Habe ich einen Sonderkündigungsrecht für eine GEwerbemietvertrag?

25. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Habe ich einen Sonderkündigungsrecht für eine GEwerbemietvertrag?

Hallo,

ich bin vergeblich auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage.
Zur Sachlage:

Ich habe einen Gewerbemietvertrag für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Vertragsende April 2020.
Da ich aus persönlichen Gründen das Gewerbe nicht mehr weiter führen konnte, blieb mir nur eine Untervermietung, mit Zustimmung des Vermieters, übrig. Da eine Kündigung von seiner Seite nicht zugestimmt wurde.

Das Problem ist jedoch folgende: Mein Untermieter hat gemeinsam mit der Vermieter eine drastische Bauliche Änderung, ohne meine Information und Zustimmung, umgesetzt. Es wurde eine Treppe von der Küche nach unten in das Keller entfernt. Dann wurde der Durchbruch mit Beton zugemacht. Das heißt, das es keinen direkten Zugang mehr von der Küche in "mein" Keller gibt.
In den Keller kommt man nur noch über die Flur, der Wohnparteien.

Besteht für mich ein Sonderkündigungsrecht, da das Objekt ohne meine Zustimmung baulich geändert wurde?
Die Baumaßnahme war absolut nicht notwendig. Hierbei geht es darum, das "mein" Untervermieter die Küche vergrößern wollte, indem die Wendeltreppe entfernt wird und der Durchbruch betoniert wird.

Bitte um Rat. Der Untermieter ist auch bereit das Objekt weiterhin auch als Hauptmieter zu mieten.

Vielen Dank

A.Ö.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von fb458335-85):
Besteht für mich ein Sonderkündigungsrecht, da das Objekt ohne meine Zustimmung baulich geändert wurde?

Steht was zu dem Thema im Mietvertrag?
Wie lange läuft der Vertrag mit dem Untermieter?



Generell hat der Eigentümer zugestimmt, von daher ist es fraglich ob das Übegehen des Untervermieters relevant ist.
Wie genau ist denn der Untervermieter davon betroffen?



Die Zustimmung sollte man sich besorgen und aufbewahren, wegen eventueller Forderungen bei Mietende.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Ob es im Mietvertrag verankert ist müsste ich nachschauen.
Der Untermietvertrag läuft analog dem Hauptmietvertrag. Das heißt bis April 2020.

Nicht der Untermieter wurde übergangen. Ich (der Hauptmieter) wurde übergangen. Ich weiß hiervon überhaupt nichts.
Und hätte wenn überhaupt einer bauliche Änderung widersprochen.

Der Untermieter ist auf den Vermieter zugegangen und wünschte diese bauliche Veränderung.

Noch einmal zur Klarstellung: Ich möchte nicht den Untermieter kündigen. Ich möchte aus dem Hauptmietvertrag raus. bzw. kündigen und in Zukunft nichts mehr damit zu tun haben.

-- Editiert von fb458335-85 am 25.01.2017 13:26

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von fb458335-85):
Ich möchte nicht den Untermieter kündigen. Ich möchte aus dem Hauptmietvertrag raus. bzw. kündigen

Als erstes muss man logicherweise dem Untermieter kündigen und erst dann den Hauptmietvertrag.
Sonst bekommt man einiges an zivil- wie strafrechtlichen Problemen.

Hier wäre über einen Aufhebungsvertrag nachzudenken, bei dem der Untermieter in Deinen Vertrag eintritt.



Und ob man aus dem Hauptmietvertrag wegen des Umbaus heraus kommt, kommt halt darauf an wie die noch offene Rückfrage beantwortet wird.
Ein "ich wurde nicht gefragt" dürfte hier keine großen Erfolgsaussichten begründen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo harry, vielen dank das du mich hier tatkräftig unterstützt. Ich werde heute abend auszüge aus meinem mietvertrag diesbezüglich einfügen.

Bis heute abend.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo harry,

Folgendes steht in meinem Mietvertrag:

"Veränderungen an und in den Mieträumen dutch Vermieter oder Mieter"

4) der Vermietwr darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

5) Maßnahmen zur verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden. Werden Wertverbesserungen vorgenommen, so ist der Vermieter berechtigt, die Miete um einen Wertverbesserungszuschlags von jährlich 11% der von ihm aufgewandten Bau - Einrichtungskosten zu erhöhen.

6) Der Vermieter teilt dem Mieter 2 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und vorraussichtliche Dauer sowie die zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses schriftlich mit.

7) Der Mieter hat die in Betracht kommende Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern andersfalls hat er die dadurch enstehenden Kosten zu tragen.

Harry ich habe folgendes Verstanden? Undzwar das der Vermieter hier einen Vertragsverstoß begangen hat. Wie siehst du das?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann hier keiner helfen???
Ist sehr dringend.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wobei soll hier einer helfen?
Die obigen Auszüge aus dem Mietvertrag Nr. 4) bis 7) betreffen sämtlich Veränderungen durch den Vermieter.

Welcher Schaden soll dir denn entstanden sein?
Wodurch bist du eingeschränkt?

Dein Unter-Vermiet-Vertrag läuft genauso lange wie dein Haupt-Miet-Vertrag.
Dein Untermieter hat dir lediglich Arbeit abgenommen, indem er seine Umbauwünsche direkt mit dem Eigentümer abgesprochen hat.
Hätte er zunächst dich darum gebeten, dann hättest du dich gemeinsam mit deinem Untermieter mit dem Vermieter/Eigentümer an den runden Tisch setzen müssen.

Zitat (von zziz):
Und hätte wenn überhaupt einer bauliche Änderung widersprochen.

Und warum?
Du hast bis Ende der Verträge weder einen Selbstnutzungswillen noch einen Anspruch darauf - weil genau für diese Zeit auch der Untermietvertrag läuft.
M.E. wäre fraglich, ob dein Untermieter eine derartige Schikane von deiner Seite überhaupt hinnehmen müsste, zumal der Vermieter/Eigentümer damit einverstanden ist.

Du suchst ein Schlupfloch, um aus dem Vertrag zu kommen.
Die geschilderte Umstände geben das m.E. nicht her.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen dank für die Antwort.

Ich habe einen Vertrag mit dem Untervermieter. Und nicht der Vermieter. Nach Absatz 6 hätte er mich doch sowieso schriftlich 2 monate vorher zu informieren. Absprachen direkt mit dem Untervermieter sind nicht vertraglich geregelt.
Wenn das alles so richtig ist wie du es sagst, dann
hätte der Vermieter auch den "Postboten" informieren können, wenn er hier richtig gehandelt hat.

Und selbstverständlich suche ich einen Weg aus dem vertrag rauszukommen. Der Untermieter wollte sowieso die ganze zeit keinen Untermietvertrag. Hier kann ich auch den vermieter nicht verstehen.

Was sagen andere User dazu?

Selbstverständlich bin ich durch den Umbau eingeschränkt. Der direkte Zugang in den Keller ist nicht mehr vorhanden. Und ob der Untermieter über die gesammte dauer bleibt ist vertraglich geregelt aber es kann immer was passieren und der Untermieter entweder wechselt oder ich den lden wieder zurück übernehme.



-- Editiert von zziz am 26.01.2017 18:44

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von zziz):
Selbstverständlich bin ich durch den Umbau eingeschränkt. Der direkte Zugang in den Keller (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage für Garage, Stellplatz, Keller etc. ) ist nicht mehr vorhanden. Und ob der Untermieter über die gesammte dauer bleibt ist vertraglich geregelt aber es kann immer was passieren und der Untermieter entweder wechselt oder ich den lden wieder zurück übernehme.


Und inwiefern ist das für Dich relevant? Die Küche, durch die Du hättest laufen müssen darfst Du doch eh nicht betreten, da VERMIETET!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich sehe es etwas anders:

du dürftest durchaus Anspruch gegenüber dem Vermieter haben, das der Umbau wieder zurück gebaut wird.

Damit schadest du aber dem Untermieter, dieser dürfte daher dann ein Sonderkündigungsrecht haben.

Hilft dir aber auch nicht weiter, weil dann hast du wieder deinen Mietvertrag, aber keinen Untermieter mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von zziz):
Nach Absatz 6 hätte er mich doch sowieso schriftlich 2 monate vorher zu informieren.

Nö, da steht "Vermieter" und nicht "Mieter".



In der Regel ist es so, das solche Veränderungen, wenn sie denn eigenmächtig erfolgen, zur fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen.
2 Probleme:
A) Man will den Mieter ja gar nicht kündigen
B) Hier ist der Eigentümer involviert und hat offenbar dieGenhemigung erteilt



Zitat (von zziz):
Selbstverständlich bin ich durch den Umbau eingeschränkt. Der direkte Zugang in den Keller ist nicht mehr vorhanden.

Es wurde also nicht die gesamte gemietete Mietsache weitervermietet?
Was lagert in dem Keller?
Wie oft ist Zugriff notwendig?
Ist der Zugriff vorhersehbar?
Ist der alternativ Zugang jederzeit verfügbar?
Führte der vorherige Zugang durhc die weitervermietete Mietsache?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Zitat (von zziz):
Selbstverständlich bin ich durch den Umbau eingeschränkt. Der direkte Zugang in den Keller (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage für Garage, Stellplatz, Keller etc. ) ist nicht mehr vorhanden. Und ob der Untermieter über die gesammte dauer bleibt ist vertraglich geregelt aber es kann immer was passieren und der Untermieter entweder wechselt oder ich den lden wieder zurück übernehme.


Und inwiefern ist das für Dich relevant? Die Küche, durch die Du hättest laufen müssen darfst Du doch eh nicht betreten, da VERMIETET!


Stimmt da gebe ich dir recht. Betreten kann ich es nicht, da ich einen untermieter habe.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von zziz):
Nach Absatz 6 hätte er mich doch sowieso schriftlich 2 monate vorher zu informieren.

Nö, da steht "Vermieter" und nicht "Mieter".


In der Regel ist es so, das solche Veränderungen, wenn sie denn eigenmächtig erfolgen, zur fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen.
2 Probleme:
A) Man will den Mieter ja gar nicht kündigen
B) Hier ist der Eigentümer involviert und hat offenbar dieGenhemigung erteilt



Zitat (von zziz):
Selbstverständlich bin ich durch den Umbau eingeschränkt. Der direkte Zugang in den Keller ist nicht mehr vorhanden.

Es wurde also nicht die gesamte gemietete Mietsache weitervermietet?
Was lagert in dem Keller?
Wie oft ist Zugriff notwendig?
Ist der Zugriff vorhersehbar?
Ist der alternativ Zugang jederzeit verfügbar?
Führte der vorherige Zugang durhc die weitervermietete Mietsache?



Lese ich das Falsch?!? Absatz 6) der Vermieter hat mit doch 2 monate vorher schriftlich mitzuteilen? Ich bin doch der Mieter. Ich möchte gegen den Vermieter angehen, und nicht meinen Untermietvertrag in Frage stellen.

-- Editiert von zziz am 26.01.2017 21:44

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von zziz):
Absatz 6) der Vermieter hat mit doch 2 monate vorher schriftlich mitzuteilen?

Der hat aber nichts umgebaut. Was also soll er mitteilen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von zziz):
Absatz 6) der Vermieter hat mit doch 2 monate vorher schriftlich mitzuteilen?

Der hat aber nichts umgebaut. Was also soll er mitteilen?


Er hat die Küche umgebaut. Die Küchenfläche ist jetzt größer und es gibt keinen zugang mehr über die Treppe in der Küche. Diese wurde entfernt. In meinen Augen ist das ein Umbau.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Mal zur Klarstellung.

Betrifft das Zitat in #5 den Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und den Untermieter ?
Um die Rechte und Pflichten des Untermieters wegen des Umbaus geht es doch !
Oder ist das Zitat (wie ich annehme) aus dem Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Hauptmieter (Untervermieter) ?
Die Frage nach dem Vertrag betraf sicherlich den Vertrag mit dem Untermieter.

Wenn der Untermieter gegen wesentliche Punkte des Vertrages verstoßen hat mag dieses den Hauptmieter berechtigen den Untermieter zu kündigen und zwar egal ob der Untermieter nun eine Genehmigung des Eigentümer hat oder nicht.

Die (unerlaubten) Maßnahmen des Untermieters berechtigen aber den Hauptmieter nicht seinen Vertrag mit dem Eigentümer zu kündigen. Die Zustimmung des Eigentümer zu den Veränderungen schafft da kein vorzeitiges Kündigungsrecht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von zziz):
Er hat die Küche umgebaut.

Der Schilderung nach hat das der Mieter gemacht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von zziz):
Absatz 6) der Vermieter hat mit doch 2 monate vorher schriftlich mitzuteilen?

Der hat aber nichts umgebaut. Was also soll er mitteilen?
Zitat (von Spezi-2):
Mal zur Klarstellung.

Betrifft das Zitat in #5 den Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und den Untermieter ?
Um die Rechte und Pflichten des Untermieters wegen des Umbaus geht es doch !
Oder ist das Zitat (wie ich annehme) aus dem Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Hauptmieter (Untervermieter) ?
Die Frage nach dem Vertrag betraf sicherlich den Vertrag mit dem Untermieter.

Wenn der Untermieter gegen wesentliche Punkte des Vertrages verstoßen hat mag dieses den Hauptmieter berechtigen den Untermieter zu kündigen und zwar egal ob der Untermieter nun eine Genehmigung des Eigentümer hat oder nicht.

Die (unerlaubten) Maßnahmen des Untermieters berechtigen aber den Hauptmieter nicht seinen Vertrag mit dem Eigentümer zu kündigen. Die Zustimmung des Eigentümer zu den Veränderungen schafft da kein vorzeitiges Kündigungsrecht.


Der Untermieter steht in keiner Beziehung mit dem Vermieter. Der Untermieter hat bei einem vor Ort Besuch des Vermieters im Geschäft den Wunsch geäußert, ob ein Umbau in der Küche durch den Vermieter ( Kosten trägt der Eigentümer) möglich sei.
Der Vermieter ist dem Wunsch des Untermieters letztendlich auch durch Tragen der Kosten nachgegangen.
Klartext: Der Untermieter hat dem Vermieter den Zugang in das Geschäft ermöglicht. Sonst hat er nichts gemacht.
Das Zitat ist aus dem Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter, also mir.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
zziz
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von zziz):
Er hat die Küche umgebaut.

Der Schilderung nach hat das der Mieter gemacht?


Ja Harry. Genau das ist mein Problem. Der Vermieter hat den Umbau gemacht. (Kostenübernahme und Firmenbeauftragung)

0x Hilfreiche Antwort

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