Haftung Witwe Bepflanzung an Hauswand

23. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Jay Dee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung Witwe Bepflanzung an Hauswand

Guten Tag,

Ein vor einem Jahr verstorbener Mieter hat angeblich vor ca 10 Jahren wilden Wein an der Hauswand gepflanzt. Es handelt sich um ein Mehrparteienhaus mit verschiedenen Wohnungseigentümer. Diese haben nun die Witwe (lebt jetzt alleine in der Wohnung) angeschrieben, das die Weinranken auf ihre Kosten entfernt werden sollen und evt Kosten für die Renovierung der Hauswand soll sie auch tragen.
Meine Frage, ist das rechtens, wenn das doch über einen so langen Zeitraum geduldet wurde und wenn ja, kann man dann die Haftpflichtversicherung nutzen? Ist die Witwe überhaupt verantwortlich?
Ich weiß auch nicht, ob es nachweisbar ist, das der Verstorbene den Wein damals gepflanzt hat.
Hintergrund ist auch das die Eigentümerin die Witwe unbedingt aus der Wohnung haben wollen, da sie verkauft werden soll. Bisher sind alle potentiellen Käufer abgesprungen weil sie schnellstmöglich selber in die Wohnung einziehen wollen und eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wenig Erfolg haben wird oder wenn doch, die Witwe neun Monate Kündigungsschutz hat.
Wie sollte sich die Witwe nun verhalten?



-- Editiert von User am 23. März 2025 12:32

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6161 Beiträge, 823x hilfreich)

Zitat (von Jay Dee):
Ein vor einem Jahr verstorbener Mieter hat angeblich vor ca 10 Jahren wilden Wein an der Hauswand gepflanzt.


Sagt wer?

Die Eigentümergemeinschaft ist beweispflichtig für ihre Vorwürfe. Die Witwe kann mitteilen, dass der verstorbene Gatte mitnichten den Wein gepflanzt hat, man möge doch einen Beweis bringen. Und dann abwarten was passiert, dass der Wein entfernt wird/werden soll ist primär erst mal nicht das Problem der Witwe.

Zitat (von Jay Dee):
Hintergrund ist auch das die Eigentümerin die Witwe unbedingt aus der Wohnung haben wollen, da sie verkauft werden soll.


Nun ja, es wird auch Interessenten geben, die Zeit haben, ich würde jetzt nicht darauf bauen, dass eine lange Kündigungsfrist abschreckt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37164 Beiträge, 6241x hilfreich)

Zitat (von Jay Dee):
Diese haben nun die Witwe (lebt jetzt alleine in der Wohnung) angeschrieben,
Bitte nochmal nachlesen, wer die Witwe angeschrieben hat.

Ist die Witwe Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jay Dee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Bitte nochmal nachlesen, wer die Witwe angeschrieben hat.

Die Hausverwaltung

Zitat:
Ist die Witwe Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung?

Mieterin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37164 Beiträge, 6241x hilfreich)

Zitat (von Jay Dee):
Meine Frage, ist das rechtens,
Könnte sein. Man weiß ja nicht, ob und was in den Jahren vorher an den Ehemann geschrieben wurde. Evtl. hat der sich gewehrt oder alles ignoriert oder er hat gar nichts gepflanzt.


- Evtl. geht das auf die Vermieterin zurück, die jetzt verkaufen will?
- Ist das Schreiben aufgrund einer Eigentümerversammlung mit Beschluss angekommen?
- Gibts in dem HV-Schreiben eine Frist, bis wann der Wein dort weg soll?

Zitat (von Jay Dee):
kann man dann die Haftpflichtversicherung nutzen?
Ja.Nein.Vielleicht. Man kann diese fragen oder lesen, was alles versichert ist.
Aber wenn sie nicht mal weiß, ob ihr Mann den Wein tatsächlich gesetzt hat...?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von Jay Dee):
Ein vor einem Jahr verstorbener Mieter hat angeblich vor ca 10 Jahren wilden Wein an der Hauswand gepflanzt.

Das wurde wie konkret bewiesen?
Unsubstantiierte Behauptungen sind wertlos.



Zitat (von Jay Dee):
Meine Frage, ist das rechtens, wenn das doch über einen so langen Zeitraum geduldet wurde

Eine Duldung ist keine Erlaubnis.
Eine Duldung kann allerdings auch die Verwirkung von Rechten bedeuten.



Zitat (von Jay Dee):
wenn ja, kann man dann die Haftpflichtversicherung nutzen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Jay Dee):
Ist die Witwe überhaupt verantwortlich?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Jay Dee):
Hintergrund ist auch das die Eigentümerin die Witwe unbedingt aus der Wohnung haben wollen,

Da wird der Wein aber auch nicht viel helfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jay Dee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke allen Antworten. Es wurde wohl eine Lösung gefunden, die für beide Parteien in Ordnung ist.

0x Hilfreiche Antwort

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