einem Jahr. Die genau Formulierung lautet wie folgt:

Zitat:

2. Mietzeit

2.1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2020 und läuft auf unbestimmte Zeit.

2.2. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr
Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach
Ablauf dieses Zeitraumes mit gesetzlicher Frist zulässig. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt unberührt. Somit ist eine Kündigungserklärung frühestens zum
01.08.2021 mit Wirkung zum 31.10.2021 möglich.


Nun gab es ein Wechsel bezüglich der Hauptmieter; über Nachtrag ist Person B aus dem Vertrag ausgeschieden, und an dessen Stelle Person C eingetreten.

Jetzt wollte Person C kündigen. Als Antwort kam, von Vermieter, dass dies nicht möglich wäre, da er ja erst vor kurzem eingezogen ist... und für ihm der Kündigungsverzicht gilt.

Meine Frage: Gilt der Kündigungsverzicht ab dem Zeitraum als der ursprüngliche Vertrag unterschrieben wurde? Oder, unterschreibt jeder neuer Hauptmieter, durch einen Nachtrag, einen neuen Kündigungsverzicht? Welches ab dem Datum von Nachtrag gültig ist?

Vollständigkeitshalber hier ist die Formulierung von Nachtrag:

Zitat:

1. Der Mieter zu 1. scheidet zum 31.08.2022 aus dem Mietvertrag aus. Der Mieter zu 3. tritt
anstelle des Mieters zu 1. zum 01.09.2022 neben den verbleibenden Mieter zu 2. als
Gesamtschuldner mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein. Dem Mieter zu 3.
ist der Mietvertrag vom 06.11.2020/01.10.2020 vollinhaltlich bekannt. Der Mieter zu 1.
verpflichtet sich dem Mieter zu 3. seine Mietvertragsausfertigung im Original zur Verfügung zu
stellen.

2. Der Mieter zu 1. tritt sämtliche Rechte bzgl. der Mietkaution (§ 26 des Mietvertrages) an die
verbleibenden Mieter zu 2. und 3. ab. Ein etwaiger Ausgleich hinsichtlich der Mietkaution
zwischen den Mietern obliegt allein diesen im Innenverhältnis.

3. Der Mietvertrag bleibt, soweit nicht vorstehend geändert, im Übrigen unverändert.


Vielen dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6283 Beiträge, 2290x hilfreich)

Ich verstehe die Frage ncht.
Der Kündigungverzicht betraf lt. Zitat 1 Jahr ab Vertragsbeginn. Vertragsbeginn war 1.8.2020. Also war die Zeit vom 1.8.2020 bis 31.7.21 die Zeit des Kündigungsverzichts.
Wieso soll für die Zeit ab 1.9.2022 ein Kündigungsverzicht gelten ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
DS1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso soll für die Zeit ab 1.9.2022 ein Kündigungsverzicht gelten ?


Ich glaube, der Vermieter ist unter der Auffassung, dass durch den Nachtrag (wobei Person B ausscheidet, und Person C in den Mietvertrag eintritt), Person C als Partei einen „Vertragsbeginn" beginnt. d. h. dass für ihn einen Kündigungsverzicht gilt – ab dem Zeitpunkt von Nachtrag.

Ich sehe es so, als ob Person C den Vertrag von Person B übernimmt – wobei der Kündigungsvezichtszeitraum bereits abgelaufen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von DS1234):
wobei der Kündigungsvezichtszeitraum bereits abgelaufen ist.

Richtig, das sieht man an dem Satz
Zitat (von DS1234):
Somit ist eine Kündigungserklärung frühestens zum 01.08.2021 mit Wirkung zum 31.10.2021 möglich.



Ohne diesen Satz könnte der Kündigungsverzicht durchaus auch für neu hinzugekommene Vertragspartner gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von DS1234):
Ich sehe es so, als ob Person C den Vertrag von Person B übernimmt – wobei der Kündigungsvezichtszeitraum bereits abgelaufen ist.


Das ist richtig. Allerdings ist das auch irrelevant, da Person C sowieso nicht alleine kündigen kann. Es können nur Person A und C gemeinsam kündigen.

Alternativ kann Person C einen Nachmieter vorschlagen, der an seiner Stelle in den Vertrag eintritt.

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