Hauptmieterwechsel bei Wohngemeinschaft

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
olivkall
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptmieterwechsel bei Wohngemeinschaft

Hallo, ich habe eine wichtige Frage.

Folgende Situation ist bei uns: A, B, C und D sind Studenten und wohnen gemeinsam als Wohngemeinschaft in einer 4-Zimmer-Wohnung. A ist die Hauptmieterin. B, C und D sind Untermieter von A. Dass A die Wohnung als WG nutzen und untervermieten darf, wurde beim Einzug (vor über 5 Jahren) geklärt. Nun wird A zum April ausziehen. Die anderen Bewohner möchten gerne in der Wohnung bleiben und deswegen würde B gerne als neuer Hauptmieter eintreten. Wie ist hier die rechtliche Lage? Besteht die Möglichkeit, dass die Vermieter das nicht erlauben und komplett neue Mieter suchen wollen? Und falls sie den Wechsel zulassen, besteht die Möglichkeit einer Mieterhöhung? Wenn ja, um wie viel Prozent? Gibt es hierzu Richtlinien?

Ich habe schon versucht, mich durch Foren zu kämpfen, bin aber leider aus den Infos nicht ganz schlau geworden.

Eine hilfreiche Antwort wäre wirklich sehr sehr nett!!

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32822 Beiträge, 17247x hilfreich)

Wie ist hier die rechtliche Lage? Die rechtliche Lage ist, daß die Verträge von B, C und D mit dem Hauptmietvertrag von A enden.
Und falls sie den Wechsel zulassen, besteht die Möglichkeit einer Mieterhöhung? Wenn ja, um wie viel Prozent? Gibt es hierzu Richtlinien? Natürlich kann da die Miete erhöht werden, und zwar beliebig, solange nicht die "Mietpreisbremse" greift, die aber derzeit noch nicht in Kraft ist.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 13.01.2015 13:07

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist hier die rechtliche Lage? <hr size=1 noshade>

Wenn A nur auszieht ändert sich nichts.
Wenn A hingegen kündigen und dann ausziehen würde schon.



quote:<hr size=1 noshade> Die rechtliche Lage ist, daß die Verträge von B, C und D mit dem Hauptmietvertrag von A enden. <hr size=1 noshade>

Aber nur wenn A daran gedacht hat, seine Untermieter fristgerecht zu kündigen. Ansonsten wird es unter Umständen recht teuer für A.



quote:<hr size=1 noshade>Besteht die Möglichkeit, dass die Vermieter das nicht erlauben und komplett neue Mieter suchen wollen? <hr size=1 noshade>

Ja



quote:<hr size=1 noshade>Und falls sie den Wechsel zulassen, besteht die Möglichkeit einer Mieterhöhung? <hr size=1 noshade>

Ja



quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja, um wie viel Prozent? <hr size=1 noshade>

Das ist derzeit fast beliebig.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Das ist derzeit fast beliebig.


Aber nur, wenn es einen neuen Vertrag gibt und nicht, wenn - wie in der Fragestellung formuliert - Mieter B in den bestehenden Vertrag eintritt.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Die rechtliche Lage ist das B sich um die Wohnung bewerben muß und der Vermieter entscheidet ob er mit ihm einen Mietvertrag abschließt.

Den Mietvertrag einfach übernehmen, sprich A durch B zu ersetzen, schließe ich erst mal aus. Außer der Vermieter ist so unklug sich darauf einzulassen.

Wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen kann auch die Miete neu festgesetzt/ausgehandelt werden.

Richtlinien um wieviel Prozent gibt es nicht. Sofern die neue Miete den Mietspiegel bzw. die örtlichen Vergleichsmieten nicht wucherhaft übersteigen, ist alles erlaubt.

Du schriebst A zieht zum April aus. Hat sie denn auch gekündigt?

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#5
 Von 
olivkall
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!
A hat noch nicht gekündigt, wir wollten erst die rechtliche Lage klären.
Also sollte nun im nächsten Schritt von A der Vertrag gekündigt und von B die Bewerbung eingereicht werden? Oder sollte von A die Person B als Nachmieter bei den Vermietern vorgeschlagen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
Also sollte nun im nächsten Schritt von A der Vertrag gekündigt und von B die Bewerbung eingereicht werden?


So die normale rechtliche Vorgehensweise.

quote:
Oder sollte von A die Person B als Nachmieter bei den Vermietern vorgeschlagen werden?


Vorschlagen kann A B oder 1000 andere Interessenten als Nachmieter.

Der Vermieter muß keinen einzigen davon akzeptieren.

Übrigens kann A jetzt gemäß rechtlicher Lage frühestens zum 30.4.15 kündigen.



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