Haus bewohnen bei Eigenbedarf

14. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
hetti08
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)
Haus bewohnen bei Eigenbedarf

Hallo zusammen,

ich erhielt von meiner Vermieterin eine Kündigung wegen Eigenbedarf.
Nun handelt es sich um eine Alleinstehende Dame mit Hund die angeblich keine bedarfsgerechte Wohnung findet und deshalb in ihr Haus einziehen möchte. Es kommt hinzu, dass ihre betagten Eltern Unterstützung benötigen. Diese wohnen im Haus daneben. Ich denke da habe ich keine Chance vor Gericht. Ich kenne aber ihre finanziellen Möglichkeiten und weiß daher, dass sie alleine, das Haus, aus finanziellen Gründen nicht halten kann. Wie lange muss die Eigentümerin in dem Haus wohnen bevor sie es verkaufen kann? Mir möchte sie es nicht verkaufen.

Vielen Dank an alle die mir die Frage beantworten können.

Gruss hetti08

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von hetti08):
Ich kenne aber ihre finanziellen Möglichkeiten und weiß daher, dass sie alleine, das Haus, aus finanziellen Gründen nicht halten kann.


Das geht Sie überhaupt nichts an.

Zitat (von hetti08):
Wie lange muss die Eigentümerin in dem Haus wohnen bevor sie es verkaufen kann?


Sie muß gar nichts, und sie kann ihr Haus verkaufen wann und an wen sie will.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Befindet sich das Haus in Berlin?

Signatur:

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von hetti08):
Wie lange muss die Eigentümerin in dem Haus wohnen bevor sie es verkaufen kann?
Die Frage lautet: Ist der Eigenbedarf vorgetäuscht oder nicht. Das lässt sich nicht an Zeiten abmachen, sondern am Verhalten des Vermieters. Schau mal, ob das Haus in den gängigen Immobilienportalen zum Verkauf angeboten wird. Das wäre ein Anhaltspunkt.

Ansonsten geht meiner Meinung nach die Rechtsprechung des BGH in folgende Richtung: Wenn ein Eigenbedarf formal korrekt angemeldet und einigermaßen sinnvoll begründet wird, dann geht er auch durch. Dann hat der Mieter normalerweise wenig Chancen. Sollte nach Auszug des Mieters der Eigenbedarf nicht verwirklicht werden, dreht sich das Blatt. Dann muss der Vermieter ausführlich begründen, warum und wann der Eigenbedarf weggefallen ist. Kann er das nicht, muss er dem gekündigten Mieter Schadensersatz zahlen.

Letztlich wird dir also nichts anderes übrig bleiben, als die Augen aktuell und nach deinem Auszug offen zu halten. Sollte nach kurzer Zeit das Haus verkauft werden, so wäre das ein Anhaltspunkt für einen vorgetäuschten Eigenbedarf. Dann besteht meiner Meinung nach ein Auskunftsrecht gegenüber dem ehemaligen Vermieter, wann sich der Eigenbedarf warum geändert hat. Je nach Antwort des Vermieters müsste man dann schauen, ob sich ein Prozess lohnt.

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#4
 Von 
hetti08
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen dank an den Verfasser der zweiten Antwort. Im Gegensatz zum Ersten Beitrag, war der Zweite sehr hilfreich

Gruß hetti

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Man hätte natürlich auch einfach die Rückfrage beantworten können. Im Bereich des LG Berlin sind nämlich aktuell keine Eigenbedarfskündigungen durchbringbar.

Signatur:

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Im Bereich des LG Berlin sind nämlich aktuell keine Eigenbedarfskündigungen durchbringbar.


Wie ist das zu verstehen?

Werden entsprechende Räumungsklagen dort grundsätzlich abgewiesen oder wird gar keine Entscheidung getroffen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo HH,

das LG Berlin hat dies Jahr in 2 Berufungsverfahren Räumungsklagen abgewiesen, die auf einer Kündigung wegen Eigenbedarf basierten. Die Begründung des LGs ist dabei die "Mietpreisbremse".

Das LG sieht den Härtegrund § 574 (2) BGB " Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann." generell als erfüllt an, wenn sich die gekündigte Wohnung in einer Gemeinde befindet, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ausweislich einer Landesverordnung besonders gefährdet ist.

Da in Berlin die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin die ganze Stadt zu den gefährdeten Bereichen zählt..

LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17
Bestätigt: LG Berlin, 05.04.2018 - 67 T 40/18

Sachen gibt's, die kann man nicht erfinden.

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