HILFE - drohende Kündigung (ggf. Eigenbedarf)

10. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
HILFE - drohende Kündigung (ggf. Eigenbedarf)

Guten Morgen,

ich habe gestern über viele Ecken erfahren, dass unser Vermieter das Haus in welchem wir wohnen an den Cousin ihres Sohnes verkaufen möchte bzw. Eigenbedarf anmelden möchte. Hierzu soll ein Besichtigungstermin demnächst stattfinden, bei dem lediglich der Sohn und dessen Cousin anwesend sein sollen. Mein Vermieter bestätigte den Sachverhalt am Telefon und mir gehen gerade sehr viele Fragen durch den Kopf. Ich hoffe ihr könnt mir die ein oder andere beantworten. Ich habe erst im Juni einen Termin bei der Rechtsberatung unseres Mietervereins.

Wir wohnen seit 6 Jahren hier = Kündigungsfrist mindestens 6 Monate?
Besichtigung Wohnräume = muss Vermieter anwesend sein, wer darf ins Haus, Fotos erlaubt?
Besondere Umstände = 2 Erwachsene, 3 Kinder, 2 Hunde, 1 Katze, 1 Kind macht 2022 Schulabschluss, 2023 den nächsten, 1 Person in Privatinsolvenz
Prüfung Eigenbedarf = kann ich prüfen ob der Eigenbedarf genutzt wird? (ursprüngliche Idee war einmal das Haus abzureisen und 2 Doppelhaushälften zu bauen und teuer zu verkaufen/vermieten)
keine neue Wohnung = was passiert im Fall der Fälle und wir finden zum Zeitpunkt X keinen neuen Wohnraum?

Ich habe bestimmt noch mehr Fragen welche mir im Moment nicht einfallen aber fürs erste können wir uns auf die o.g. beziehen.

Vielen Dank schon einmal

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
den Cousin ihres Sohnes


Also der Neffe des Vermieters?

Zitat (von stubsi95):
Kündigungsfrist mindestens 6 Monate?


Ja

Zitat (von stubsi95):
muss Vermieter anwesend sein, wer darf ins Haus, Fotos erlaubt?


Nein, der Vermieter darf auch jemanden beauftragen. Fotos sind nur soweit erlaubt, wie darauf keine persönlichen gegenstände des Mieters zu sehen sind. In der Praxis kann also kaum etwas sinnvolles fotografiert werden.

Zitat (von stubsi95):
2 Erwachsene, 3 Kinder, 2 Hunde, 1 Katze, 1 Kind macht 2022 Schulabschluss, 2023 den nächsten, 1 Person in Privatinsolvenz


Warum sollte aus den genannten Gründen eine Besichtigung nicht möglich sein?

Zitat (von stubsi95):
kann ich prüfen ob der Eigenbedarf genutzt wird?


Ja, natürlich kannst Du das prüfen. Zuerst sollte man aber prüfen, ob die Kündigung die formellen Anforderungen erfüllt. Jedenfalls wenn die Kündigung nicht von einem Anwalt verfasst wird scheitern viele Vermieter an der Erfüllung der formellen Anforderungen, was die Kündigung unwirksam macht.

Zitat (von stubsi95):
was passiert im Fall der Fälle und wir finden zum Zeitpunkt X keinen neuen Wohnraum?


Dann sollte man mit einer Räumungsklage rechnen.

-- Editiert von hh am 10.05.2022 09:37

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Bitte nicht den dritten Schritt vor dem ersten tun. Ihr habt erstmal eine vage Vorabinformation. Das ist gut. Ihr könnt und solltet zumindest schonmal den Markt und euren Bedarf sondieren. Was wollt ihr ab wann für eine Wohnung in welcher Gegenend haben, was seid ihr bereit zu zahlen und ist das umsetzbar? Das sind die Fragen, die ihr in Ruhe diskutieren solltet. Dabei sind die Kinder natürlich mit einzubeziehen. Wenn die nach dem Schulabschluss ausziehen wollen, ist der Wohnbedarf ein anderer als wenn die zuhause bleiben.

Rechtlich gesehen ist bisher nichts passiert. Der Wunsch nach einer Besichtigung wegen möglichem Verkauf oder Eigenbedarf wird zulässig sein. Termine sind mit euch abzusprechen und natürlich ist dabei auf eure Belange Rücksicht zu nehmen.

Zu den Fotos hat hh schon etwas gesagt. Zu allem weiteren würde ich mich aktuell noch nicht äußern wollen, weil ja noch nichts Definitives vorhanden ist. Anzumerken ist nur noch, dass es eine sogenannte Hätefallregelung gibt. Wenn eine Vermieterkündigung rechtlich korrekt begründet ist und für euch zur Unzeit kommt, dann kann es sein, dass ihr die Kündigungsfrist um eine gewisse Zeit verlängern könnt. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 574 BGB ff. Das ist aber ein kompliziertes Thema und sollte daher erst dann diskutiert werden, wenn es notwendig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
und sollte daher erst dann diskutiert werden, wenn es notwendig ist.

Und vor allem auch nicht hier mit Laien sondern mit einem Profi.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Wir wohnen seit 6 Jahren hier = Kündigungsfrist mindestens 6 Monate?

Nö, wäre zwar die Regel, kann aber auch außerordentlich bzw. fristlos sein wenn der Mieter sich entsprechend verhält.



Zitat (von stubsi95):
Besichtigung Wohnräume = muss Vermieter anwesend sein, wer darf ins Haus, Fotos erlaubt?

Der Vermieter muss nicht anwesend sein.
Ins Haus darf jeder der dazu berechtigt ist
Fotos sind erlaubt, entweder mit Zustimmung der jeweiligen Mieter und Bewohner oder kraft Gesetzes.



Zitat (von stubsi95):
Besondere Umstände = 2 Erwachsene, 3 Kinder, 2 Hunde, 1 Katze, 1 Kind macht 2022 Schulabschluss, 2023 den nächsten, 1 Person in Privatinsolvenz

Wo sollen da besondere Umstände sein?
Das nennt sich "Familie" ...



Zitat (von stubsi95):
Prüfung Eigenbedarf = kann ich prüfen ob der Eigenbedarf genutzt wird?

Keine Ahnung, da uns Deine juristischen Kompetenzen unbekannt sind.
Aber wenn man das schon fragen muss, dürften die nicht sonderlich ausgeprägt sein, die Antwort wäre dann also nein.
Dann sollte man einen Fachanwalt beauftragen, dar das kompetent prüft.



Zitat (von stubsi95):
keine neue Wohnung = was passiert im Fall der Fälle und wir finden zum Zeitpunkt X keinen neuen Wohnraum?

Da gibt es diverse Möglichkeiten.
A) Vermieter ist gnädig und gewährt Verlängerung
B) Vermieter ist ungnädig und startet Räumungsklage

Bei der Räumungsklage und auch bei der Räumung selbst, kann man noch schauen, ob man als Härtefall gelten könnte.
Wobei die Hürden da durchaus hoch sind - es wird also nicht reichen zu Hund und Katze noch eine Maus aufzunehmen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, der Vermieter darf auch jemanden beauftragen. Fotos sind nur soweit erlaubt, wie darauf keine persönlichen gegenstände des Mieters zu sehen sind. In der Praxis kann also kaum etwas sinnvolles fotografiert werden.

Kannst du mir hierfür eine Quelle nennen?

Zitat (von Kalanndok):
Und vor allem auch nicht hier mit Laien sondern mit einem Profi.

Wie bereits geschrieben, habe ich Anfang Juni einen Termin bei dem Rechtsanwalt unseres Mieterbundes.

Zitat (von Harry van Sell):
Wo sollen da besondere Umstände sein?
Das nennt sich "Familie" ...

Naja vielleicht die Tatsache, dass ein lediger Mensch 100x einfacher einen Wohnraum finden wird als wir. Zumal im Fall der Fälle ein Landkreiswechsel das ganze soziale Gefüge unserer Kinder (vor allem im Bezug auf Abschlussprüfungen) komplett auseinander reisen würde.

Zitat (von Harry van Sell):
Keine Ahnung, da uns Deine juristischen Kompetenzen unbekannt sind.
Aber wenn man das schon fragen muss, dürften die nicht sonderlich ausgeprägt sein, die Antwort wäre dann also nein.
Dann sollte man einen Fachanwalt beauftragen, dar das kompetent prüft.

Das geht auch freundlicher! Ich habe kaum Berührungspunkte mit dem Thema und deswegen suche ich nach hilfreichen Beiträgen. Fachanwalt Termin Juni

An alle anderen schon einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Naja vielleicht die Tatsache, dass ein lediger Mensch 100x einfacher einen Wohnraum finden wird als wir. Zumal im Fall der Fälle ein Landkreiswechsel das ganze soziale Gefüge unserer Kinder (vor allem im Bezug auf Abschlussprüfungen) komplett auseinander reisen würde.

Abschlussprüfung 2022 wird doch noch am alten Wohnort erledigt.
Das andere Kind welches 2023 dem Abschluss macht, wird doch in der Lage sein, selbigen von einem anderen Wohnort zu machen.
Euer Problem wird sein, die Insolvente Person, sollte es ein Elternteil sein, somit schlechte Schufaauskunft, dazu 2 Hunde und 1 Katze.
Wie alt sind die Kinder? Auch das mag eine Rolle spielen.
Kristallisiert sich heraus, dass ein Auszug ansteht, sofort mit dem sozialen Wohnungsbau Kontakt aufnehmen um auf die Liste der Wohnungssuchenden gesetzt werden. Auf dem freien Wohnungsmarkt wird es schlechter aussehen. Höchsten außerhalb von Städten mag es Häuser geben, welche dafür in Frage kämen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Wie bereits geschrieben, habe ich Anfang Juni einen Termin bei dem Rechtsanwalt unseres Mieterbundes.


Ich oersönluch hätte direkt einen Fachabwslt beauftragt. Der Anwalt vom Mieterbund ist nicht unbedingt die beste Wahl, da er nur beratend tätig ist und sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, muss ein weiterer Anwalt her.

Es wird nämlich mot hoher Wahrscheinlichkeit darauf hinauslaufen, dass ihr mittelfristig ausziehen werdet.

Sehr sicher. Man kann demnach nur versuchen etwas auszuhandeln. Vielleicht außergerichtlich. Am Ende steht sonst eher ein gerichtlicher Vergleich an, beide Seiten tragen die eigenen Kosten (Rechtsschutz übernimmt vielleicht, falls vorhanden) und die Wohnung wird geräumt, vielleicht nur später als gekündigt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Das geht auch freundlicher! Ich habe kaum Berührungspunkte mit dem Thema und deswegen suche ich nach hilfreichen Beiträgen. Fachanwalt Termin Juni
Harry gehört leider zu den Personen, die sich manchmal nicht bewusst sind oder denen es egal ist, wie ihre Antworten wahrgenommen werden. Manchmal habe ich auch den Eindruck, er will falsch verstanden werden.

Das hier
Zitat (von Harry van Sell):
Ins Haus darf jeder der dazu berechtigt ist
komplett sinnbefreit. Natürlich dürfen nur Berechtigte herein. Die relevante Frage ist, wer berechtigt ist. Genauso ist das hier
Zitat (von Harry van Sell):
Fotos sind erlaubt, entweder mit Zustimmung der jeweiligen Mieter und Bewohner oder kraft Gesetzes.
sinnbefreit: Natürlich sind Fotos erlaubt, wenn der Mieter dem zustimmt oder wenn das Gesetz dies auch ohne Mieterzustimmung ermöglich. Die relevante Frage auch hier wäre, ob es ein entsprechendes Gesetz gibt und wie weit sich das erstreckt.

Ich werde jetzt nicht weiter Harry's Kommentar auseinandernehmen und erklären. Ich empfehle, den Kommentar im Zweifel einfach zu ignorieren. Ich zumindest konnte in #4 wenig Hilfreiches erkennen.

Zu Fotos ein Link: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/besichtigungsrecht-vermieter/. Wie bei Besichtigungen selber musste die Rechtsprechung eine Balance zwischen Mieter- und Vermieterrechten finden. Wenn auf den Fotos Privateigentum des Mieters zu sehen sind, dann wird in aller Regel das Recht des Mieters an Privatssphäre überwiegen.

0x Hilfreiche Antwort

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