Grillen in der Hausverordnung

1. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
AABoras
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grillen in der Hausverordnung

Guten Tag zusammen,

wir haben das erste mal bei uns im Garten gegrillt. Es handelt sich, laut Mietvertrag, um eine Erdgeschosswohnung mit „Terrasse und angrenzendem Garten".
Die Nachbarin über uns beschwerte sich beim Vermieter und betonte, dass dies laut vertraglicher Hausordnung verboten sei. In der vertraglichen Hausordnung steht jedoch: „Das Grillen auf dem Balkon ist untersagt."
Der Vermieter sagt, dass unser Garten auch als Balkon „ausgelegt" werden kann und wir das Grillen zu unterlassen haben.
Wir haben in 12 Jahren Wohnen in diesem Hause das erste mal gegrillt, und würden dies auch nicht öfter als 2 Mal im Jahr tun. Zudem haben wir das Haus per Zettel vorher informiert und grillten nicht direkt unter den Balkonen, das heißt, die Nachbarin bekam bloß minimalen Rauch ab - wenn überhaupt.

Ist die Aussage des Vermieters vor Gericht handfest? Hätten wir die Möglichkeit, die „Auslegung" unseres Gartens als Balkon erfolgreich anzufechten?

Vielen Dank und beste Grüße

-- Editiert von User am 1. August 2024 19:26

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128012 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von AABoras):
Ist die Aussage des Vermieters vor Gericht handfest? Hätten wir die Möglichkeit, die „Auslegung" unseres Gartens als Balkon erfolgreich anzufechten?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von AABoras):
In der vertraglichen Hausordnung steht jedoch: „Das Grillen auf dem Balkon ist untersagt."

Ist das der komplette Wortlaut der Klausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 93x hilfreich)


Zitat (von AABoras):
Der Vermieter sagt, dass unser Garten auch als Balkon „ausgelegt" werden kann und wir das Grillen zu unterlassen haben.


Ich kann absolut nicht beurteilen, ob ein Garten identisch zu einem Balkon zu sehen ist. In rechtlichen Angelegenheiten kommt es tatsächlich manchmal auf einzelne Worte an, genauso gilt aber, dass zu ergründen ist, welche Willenserklärung damit abgegeben werden sollte. Ich sehe hier also tatsächlich, dass ein Gericht sowohl entscheiden könnte, dass ihr im Garten grillen dürft (da es eben kein Balkon ist und ihr allein durch den Umstand, dass ihr deswegen einen weiteren Abstand vom Gebäude einhalten könnt, als es auf einem Balkon möglich wäre, eben doch grillen dürft). Aber auch, dass ihr nicht dürft, da es sich aus den Gegebenheiten ergibt, dass für alle im Haus ein Grillverbot gilt, auch wen nur der Balkon explizit genannt ist. Wollt ihr nicht vor Gericht gehen und dann hinterher berichten, um meine persönliche Neugier zu stillen :wink: ?

Aber Spaß beiseite, ich würde eher davon ausgehen, dass ein Gericht eurem Vermieter folgt und das Grillverbot auch für euch im Garten gilt.

Zitat (von AABoras):
Zudem haben wir das Haus per Zettel vorher informiert


Das ist sowas von wurscht, das glaubst Du gar nicht. Ich weiß, dass sich solche Mythen hartnäckig halten, dass man ja nur vorher einen Zettel ins Treppenhaus hängen muss, und dann darf man Sachen, die man sonst nicht darf (sehr beliebt: Party ankündigen, weil man dann ja X mal pro Jahr auch nach 22h noch laut sein darf - Spoiler: darf man trotzdem nicht!), aber das stimmt nicht. Vertraglich vereinbart ist vereinbart und auch 100 Zettel an diversen stellen befreien einen davon nicht.

Zitat (von AABoras):
In der vertraglichen Hausordnung steht jedoch: „Das Grillen auf dem Balkon ist untersagt."


Aber ggf. ließe sich daraus etwas machen. Wie genau wurde die Hausordnung denn mit euch vertraglich vereinbart? Ein simpler Verweis im Mietvertrag auf eine im Treppenhaus ausgehängte Hausordnung ist z.B. nicht ausreichend. Wenn die Hausordnung nicht als Anhang von Anfang an Teil des Mietvertrags war, oder das Grillverbot erst irgendwann nach eurem Einzug von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurde, gilt es für euch nämlich erstmal nicht. Dann hätte der Vermieter ggf. ein Problem, dass ihr etwas dürft, was er euch nicht verbieten kann, die Eigentümergemeinschaft ihm umgekehrt aber durchaus.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6688 Beiträge, 2348x hilfreich)

Ob es möglich ist, den Garten als "Balkon ähnlich" zu bewerten erfordert eine nähere Schilderung der Lage des Gartens. Gibt es da hügeliges Land oder wie liegt der Garten gestaltet ? WEnn nicht, sollte man den Vermieter auffordern, seine Meinung näher zu begründen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3975 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AABoras):
Zudem haben wir das Haus per Zettel vorher informiert und grillten nicht direkt unter den Balkonen, das heißt, die Nachbarin bekam bloß minimalen Rauch ab - wenn überhaupt.

Minimal könnte reduziert werden, wenn man mit Gas oder Strom grillt.
Dann dürfte es auch für den Vermieter schwer werden.

Mit Kohle grillen, kann natürlich verboten werden.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11771 Beiträge, 4395x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Ich kann absolut nicht beurteilen, ob ein Garten identisch zu einem Balkon zu sehen ist.

Jungs und Mädels überlegt doch bitte mal....
Natürlich ist ein Garten ein Garten und kann weder Baurechtlich noch Mietrechtlich zu einen Balkon "ausgelegt" werden.
Wird aus einem Wohnzimmer eine Bad, nur weil ich eine Schüssel Wasser und einen Waschlappen neben den Fernseher stelle?
Eher nicht.

Zitat (von Loni12):
Mit Kohle grillen, kann natürlich verboten werden.

Dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage, Garten als Balkon ansehen ist schon mal keine.

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#6
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Natürlich ist ein Garten ein Garten und kann weder Baurechtlich noch Mietrechtlich zu einen Balkon "ausgelegt" werden.


Ich kenne viele Mehrfamilienhäuser in denen der "Garten" aus der Terrasse in Balkongröße und 2m Rasen drumherum besteht. Da es in dem Verbot ja um Belästigung durch Rauch oder Gerüche geht, kann ich mir durchaus vorstellen, dass da kein Unterschied zum Balkon gemacht wird. Anders sieht das natürlich aus, wenn der Garten 10m Tiefe hat und der Grill am anderen Eck platziert wurde.

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#7
 Von 
guest-12303.08.2024 11:32:44
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Jederzeit kann sich ein Nachbar über das Grillen beschweren. Es ist völlig egal was in der Hausordnung steht. Sobald sich auch nur 1 Nachbar beschwert, wird der Vermieter ein generelles Grillverbot verhängen und dann wird das in der Küche in einer handelsüblichen Pfanne gebrutzelt.

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3975 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage, Garten als Balkon ansehen ist schon mal keine

Es geht um den Rauch und in vielen Mietverträgen wird darauf hingewiesen.

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1640 Beiträge, 312x hilfreich)

Ich folge der Auslegung des Vermieters, dass das Grillen auf der Terasse oder im Garten dem Grillen auf dem Balkon gleichzusetzen ist, wenn die Mitmieter durch Rauch belästigt werden können.

Zitat (von AABoras):
das heißt, die Nachbarin bekam bloß minimalen Rauch ab - wenn überhaupt.


Aus LG Essen 07.02.2002 - 10 S 438/01:
Zitat:
Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses Speisen zubereitet werden, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128012 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
und in vielen Mietverträgen wird darauf hingewiesen.

Um die juristischen Relevanz von "Hinweisen" mal zu visualisieren



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128012 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Ich kenne viele Mehrfamilienhäuser in denen der "Garten" aus der Terrasse in Balkongröße und 2m Rasen drumherum besteht. Da es in dem Verbot ja um Belästigung durch Rauch oder Gerüche geht, kann ich mir durchaus vorstellen, dass da kein Unterschied zum Balkon gemacht wird. Anders sieht das natürlich aus, wenn der Garten 10m Tiefe hat und der Grill am anderen Eck platziert wurde.

Richtig, in wie weit Balkon und Garten gleich zu setzen ist, wird sich in der Regel am jeweiligen Einzelfall entscheiden.


Ich hatte mal ein ähnliches Problem und es gelöst, in dem ich keinen Grill kaufte, sondern einen Feuerkorb und das Fleisch nicht grillte sondern in Anlehnung an ein argentinisches Asado garte.


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6688 Beiträge, 2348x hilfreich)

Es fällt schon auf daß der Fragesteller die Frage nach der Beschreiobung der Lage des Gartens unbeantwortet läßt.

Da scheint also was dran zu sein, was seine eigene Ansicht schwächt !!

Signatur:

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#15
 Von 
AABoras
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Hilfestellungen.
Ergänzend ist zu sagen, dass es sich um einen Garten handelt mit 22 qm Grünfläche, welche an unsere Terrasse mit 7qm grenzt, die sich widerrum direkt unter den Balkonen befindet.
Die Grünfläche ist flach, ohne Bäume oder Hügel und umzäunt.
Wir haben am hinteren Ende der Gartenfläche den Grill auf Steinplatten gestellt.
Unser Grill ist ein Kohlegrill mit Kohleklappe und Deckel.

Es handelt sich um eine Hausordnung im Mietvertrag.

Ob meine Ansicht durch die Diskussion geschwächt wird oder nicht, spielt für mich keine Rolle.
Ich wollte bloß erfragen, ob es für meine Familie Sinn macht, rechtlich vorzugehen, oder ob das bloß verschwendete Zeit wäre.

Vielen Dank und beste Grüße

-- Editiert von User am 3. August 2024 11:35

-- Editiert von User am 3. August 2024 11:37

-- Editiert von User am 3. August 2024 11:38

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128012 Beiträge, 40908x hilfreich)

Zitat (von AABoras):
Ich wollte bloß erfragen, ob es für meine Familie Sinn macht, rechtlich vorzugehen, oder ob das bloß verschwendete Zeit wäre.

Dazu wäre es durchaus zielführend gewesen die Rückfragen zu beantworten.


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