Glasbruch, Feuchtigkeitsschaden und Mietminderung

5. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)
Glasbruch, Feuchtigkeitsschaden und Mietminderung

Folgender Fall:

Wohnungseigentumsanlage, Eigentümer E hat seine Wohnung an Mieter A (dummerweise ein Anwalt) vermietet. Dieser hat bereits seit einiger Zeit wegen einem Mangel an einem Fenster die Miete um 3% gemindert. Der Mangel wurde zwischenzeitlich behoben.

A begehrt weiterhin 3% Mietminderung wegen neuer Mängel:

a) Im Kinderzimmer sei ein handtellergroßer Nässeschaden an der Decke (von Schimmel ist bisher nicht die Rede). Hiervon haben weder E noch der Verwalter V bislang Kenntnis gehabt, geschweige denn die Möglichkeit, sich dieses anzusehen und für eine Beseitigung zu sorgen.

b) Letztes Weihnachten wurde im Hauseingangsbereich neben der Haustür im oberen Glaselement die innere Isolierglasscheibe eingeschlagen. Täter konnte nicht ermittelt werden. Bedauerlicherweise kam die Freigabe der Versicherung erst sehr spät und obendrein musste V erst dem Glaser in den A... treten, damit dieser nun endlich mal den Auftrag ausführt. Somit ist die Schaden nun auch schon 4 Monate alt. Als Vorwand für die Mietminderung wird angegeben, Kleinkinder könnten sich an dem Glas verletzen, jedoch ist der Schaden in einer Höhe von mind. 1,60m, wo Kleinkinder nicht mehr hinlangen können.

Frage: ist die Mietminderung rechtens?

lg

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Danke erst mal, ich sehe auch keinen Grund für eine Mietminderung.

Aber wie könnte man dies gegenüber dem A begründen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
bei Pkt. a) muß man erstmal klären, woran es liegt, daß du den Fleck noch nicht besichtigen konntest
Das ist einfach: bislang haben weder E noch V davon Kenntnis. Überdies war A im Urlaub und ist seit Ende März bis Ostern wieder verreist. Ein Besichtigungstermin ist daher frühestens nach Ostern möglich.

quote:
Jedoch solltest du dir angewöhnen, daß du den Handwerkern auf die Füße trittst.
Ja, leider ist es nicht mehr so, dass ein Anruf genügt und innerhalb einer Woche ist ein solcher Kleinauftarg erledigt und die Rechnung liegt vor. Da muss man sich tatsächlich umgewöhnen. Aber in Kürze wird ein neues Auftragsmanagementsystem eingeführt, dass das Nachtreten hilfreich unterstützen wird.

lg

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