Hat Vermieter Sonderkündigungsrecht?

21. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Hat Vermieter Sonderkündigungsrecht?

Hallo, hoffe ihr könnt uns weiter helfen.

Wir (Ich, mein Mann und unsere 2 Kinder 4 und 8) sind vor 3 1/2 Jahren, in das Haus meiner Schwiegereltern in eine Anliegerwohnung gezogen. Das Haus gehört einer Eigentümergemeinschaft, der Mann meiner Schwiegermutter und dessen ehemaliger Steuerberate, die beiden haben schon seit Jahren streit.

Da wir seit einiger Zeit nun auch mit den Schwiegereltern in Streit leben ( ist unangekündigt in unsere Wohnung rein ect.), haben wir keinen Kontakt mehr, und wenn wir uns über den Weg laufen endet das immer wieder in Streitgesprächen.

Gestern stand meine Schwiegermutter um 23 Uhr vor der Tür und drückte mir einen Brief in die Hand. In den Schrieb sie: " Wir möchten Euch über einige Veränderungen, die sich in naher Zukunft ergeben, informieren. Die 10 Jahres Frist ist abgelaufen und es ist der zeitpunkt gekommen, das Hauseigentum zu klären. Da wir nicht mehr gewillt sind mit Hernn G. dies zu teilen. Deshalb haben wir die Tilgungsversteigerung eingeleitet, die auch schon in vollem Gang ist. In Zukunft wird auch ein Gutachter kommen, der das haus noch mal taxiert. Dies hat auch zur Folge, dass egal wer das Haus ersteigert, sich eure Miete erhöhen wird. Derjenige der das Haus ersteigert, hat auch das Sonderrecht dem Mieter zu kündigen. Es bleibt Euch dann überlassen weiter hier zu wohnen oder was anderes zu suchen."

Was bedeutet das für uns, treffen die Dinge so zu? Mieterhöhung, Sonderkündigungsrecht?

Vielen Dank für eine Antwort.

Stefanie

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2045x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja das mit der Mieterhöhung stimmt, da hast du recht aber um wieviel das sich die Erhöhen?

Ja es sind Insgesamt drei Parteien, meine Schwiegermutter eigenständiges Haus mit "Anschlußtüren" an die Zahnarztpraxis neben ihr und durch ihren Kellner in unsere Soutarainwohnung. Gehört aber alles mit zum Gebäude, es kann natürlich auch sein das der Arzt seine Praxis kauft, bzw sich mit denen oben zusammen tut.

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

...in das Haus meiner Schwiegereltern in eine Anliegerwohnung...

Das hört sich eher nach ZFH an.
Also mögliches Kündigungsrecht (aber aus anderen Gründen).

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#4
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

ZFH? Was bedeutet das? Also wie schon gesagt es ist eine Eigentümergemeinschaft, wir haben einen ganz normalen Mietvertarg mit beiden Parteien, sprich Herrn S. und Herrn G.

Zahlen pünktlich unsere Miete, die nach dem Mietspiegel unsere Stadt gerichtet wurde. Also wohnen wir zu keinerlei "Sonderkonditionen".

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#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

ZFH = Zweifamilienhaus.

Unter Hinzufügung einer Praxis ist das jetzt eine interessante Konstellation.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja das kann schon sein, aber was bedeutet das jetzt für uns?

"Also mögliches Kündigungsrecht (aber aus anderen Gründen)"

Könntest du deiner Annahme vielleicht etwas näher erläutern?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2045x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

§ 573a BGB
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
...

Jetzt bleibt die Frage, ob die Praxis auch als 'Wohnung' zählt.


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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Eine Mieterhöhung ist auch für einen neuen Eigentümer nur im Rahmen der gesetzlichen bestimmungen, also maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.

Ich nehme an, dass die Schwiegermutter auf den § 57a ZVG angespielt hat, der dem Ersteigerer ein Sonderkündigungsrecht zuspricht. Zur Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes muss aber ein gesetzlicher Grund (z.B. Eigenbedarf) vorliegen.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG ist nur interessant, wenn z.B. ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Auf den könnte sich der Mieter nach einer Versteigerung nicht berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@hh

Und ich hatte schon gehofft, Du würdest uns nun erklären, ob das jetzt ein ZFH ist oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja das mit dem Zweifamilienhaus, würde ich auch gerne wissen.

Aber da er ja für die Praxis Miete zahlt, ist er auch eigentlich auch Mieter, oder???

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#12
 Von 
gmp
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ach was ich noch gerne Wissen würde.

Nehmen wir einmal an meine Schwiegermutter, würde die Auktion gewinnen und sie wären alleinige Eigentümer. Sie wohnen ja oben in dem Haupthaus, dann können sie ja schlecht auf Eigenbedarf klagen.

Und vielen Dank nochmal, für die ganzen Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'10 Jahres Frist' ... 'Tilgungsversteigerung'??? Was ist damit gemeint?

-----------------
"Eichhörnchen sind in der Natur niedlich, dabei bleibt es meist. Irrläufer in Foren ohne Mehrwert"

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#14
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@ah_xy

Schalt mal Deine Signatur ab.

Bei den derzeitigen Darstellungsproblemen ist es ein wenig nervig.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn ein Haus zwei Wohnungen und eine Gewerbefläche (z.B. Praxis) hat, dann ist der § 573a nach meiner Kenntnis nur dann anwendbar, wenn der Vermieter nicht nur eine Wohnung selbst bewohnt, sondern auch die Gewerbefläche selbst nutzt.

Im konkreten Fall wäre der § 573a BGB also nicht anwendbar, da die Praxis fremdvermietet ist.

Ich halte das Schreiben der Schwiegermutter zunächst einmal für eine leere Drohgebärde, da bei einer bereits leer stehenden Wohnung wohl ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

...nach meiner Kenntnis nur dann anwendbar...

Basierend auf irgendeiner Rechtsprechung ?

...da bei einer bereits leer stehenden Wohnung wohl ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist...

Das ist eine Teilungsversteigerung und die Frau wohnt selbst in einer der Wohnungen, will also vermutlich selbst den Rest ersteigern.
Ein hoher Preis oder eine Attraktivität für fremde Ersteigerer liegt also keinesfalls in ihrem Interesse.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Basierend auf irgendeiner Rechtsprechung?

Habe ich irgendwo gelesen, weiß aber nicht mehr wo.

Ein hoher Preis oder eine Attraktivität für fremde Ersteigerer liegt also keinesfalls in ihrem Interesse.

Einziger Zweck des Briefes kann doch nur sein, den Fragesteller zum freiwilligen Auszug zu bewegen. Das hätte dann aber genau den genannten Effekt.
Was die Schwiegermutter tatsächlich vor hat, wissen wir nicht.

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