Gültigkeit Mietvertrag?

14. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bärtram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Gültigkeit Mietvertrag?

Mahlzeit,

ich hatte vor einigen Jahren am Ort 2 ehem. LKW-Garagen als Lagerraum gemietet.

Zum 31.12.2013 bin ich mit (mündl.) Einverständnis des Vermieters ausgezogen.

Dieser hat beide anschliessend teils selber genutzt bzw. an andere Nutzer vermietet.

Für mich war die Sache damit erledigt und an eine schriftl. Kündigung hat natürlich aufgrund der Situation niemand gedacht.....

Nun erhielt ich ein Schreiben eines Anwalts, in dem für die ersten neun Monate dieses Jahres (01-09/2015) Miete nebst Anwaltskosten etc. für eine der beiden Garagen verlangt werden, da der Mietvertrag weiterhin bestünde....

Allerdings ist der Raum, wie erwähnt, seit meinem Auszug bis heute anderweitig belegt



Gruß Bertram

P.S. Formulierung im Mietvertrag zur Dauer:
...bis zum 30.11.2013. wird nicht bis 3 Mon. vor Ablauf gekündigt, Verlängerung um 1 Jahr


-- Editier von Bärtram am 14.10.2015 13:34

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7 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat:
Zum 31.12.2013 bin ich mit (mündl.) Einverständnis des Vermieters ausgezogen.


Ausziehen kann man jederzeit, doch Miete muss bis zum Ende der Mietzeit gezahlt werden. Jetzt kommt es darauf an, wie das mit der Schlüsselübergabe gelaufen ist.

Zitat:
Dieser hat beide anschliessend teils selber genutzt bzw. an andere Nutzer vermietet.


Wenn sich das beweisen lässt, muss der Mieter keine Miete mehr zahlen.

Zitat:
Nun erhielt ich ein Schreiben eines Anwalts, in dem für die ersten neun Monate dieses Jahres (01-09/2015) Miete nebst Anwaltskosten etc. für eine der beiden Garagen verlangt werden, da der Mietvertrag weiterhin bestünde....


Kann der Mieter beweisen, dass bei der Übergabe der Mietsache ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, dann muss weder die Miete, noch der Anwalt gezahlt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bärtram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin,
Schlüsselübergabe gabs nicht; Hallen sperrt jeder Mieter mit eigenem Vorhängeschloss ab.
Besenrein, wie (eben leider nur mündlich)vereinbart
Auszug war, wie erwähnt 31.12.2013, im folgenden Monat zog mein damaliger Nachbar für ca. 3 Monate mit seiner "Käfer"-Sammlung ein., dann nutzte der Vermieter den Raum wegen Umbaumassnahmen selber, nun ist er mit Möbeln, Maschinen, Autos von jemand anderem belegt.

Aufhebungsvertrag existiert auch nicht; wie gesagt, aufgrund des Verlaufs der weiteren Nutzung hielt ich das für erledigt....


-- Editiert von Bärtram am 14.10.2015 14:10

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
im folgenden Monat zog mein damaliger Nachbar für ca. 3 Monate mit seiner "Käfer"-Sammlung ein., dann nutzte der Vermieter den Raum wegen Umbaumassnahmen selber, nun ist er mit Möbeln, Maschinen, Autos von jemand anderem belegt


Wenn man das im Streitfall gerichtsfest beweisen kann, kein Problem. Zum einen spricht das für konkludente Aufhebung des Mietverhältnisses (Aufhebungsvertrag), zum anderen würde sich ansonsten der VM schadensersatzpflichtig machen (bzw. keinen Anspruch auf Mietzahlung haben), wenn die Wohnung offenbar nicht mehr nutzbar war.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Bärtram):
Nun erhielt ich ein Schreiben eines Anwalts, in dem für die ersten neun Monate dieses Jahres (01-09/2015) Miete nebst Anwaltskosten etc. für eine der beiden Garagen verlangt werden, da der Mietvertrag weiterhin bestünde....


Die Darstellung erscheint mir irgendwie komisch. Einem Anwalt dürfte klar sein, dass ein Eigentümer keine Miete für eine Garage verlangen kann, wenn er die Garage selber anderweitig nutzt bzw. einem anderen zur Verfügung stellt. Offensichtlich wird für 2014 und für die andere Garage ja auch keine Miete verlangt. Ist genau die Garage, für die nun Miete verlangt wird, im entsprechenden Zeitraum mit Wissens des Eigentümers anderweitig benutzt worden und kann man das beweisen? Dann wäre die Forderung ziemlich unsinnig weil nicht durchsetzbar.

Eine andere Frage ist, ob überhaupt noch ein Mietvertrag besteht. Das mündliche Einverständnis des Vermieters lässt sich vermutlich nicht beweisen,oder? Eine Kündigung zum 31.12. war laut der angegebenen Mietvertragsklause gar nicht möglich (die ist im übrigen wahrscheinlich gültig, weil kein Wohnraum vermietet wurde). Also müsste man einen Aufhebungsvertrag argumentieren.

Das geht durchaus auch konkludent, von daher stimme ich JenAn zu. Wenn die Weitervermietung bzw. eigene Nutzung beider Garagen zumindest für einen gewissen Zeitraum bewiesen werden kann, dann sieht mir das sehr nach einem konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag aus. Sonst hätte der Eigentümer die Garagen ja gar nicht nutzen dürfen. Ich kann nicht hingehen, 1 Jahr die Garage selber nutzen, und danach den Mietvertrag wieder aufleben lassen. Das funktioniert so nicht.

Aber vielleicht fehlt noch etwas in der Darstellung. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Anwalt auf dieser Basis eine Forderung verfasst. Also entweder hat der Eigentümer seinem Anwalt nicht alles gesagt oder irgendein Detail fehlt hier noch.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber vielleicht fehlt noch etwas in der Darstellung. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Anwalt auf dieser Basis eine Forderung verfasst. Also entweder hat der Eigentümer seinem Anwalt nicht alles gesagt oder irgendein Detail fehlt hier noch.


Ja, das Gefühl habe ich auch, zumal nur für eine der beiden Garagen Miete nachgezahlt werden soll.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bärtram
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
danke erstmal für Eure Ausführungen.

es verwunderte mich ja auch, dass die Forderung erst für einen Zeitraum ein Jahr nach dem Auszug gestellt wurde.

Da mir bei Nachfragen bei Leuten, die den VM kennen, klar wurde, dass der Knabe wohl nicht so als zuverlässiger Geschäftspartner bekannt ist, der wohl des öfteren mal vergisst, Rechnungen zu bezahlen, andererseits aber recht erfindungsreich, wenns drum geht, sich selber was in die Tasche zu gaunern, hab ich folgende Vermutung:

Der andere Raum ist seit damals an ein Gewerbe vermietet; da wäre eine Nachforderung ohne weiteres anfechtbar.

M.W. sind die Nachmieter des Raumes, um den es hier geht, allesamt Privatpersonen, da lief wohl wenig übers Konto.

Und dem Anwalt hat man es erst recht nicht auf die Nase gebunden.

Man probierts halt mal

Gruss Bertram

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Vielleicht solltest du in diesem Fall dem Vermieter nochmal schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass der Mietvertrag beider Garagen einvernehmlich am 31.12.2013 beendet wurde. Hilfweise solltest du in dem Schreiben fristlos mit sofortiger Wirkung und ebensfalls fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Zudem würde ich die Forderungen zurückweisen.

Weitere Erklärungen sind glaube ich zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Wenn wirklich noch ein Mahnbescheid eintrudelt, dann kann man immernoch weitersehen.

3x Hilfreiche Antwort

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