Hat der Makler seine Neutralitätspflicht verletzt?

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Niki-500
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Hat der Makler seine Neutralitätspflicht verletzt?

Hallo liebes Forum,

folgender Sachverhalt:

Ich habe für eine Wohnung einen Mietvertrag zum 16.1. abgeschlossen und musste dafür 2,38 Kaltmieten als Courtage bezahlen. Aufgrund einer veränderten Situation habe ich die Wohnung fristgerecht zum 28.02.15 gekündigt und auf Kulanz seitens der Hausverwaltung und Makler gehofft. Leider weigert sich die Hausverwaltung den Mietvertrag vorzeitig oder gänzlich aufzuheben. Stattdessen wurde mir folgendes Angebot unterbreitet:

Makler: Teil-Rückerstattung von 1.000 € der Courtage
Hausverwaltung: Verzicht auf Berechnung der Nebenkosten ~250 €

Die Bedingung hierfür ist jedoch, dass ich nicht die Schlüssel bekomme, damit der neue Mieter, der zum 01.03.15 die Wohnung bezieht, in den Genuss des Erstbezugs kommt. Es handelt sich nämlich um einen Neubau, der voraussichtlich zum 16.01. einzugsfertig sein soll.

Was mich stutzig macht ist, dass der Makler seine Kulanz ebenfalls an diese Bedingung bindet und zumindest früher direkt für die Hausverwaltung gearbeitet hat (Bei der Besichtigung hatte er im übrigen eine Jacke der Hausverwaltung an...). Gibt es nicht eine Art Neutralitätspflicht, die der Makler wahren muss. Wird die dadurch verletzt, weil er im jetzigen "Streitfall" der Hausverwaltung den Rücken stärkt? Hat die Hausverwaltung außerdem überhaupt Anspruch auf Mietzahlung, wenn sie keine Schlüssel zum Objekt aushändigt. Und was ist, wenn man eine entsprechende Vereinbarung zur Unterschrift erhält - ist diese gültig?

Ich hoffe ihr könnt mir da irgendwie weiterhelfen...

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße
NiKi-500

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Ich rekapituliere:

Du hast im Dezember oder früher den Mietvertrag für diese Wohnung zum 28.02.2015 fristgerecht mit 3 Monaten gekündigt, richtig? Das ändert nichts an der Tatsache, dass die Maklercourtage fällig wird, selbst wenn der Makler Unterwäsche der Hausverwaltung getragen hätte. Um zu beweisen, dass der Makler Angestellter der Hausverwaltung ist, benötigst du schon Handfesteres.

Für die Zahlung der Miete ist die erste Voraussetzung, dass der Mieter die Schlüssel erhält. Ohne Schlüssel keine Zahlung.

Du hast bisher die Wahl zwischen Schlüsselübergabe und Zahlung der Miete, oder du gehst auf das Angebot ein. Ich wäre nicht bereit für so ein paar Euros diese Vereinbarung zu unterschreiben.


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#2
 Von 
Niki-500
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

"paar Euros" sagt sich so leicht - wenn ich das Angebot der Hausverwaltung nicht annehme, dann kommen effektiv noch Kosten in Höhe von rund 1900 € auf mich zu, statt momentan ~700 €. Da ich ja dann nichts vom Makler wieder bekomme und Nebenkosten wie Instandhaltung, Hausmeister und Treppenhausreinigung etc. bezahlen muss. Und meiner Meinung nach erpresst mich der Makler in gewisser weise, damit ich die Bedingung der Hausverwaltung akzeptiere. Neutral verhält er sich damit doch auf gar keinen Fall...

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#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Also genaugenommen schuldest du die volle Miete bis zum Termin des Vertragsendes sowie die volle Maklergebühr. Rechne dir selber aus, was für dich günstiger ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Neutral verhält er sich damit doch auf gar keinen Fall...


Der Makler muss neutral sein ? Woher hast du so was ?
Er hat einen Auftrag vom Vermieter und soll eine Wohnung an den Mann/die Frau bringen. Er vertritt in gewisser Weise die Interessen des Vermieters.
Im Wohnungsvermittlungsgesetz gibt es zwar Auflagen für Wohnungsvermittler:
quote:
1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder
4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden
.

Von Neutralität lese ich da nichts.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es nicht eine Art Neutralitätspflicht, die der Makler wahren muss. <hr size=1 noshade>

Nein, die gibt es nicht.



quote:<hr size=1 noshade>Wird die dadurch verletzt, weil er im jetzigen "Streitfall" der Hausverwaltung den Rücken stärkt? <hr size=1 noshade>

Eigentlich versucht er DIR zu helfen.



quote:<hr size=1 noshade> Hat die Hausverwaltung außerdem überhaupt Anspruch auf Mietzahlung, wenn sie keine Schlüssel zum Objekt aushändigt. <hr size=1 noshade>

Nö, nicht per Gesetz.
Aber wenn das so im Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dann schon. Zumal ja ein Teil der Miete erlassen wird.



quote:<hr size=1 noshade>Und was ist, wenn man eine entsprechende Vereinbarung zur Unterschrift erhält - ist diese gültig? <hr size=1 noshade>

Da wir alle keine Hellseher sind und den Inhalt nicht kennen, kann man das nicht abschätzen.

Wenn die Klauseln gültig sind, dann ist de Vereinbarung jedoch ebenfalls gültig.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Ich verstehe ebenfalls nicht, was hier unklar ist:

Es besteht ein Mietvertrag, der dich verpflichtet, die 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten, die Miete, die NK-Vorauszahlung sowie Kaution und Maklercourtage zu zahlen. Nach der Kündigung erhältst du dann die Kaution zurück und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes werden dann die NK abgerechnet. Der Schlüssel steht dir bis zum Kündigungstermin zu.

Du willst etwas, was nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist: Früher raus! Also stellt der seine Bedingungen, die du annehmen oder ablehnen kannst. Eine Rechenaufgabe!

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