Grundsteuer/Nebenkostenabrechnung

18. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
GreBa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsteuer/Nebenkostenabrechnung

Hallo, ich wohne in einem Haus mit sehr unterschiedlichen Wohnungsgrössen. Bei der aktuellen Nebenkostenabrechnung wird die Grundsteuer durch die Mietparteien geteilt und nicht anteilig nach Wohnungsgröße, ist das korrekt?

Desweiteren befindet sich unter dem Haus eine Tiefgarage die aber nicht von den Mietern des Hauses genutz wird, sondern durch Berufspendler. Müsste sich das nicht auf den zu bezahlenden Grundsteuerbetrag auswirken ??

Vielen Dank schon jetzt für eventuelle Antworten.

Gruss GreBa

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Das sehe ich genauso.
Die Grundsteuern wie (fast) alle anderen Nebenkosten müssen auf alle Mieter entsprechend der Wohnungsgröße umgelegt werden.
Ich bin auch der Meinung, daß die Garagen-Mieter anteilig dafür herangezogen werden müssen.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo GreBa,

die Vertragsparteien können bei Mietbeginn einen Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen festlegen, hier ist auch eine Umlage nach Anzahl der Wohneinheiten denkbar, sofern diese in etwa gleich groß sind. Bei sehr unterschiedlichen Wohnungsgrößen kann dieser Verteilerschlüssel aber zu einem unbilligen Ergebnis führen.

In diesem Fall können Sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) bzw. direkt aus dem Mietvertrag verlangen, dass der Verteilerschlüssel in der nächsten Abrechnungsperiode geändert wird. Wichtig ist, dass der neue Verteilerschlüssel dem Vermieter hinsichtlich des Verwaltungsaufwands zuzumuten ist, m.E. bietet sich eine Verteilung nach der Wohnfläche an.

Bei gemischter Nutzung der Wohnanlage (Wohnraum/Gewerbe/Garage) müssen in einer BK-Abrechnung alle Betriebskosten des Gewerberaums und fremdvermieteter Garagen vorweg abgezogen werden, da Sie nur den Anteil der Betriebskosten zahlen müssen, der auf Wohnfläche entfällt; § 556a Abs. 1 S. 1 BGB .

Sie sollten Ihre Ansprüche mit Hilfe eines RA durchsetzten.

MfG Gruwo

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