Guthaben Nebenkostenrechnung, wie lange Anspruch? Fehlbetrag 2x berechnet, Einspruch

25. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
A.M.
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Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)
Guthaben Nebenkostenrechnung, wie lange Anspruch? Fehlbetrag 2x berechnet, Einspruch

Hallo,
ich ärgere mich gerade mit dem ehemaligen Vermieter meiner verstorbenen Mutter wegen alten Nebenkostenabrechnungen herum.
Die Höhe und Berechnung ist nicht strittig, allerdings gab es 2003 einen Fehlbetrag, der natürlich in der 2004er NK Rechnung auftauchte. Der Fehlbetrag wurde damals umgehend beglichen, als Nachweis habe ich den Kontoauszug.
Dennoch wurde der Fehlbertrag in die 2005er NK Abrechnung übernommen. Meine Mutter hatte sich krankheitsbedingt nicht wirklich darum gekümmert.

Daher eine Frage, wie lang können Guthaben und Fehlbeträge aus Nebenkostenabrechnungen geltend gemacht werden? Wie gesagt, ich möcht die Abrechnung an sich nicht anfechten, sondern nur der Fehlübertrag.

MfG

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25 Antworten
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#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 467x hilfreich)

Ist das im Moment nur stiller Ärger oder hast Du mit dem Vermieter schon Kontakt aufgenommen ?

Der Fehlbetrag wurde damals umgehend beglichen, als Nachweis habe ich den Kontoauszug.

Wie ist denn die Reaktion des Vermieters darauf ?

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#2
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#3
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo,
der 2004 ausgewiesene Fehlbetrag sind Nebenkosten für einen Monat aus 2003. Der Betrag an sich war ja in Ordnung und wurde damals überwiesen.
Trotzdem taucht der 2003er Fehlbetrag wieder in der 2005er Abrechnung auf und vermindert das 2005er Guthaben um eben diesen Betrag.

Der Vermieter stellt sich tot und reagiert nicht mal auf Einschreiben und Fristsetzungen, siehe schon hier:
http://www.123recht.de/Falsch-überwiesenes-Geld-zurück-fordern-bzw.-hat-man-ein-Recht-auf-Herausgabe__f88018.html

MfG

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#4
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#5
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Doch, der Fehlbetrag stand in der 2004er Abrechnung und wurde damals gleich beglichen, dennoch wurde der Fehlbetrag wieder in der 2005er Rechnung übernommen, bzw. gab es da ein Guthaben, von dem der Fehlbetrag wieder abgezogen wurde.
Ich habe den Fehlbetrag also 2x bezahlt.

Wie lange kann ich eine Abrechnung für 2005 (erstellt im Dezember 2006) anfechten?

MfG

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#6
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
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#8
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo,

nochmal etwas anderes, wenn ich Ansprüche geltend mache, muss ich mich dem Vermieter gegenüber als Erbe ausweisen?
Ich hatte gekündigt und Sterbeurkunde und meine Geburtsurkunde mit eingesendet, die Kündigung ist ja schon seit Monaten erledigt.

Muss ich mich für die NK Abrechnung nochmals als erbberechtigt ausweisen?
Andernseits soll er das Geld auf das noch vorhandene Konto der verstorbenen Mieterin überweisen.

Ich bin halt stutzig, da der V überhaupt nicht reagiert.

MfG

-- Editiert von A.M. am 25.05.2007 21:35:05

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#9
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
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#10
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
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#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 467x hilfreich)

Sterbeurkunde und meine Geburtsurkunde

Das ist kein Nachweis; Erbschein wäre wichtig.

Andernseits soll er das Geld auf das noch vorhandene Konto der verstorbenen Mieterin überweisen.

Aber von dem bekommst Du das Geld ohne Erbschein auch nicht herunter.

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#12
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(985 Beiträge, 584x hilfreich)

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#13
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Den Erbschein habe ich mittlerweile, des Weiteren bin ich auf dem Giro der Mutter als verfügungsberechtigt eingetragen.

Ich wollte nur sicher gehen, nicht das der V damit kommt, ich hätte meinen berechtigten Anspruch ihm nicht nachgewiesen.
Kann mir da noch etwas auf die Füße fallen?

MfG

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#14
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
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#15
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo,

also sollte ich besser nochmal ein Einschreiben mit Erbschein versenden, obwohl das Geld auf das Konto des verstorbenen Mieters soll?

Was kostet eigentlich so ein Einschreiben durch den Gerichtsvollzieher?

MfG

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#16
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#17
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Ja toll, zum Anwalt ist leicht gesagt. Ich weis halt nicht, ob ich 100% im Recht bin, sicher wird der Anwalt dann schon ein Schreiben aufsetzen.
Nur dann stellt sich plötzlich heraus, dass der V im Recht ist, da ich irgend einen kleinen Fehler gemacht habe, wie z.B. den Anspruch ihm gegenüber nicht zu 100% nach gewiesen habe und dann die Anwaltskosten am Backen habe.

Das wollte ich einfach vorher abklären.

MfG

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#18
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#19
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(985 Beiträge, 584x hilfreich)

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#20
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 467x hilfreich)

Eine solche Beratung, auch negativ, kostet Dich nichts.

Aber nur bei Flywheel, Shyster & Flywheel.

Mit Erbschleicherei könntest Du Dir nicht die Butter aufs Brot verdienen. Sobald die Bank vom Tod eines Kunden erfährt, wird dessen Konto für Abhebungen dichtgemacht.
Mit der EC-Karte kannst Du Dir dann nur noch eine Linie ziehen.

Solange der Vermieter auf das alte Konto überweist, wird der Erbschein nur für die Bank gebraucht.



-- Editiert von Mortinghale am 25.05.2007 22:39:09

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#21
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#22
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Die Kreissparkasse hat Mutters EC-Karte sofort eingezogen, weil die laut eigener Aussage systematisch die lokalen Todesanoncen mit ihren Kundenbestand abgleichen.
Da ich aber schon zu Lebzeiten der Mutter auf ihrem Konto mit verfügungsberechtigt war, wurde mir wenige Tage später eine neue Karte für ihr Konto ausgestellt.

Ein Anwalt berät doch nicht kostenlos, auch wenn der kein Schreiben aufsetzt, will der doch schon für die Auskunft Geld sehen, oder?

MfG

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#23
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 467x hilfreich)

Nennt sich Erstberatungsgebühr; ist neuerdings frei verhandelbar.

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#24
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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#25
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2373 Beiträge, 254x hilfreich)

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