Hauptmieter kündigen/Untervermietung

13. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
zunderich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptmieter kündigen/Untervermietung

Hallo,

U=Untermieter
V=Vermieter
M=Mieter (Hauptmieter)

Angenommen M hat seit über 8 Jahren eine Wohnung bei V gemietet. M hat nun seit 6 Monaten die Wohnung an U untervermietet (komplette Wohnung, keine Möblierung => nackte Wohnung). V hat der Untermiete allgemein und speziell die Untervermietung an U zugestimmt.

Jetzt hat V herausgefunden, dass die Höhe der Untermiete um über 30% höher ist als die ursprüngliche Miethöhe. Weiterhin ist M ins Ausland ausgewandert und es besteht kein Nachweis oder begründeter Verdacht, dass er wieder zurückkehren wird (M ist aber noch an dem Standort der Wohnung gemeldet).

Jetzt gibt es mehrere Fragen:
Gibt es eine zeitliche Grenze für eine komplett vermietete Wohnung bei Auswanderung oder einem "Auslandsaufenthalt"?
Hat V aufgrund des gegeben Sachverhalts eine Möglichkeit M zu kündigen, da er selbst einen neuen Mietvertrag aufsetzen möchte?
Welche Möglichkeiten hat U? U würde gerne einen eigenen Mietvertrag haben, aber reichen dafür die 30% mehr Miete aus um Schritte einzuleiten?

Ergänzung:
M hat bis auf die Miete alle Verpflichtungen (Strom/Gas/Wasser/...) gekündigt und U hat diese auf sich selbst neu angemeldet.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

U hat doch einen Vertrag mit M - wozu braucht er einen neuen?

V kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Miete ggü. M erhöhen. 20% alle 3 Jahre bis zur Vergleichsmiete.

"M ist aber noch an dem Standort der Wohnung gemeldet"
Das wäre doch ein Verdacht, oder?

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#2
 Von 
dem Gottgleichen
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 36x hilfreich)

U könnte z.B. kündigen.

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#3
 Von 
zunderich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

U möchte die Wohnung aber behalten ;-)
Und V ist mit der Situation (wie sich M verhält) nicht einverstanden. Wäre aber einverstanden M eigenen Vertrag anzubieten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Aber V bekommt doch sein Geld, oder nicht? (Bist du U oder V?)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
zunderich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin V.
Ja, V bekommt seine Miete, jedoch ist aufgrund eines alten Mietvertrags die Miete eigentlich sehr gering.
Gibt es nicht eine Grenze für Untervermietung => gibt es etwas wie "Scheinuntervermietung"?

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#6
 Von 
dem Gottgleichen
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 36x hilfreich)

quote:
U möchte die Wohnung aber behalten


Parallel teilt V dem M mit, daß er einer weiteren Untervermietung nicht mehr zustimmen wird.
Dann kann M auch nur kündigen oder ab da an Miete für eine leere Wohnung bezahlen.

Zu erwarten ist, daß er kündigt und dann kann V an U neu vermieten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zunderich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber hat M nicht eigentlich einen Anspruch auf Untervermietung. Mit welcher Begründung kann V die Untervermietung untersagen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

"jedoch ist aufgrund eines alten Mietvertrags die Miete eigentlich sehr gering."
Das nennt sich dann salopp Geschäftsrisiko. Wie gesagt: die Möglichkeit zur Mieterhöhung steht ggf.

Ansonsten wäre die Variante von Gottgleichen eine Möglichkeit.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Der V kann lediglich nicht verhindern, dass ein Teil der Wohnung untervermietet wird (§ 553 BGB ). Wenn jedoch die gesamte Wohnung untervermietet wird, dann ist M auf die Zustimmung des V angewiesen. In so einem Fall kann V nicht zur Zustimmung gezwungen werden (§ 540 BGB ). Als Folge der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung wird dem M kaum etwas anderes übrig bleiben, als das dann zulässige Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

Ich sehe also auch nur die Möglichkeit, dass U kündigt und pokert, d.h. darauf hofft, dass M nicht bereit ist für eine leere Wohnung zu bezahlen und somit selbst auch kündigt. Die Kündigung von U sollte dabei sehr früh erfolgen, damit M auch nach einer angemessenen Überlegungsfrist noch die Möglichkeit hat, mit gesetzlicher Frist zum gleichen Termin zu kündigen. Natürlich riskiert U bei diesem Vorgehen, dass M aus welchen Gründen auch immer nicht kündigt und somit U gezwungen ist, doch auszuziehen.

Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, jedenfalls hat V kein Kündigungsrecht gegenüber M und U kann wegen der um 30% höheren Miete auch nichts machen. Der V kann allenfalls die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, maximal jedoch um 20% innerhalb von 3 Jahren.

Wenn M noch in der Wohnung gemeldet ist, dann ist das ein Verstoß gegen das Meldegesetz. Der V kann das Einwohnermeldeamt darüber informieren, was wohl zu einer Zwangsabmeldung führen dürfte.

Der Gewinn des M aus der Vermietung ist natürlich steuerpflichtig. Auch an dieser Stelle ist es natürlich möglich, das Finanzamt darüber zu informieren, was dann prüfen wird, ob der Gewinn ordnungsgemäß versteuert wurde.

Darüber hinaus kann ein Scheinwohnsitz in Deutschland auch auf anderen Rechtsgebieten zu Vorteilen für M führen, die ihm nicht zustehen. Ob er aus diesem Grund den Wohnsitz nicht abgemeldet hat, kann man natürlich nicht ohne weiteres sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dem Gottgleichen
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 36x hilfreich)

quote:
dass U kündigt und pokert


Das Pokern könnte man durch eine, evtl. für V riskante, Variante vermeiden.

Wenn V die Wohnung anschließend einfach an U vermietet (ohne Kündigung durch M), was will M dann noch für Ansprüche stellen ?

Das setzt natürlich voraus, daß M wirklich nicht selbst wieder einziehen will.



-- Editiert von dem Gottgleichen am 13.02.2009 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
zunderich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das hilft alles schon mal.
Noch eine Sache:
M hat vor längerer Zeit (als er die Wohnung selbst noch nutzte) ein Zimmer untervermietet ohne es V mitzuteilen.
V hat es jetzt erst erfahren. V könnte auch die zurückliegende, nicht zugestimmte, Untervermietung beweisen. Kann man nachträglich eine nicht mehr vorhandene Untervermietung bemängeln/als Grund zur Kündigung anmelden?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dem Gottgleichen
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 36x hilfreich)

Zumindest könntest Du damit Rechtsgeschichte schreiben.

Wenn Du es seinerzeit erfahren hättest, hättest Du M auffordern können, diese Untervermietung sofort einzustellen. Erst bei Verweigerung wärst Du zur Kündigung berechtigt gewesen.

Und da der bewußte Vorgang jetzt ohnehin Geschichte ist .......

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