Grundsteuer umlegbar in Nebenkostenabrechnung?

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
mfmayer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 19x hilfreich)
Grundsteuer umlegbar in Nebenkostenabrechnung?

Hallo

unser Vermieter legt die Grundsteuer (Grundstück gesamt ca. 800qm) komplett nach der jeweiligen Wohnungsgröße der 3 Mieteinheiten in der Nebenkostenabrechnung um.
Das ist grundsätzlich in Ordnung.

ABER:
Zu diesem 3-Familienhaus gehört ein großer Garten, der ca. 400qm des 800qm-Grundstücks ausmacht. Dieser Garten darf nur von 1 der 3 Mieter genutzt werden.

FRAGE:
Muss deshalb dieser Mieter nicht auch mehr von der umgelegten Grundsteuer bezahlen bzw. der "alleingenutzte" Garten rausgerechnet werden??

Danke für etwaige Hilfen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



46 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

158x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.10.2009 07:31:18
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 95x hilfreich)

Habe ähnliche Situation.
EG-Mieter haben seit neuestem abgetrennten Gartenabteil der mit Zaun und Tür verschlossen ist. Restmieter sollen diese Grundsteuer mit zahlen, obwohl nur eine Partei Zugang hat?

59x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

23x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mfmayer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

d.h. die Grundsteuer (Grundstück 800qm mit 3Familienhaus) wird in der Nebenkostenabrechnung umgelegt anhand der zugewiesenen qm-Werte der 3 Wohnungen.
Mieter 1 100qm + Garten 400qm
Mieter 2 100qm
Mieter 3 50qm

Versteh ich das nun richtig. Dabei ist es jetzt wohl unerheblich und nicht anrechenbar/umlegbar, dass nur einer der 3 Mieter den 400qm großen Garten nutzen darf. Mieter 2 aus dem o.a. Beispiel zahlt demnach genauso viel umgelegte Grundsteuer wie Mieter 1, obwohl dieser den gesamten Garten nutzt.

Das schreit nach Ungerechtigkeit, aber wenn es so ist........

19x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Nach der gesetzlichen Regelung in § 556a BGB ist die Grundsteuer nach Wohnfläche umzulegen. Auf mehr hat der Mieter keinen Anspruch. Ganz ausnahmsweise will die Rechtsprechung dann etwas anderes gelten lassen, wenn der Umlageschlüssel zu einem grob unbilligen Ergebnis führt (Bsp.: Gebühren Kabelfernsehen müssen nach Wohneinheiten umgelegt werden).
Grob unbillige Ergebnisse gibt es aber in der Praxis selten, siehe die vgl. Problematik bei Aufzügen. Dort mögen sich die von der Gartennutzung ausgeschlossenen Mieter der oberen Stockwerke damit trösten, dass auch der Mieter im Erdgeschoss für den Aufzug zahlen muss (ganz gerecht geht eben nicht).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Grundsteuer - etwas, was es nicht gibt, muss man nicht umlegen. Ja was zum Teufel rechnet dann der Vermieter ab?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Höhe der Grundsteuer hängt nur in sehr geringem mfang von der Grundstücksgröße ab. Obwohl der Name dieser Steuer den Eindruck erweckt, dass sie auf die Grundstücksfläche erhoben wird, wird sie tatsächlich aber aufgrund der Gebäudegröße und -art berechnet.

Die Umlage der Grundsteuer nach Wohnfläche ist also auch im Hinblick darauf, wie die Gesamthöhe der Grundsteuer vom Finanzamt ermittelt wird, angemessen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist das dann bei einem Bauplatz, Wiese oder Acker ? <hr size=1 noshade>


Die Grundsteuer für ein unbenautes Grundstück ist im Vergleich zu einem bebauten Grundstück sehr niedrig.

quote:<hr size=1 noshade>Wie war das denn, als die Grundsteuer zum ersten mal erhoben wurde in D.? <hr size=1 noshade>


Nach meiner Kenntnis genauso.

quote:<hr size=1 noshade>Und warum und seit wann ist das denn so? <hr size=1 noshade>


Das war nach meiner Kenntnis schon immer so. Mindestens gilt es jedoch seit der Reform des Grundsteuergesetzes zum 01.01.1974. Davor gab es aber auch bereits ein Grundsteuergesetz, das aus dem Jahr 1936 stammte. Die Rechtslage vor 1936 ist mir nicht bekannt. Ich gehe aber davon aus, dass es die Grundsteuer oder eine vergleichbare Steuer auch bereits vorher gab.

Die Grundsteuer soll auch keine verkappte Vermögenssteuer sein, sondern den Nutzungswert des Grundstückes besteuern. Das kann man z.B. daran erkennen, dass ab einer bestimmten Leerstandsquote die Grundsteuer bis zu 50% erlassen werden kann. Daneben unterscheidet die Grundsteuer zwischen landwirtschaftlich genutzen Grundstücken (Grundsteuer A) und Baugrundstücken (Grundsteuer B).

Nach meiner Kenntnis sollte mit der Grundsteuer aber schon immer der Nutzungswert besteuert werden, auch in der Gesetzesvariante von 1936 und auch nach den davor geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bereits das preußische Kommunalabgabengesetz aus dem Jahr 1893 erlaubte es den Gemeinden, eine Steuer auf den Ertragswert von Grundbesitz zu erheben. Bis zum 01.01.1963 beinhaltete das Grundsteuergesetz auch eine Baulandsteuer.

Die Grundsteuer für Baugrundsrück bezieht sich auf den Einheitswert. Der Einheitswert wiederum wird nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Der Ertragswert wiederum wird aus der erzielbaren Jahresrohmiete ermittelt.

Da die erzielbaren Mieteinnahmen eines unbebauten Grundstücks, das nicht landwirtschaftlich genutzt wird, in der Nähe von 0€ liegt, ist der Einheitswert extrem niedrig und daraus resultierend auch die Grundsteuer. Die Nutzung als Garten ist übrigens keine landwirtschaftliche Nutzung.

Wenn man es ganz genau nimmt, wäre also eine Verteilung der Grundsteuer auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete das gerechteste Verfahren. Das ist aber ein sehr unpraktikables Verfahren, so dass eine Verteilung nach Wohnfläche sachgerecht ist und vom Gesetzgeber auch so gewollt ist (§ 556a BGB )


-- Editiert am 28.07.2009 09:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Nur beim gemischt genutzten Anwesen ist der Grundsteueranteil für gewerbliche Räume vor der Umlegung auf die Wohnungen herauszurechnen. Denn die Grundsteuer für gewerbe Räume höhe ist als die für Wohnungen.

Was Eigentümer oft vergißt: den Bauabbruch , den Wegfall oder die Umnutzung der gewerblichen Räume beim Finanzamt zu melden um die Grundsteuerberechnung berichtigen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
michelle2011
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei uns wird die Grundsteuer nach Front berechnet, unser Haus (15m Front mal 38,85Euro)-stellt unsere Grundsteuer dar. Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12326.08.2009 09:46:54
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 30x hilfreich)

Vielleicht meint sie ja auch das Niederschlagswasser.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
michelle2011
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

@morthy,

nein tu ich nicht .
Hab grad den Gebührenbscheid von unserer Gemeinde rausgesucht.

Gebühren/Hebesatz 390% ,am 15.02.,15.05,15.08.,15.11.-je 119€-

Nutzungsart Einfamlienhaus.....Grundsteuer aus...


MfG

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
michelle2011
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Meint sie nicht.....@aragonia...denn sie ist ja nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
michelle2011
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Hey Morthy,
wir zahlen keine Strassenreinigung :wipp: das erledigen bei uns die Landwirte-

und ich weiß ,ich bin ja nicht perfekt -aber auch der Anschluss an die Kanalisation wird bei uns nach Front berechnet...Lieben Gruß

-- Editiert am 28.07.2009 23:01

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
michelle2011
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Oh Morthy,
warum nur immer so ungläubig..lach

Ich schätze deine Art zu hinterfragen sehr. Aber- warum kannst du einem Forenteilnehmer nicht einfach mal glauben..???

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2531x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

@michelle2011

quote:
Gebühren/Hebesatz 390% ,am 15.02.,15.05,15.08.,15.11.-je 119€-


Wo geht denn da die Grundstücksfront ein?

Deine Gemeinde erhebt eine Grundsteuer in Höhe von 390% des Grundsteuermessbetrages. Der Grundsteuermessbetrag wiederum beträgt 3,5 °/oo des Einheitswertes. Mit der Grundstücksgröße, -länge oder -front hat das gar nichts zu tun.

Da Du Deine Aussage durch das Zitat aus dem Grundsteuerbescheid selbst widerlegt hast, darfst Du Dich nicht wundern, dass morti Dir nicht glaubt.

Ich glaube Dir übrigens auch nicht, dass bei Dir die Grundsteuer nach Grundstückslänge festgelegt wird. Ich bin mir sogar ganz sicher, dass das nicht der Fall ist. Ich nehme vielmehr an, dass Du den Bescheid falsch verstanden hast.

Zitat:
aber auch der Anschluss an die Kanalisation wird bei uns nach Front berechnet


Das wäre zwar ungewöhnlich, könnte aber sein. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Grundsteuer.

Die Grundsteuer wird mit Sicherheit nicht nach Front berechnet, weil das rechtswidrig wäre.

-- Editiert am 29.07.2009 12:00

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.745 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12